Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1899
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- 1899-08-02
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- 02.08.1899
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177, 2. August 1899. Nichtamtlicher Teil. 5523 brechenden Künstlern gefunden und angewandt ist, von jüngeren Kunstgewerblern zweiten, dritten und vierten Ranges, denen die Fähigkeit mangelt, sich individuell auszudrückcn, einfach kopiert wird. Trotzdem die geschwungene Linie und die stilisierte Pflanze so viele Variationen zulassen, so liegt doch in unselbständig nach empfundenen Variationen noch nichts an sich Künstlerisches. Zu weilen begegnen wir in minderwertigen Litteraturcrzeugnissen, die vor allem billig hergestellt werden und doch auf der Höhe der Zeit stehen sollen, derartig produziertem Buchschmuck. Um aber dieser schlimmen Gefahr der Verflachung auszuweichen, daß sie nicht weiteren Umfang gewinnt, seien allen Autoren, Verlegern und Buchdruckern, die auf eine künstlerische Durchbildung ihrer Werke Wert legen, die-dekorativen Anregungen-von Berlepsch empfohlen. Auch er kennt die führenden Geister im Auslande, in England, Belgien und dem kleinen Dänemark, aber er hat nicht nach ihnen geschaffen, sondern wie sie. Ein gründliches Studium der Formen der Natur und ein rechtes Erfassen des Zweckes liegt seinen Schöpfungen zu Grunde, die von einer großen und starken In dividualität zeugen. Es ist schon viel über die plakatmäßige Ge staltung der Buchumschläge hin und her gestritten worden; sie mag ja auch hier und da sich verfechten lassen (ich brauche nur an einige bedeutende Arbeiten von Fidus und Heine zu erinnern); vor nehmer und stilvoller als Flächendekoration eines Buchumschlags ist das Ornament zweifellos. Berlepsch verwendet nur das freie Pflanzenornament in seinen Entwürfen und zarte, diskrete Farben. Blumen ranken sich über die Fläche und darüber hin zieht sich ein Band, auf dem der Titel angebracht ist. Oder die Schrift ist zwischen die geschwungenen Blütenschäfte hingesetzt; wieder ein anderes Mal steht sie zur Seite in einem umrandeten Feld, und ringsherum winden sich Wasserrosen; oder er hat unten auf den Rand des Umschlages ein Gefäß gestellt, aus dem nach oben zu sich ein Blütenstrauß empor rankt; zu beiden Seiten des Gefäßes ist Raum für die Schrift. Nie zeigt sich in den Entwürfen etwas Gekünsteltes, Manieriertes; immer ist die Dekoration der Fläche durch ein feinsinnig empfun denes Pflanzenornament und durch anmutige Farben gelungen. Dieses Werk läßt uns in Berlepsch einen Meister des modernen Buchschmucks erkennen, und wir können nur wünschen, nicht daß er N«chahmer findet, sondern daß er die jungen Künstler anregt zu einem ernsten Studium der Natur und des eigentlichen Wesens der Dekoration des Buchumschlags. Hier können sie es erkennen. Der Druck des Werkes, sowie die farbige Reproduktion der Umschläge sei noch besonders lobend hervorgehoben; sie legen ein beredtes Zeugnis von deni hohen Stande der graphischen Künste ab. München. Otto Grautoff. Kleine Mitteilungen. Pflichtexemplare gedruckter Zeitungskorresponden zen (Pr.-G. § 9, 13). — Die Nachricht, daß das Berliner Polizei präsidium die Absicht habe, die Herausgeber von Zeitungskörre- spondenzen zur Einreichung eines Pflichtexemplars an die Behörde zu zwingen, hatte den Verein Berliner Journalisten veranlaßt, sich mit einer Eingabe an das Polizeipräsidium zu wenden. Es ist jetzt darauf folgender Bescheid ergangen: -Auf das Schreiben vom 16. d. M. erwidere ich dem Verein Berliner Journalisten ergebenst, daß nach dem Urteil des Reichsgerichtes vom 20. Januar 1885 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. V S. 406 ff.) die in 8 13 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 bezeich- neten Korrespondenzen von den für periodische Druckschriften ge troffenen Bestimmungen dann nicht befreit sind, wenn sie mittels der Buchdruckerpresse vervielfältigt werden, gleichgiltig, ob sie aus schließlich an Zeitungsredaktionen verschickt werden oder auch sonst zur Verbreitung gelangen. Der Polizeipräsident. I. V.: Friedheim.- -Hamburger Engroslager-. — Das Lpzgr. Tageblatt berichtet folgendes: In Hamburg besteht ein Geschäft unter der Firma: Hamburger Engroslager M. I. Emden Söhne. Dieses Geschäft vermittelt den Einkauf für etwa zweihundert Klein händler in den verschiedensten Teilen Deutschlands. Viele dieser Geschäfte führen als Nebenfirma die Bezeichnung »Hamburger Engroslager», um sich den Anschein zu geben, als ob sie Engros geschäfte seien und zu Engrospreisen verkauften, also außerordentlich billige Preise stellten. Wiederholt ist diese Firmenführung als eine unberechtigte beanstandet worden. So ließ der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe zu Hamm in Westfalen durch eines seiner Mitglieder gegen einen dortigen Kaufmann Klage erheben auf Unterlassung des irreführenden Zusatzes -Hamburger Engroslager- unter Berufung auf H 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Im Sinne dieses Antrages erkannte denn auch die Dortmunder Kammer für Handelssachen. Der Ver urteilte appellierte; aber das Oberlandesgericht zu Hamm bestätigte das erstcichterliche Erkenntnis auf Grund sachverständiger Gutachten, wonach das sogenannte Hamburger Gutachten in Hamm lediglich ein gutgehendes Detailgeschäft sei, in dem zu den im allgemeinen üblichen Detailverkaufspreiscn verkauft werde. In der Bezeichnung -Hamburger Engroslager- erblickten beide Gerichtshöfe eine auf Täuschung des Publikums abzielende unwahre Angabe von Seite des Beklagten, weil er nicht zu Engrospreisen verkaufen läßt. Das hieraus angerufene Reichsgericht brachte eine andere Auffassung des Begriffes -Engrosgeschäft« und -Engroslager- zur Geltung, stieß die beiden verurteilenden Erkenntnisse um und sprach den Angeklagten frei. Nach der Auffassung des Reichsgerichts wären die Begriffe-Engrosgeschäft- und -Engroslager- nicht feststehende. Es seien darunter nicht bloß Geschäfte zu verstehen, die nur mit Kleinhändlern arbeiten, oder besonders große Vorräte halten, oder besonders billige Verkaufspreise stellen. Somit wäre die Führung der Firma -Engrosgeschäft- oder -Engroslager» nicht zu be anstanden auch bei Geschäften, die die landläufigen Merkmale eines Engrosgeschäftes nicht aufzuweisen haben. In der irre führenden Firmicrung des Angeklagten erblickte das Reichsgericht keinen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Gestohlene Bücher. — Vom Leipziger Polizeiamt erhielten wir die nachfolgende Mitteilung und Aufforderung: Gestohlen wurden: 1. Dalmann, G., Grammatik des jüdisch - palästin. Aramäisch. Leipzig 1894. 2. Dalmann, G. H., Aramäisch-neuhebräisches Wörterbuch zu Targum, Talmud u. Midrasch. Frankfurt 1897. 3. Dietel, L., Geschichte des Alien Testaments in der christlichen Kirche. Jena 1869. 4. Dillmann, A., Handbuch der alttestamentlichen Theologie, von R. Kittel, Leipzig 1895. 5. Urivsr, 8. It., Oritioal s-nä sxsAstisal oommontar^ on Usatsro- nomium. 2. sä. Edinburgh 1896. 6. Giesebrecht, F., Die Berufsbegabung der alttestamentlichen Propheten. Göttingen 1897. 7. Holzinger, H., Einleitung in den Hexateuch. Mit Tabellen über die Quellenscheidung. Freiburg 1893. 8. König, F. E., Historisch-kritisches Lehrgebäude der hebräischen Sprache. 2 Hälften in 3 Bänden. Leipzig 1881—1895. 9. Noors, 6. 11, 5. oritisal anä sxsAstioal eommsntar^ on äaägss. 2. säition. Edinburgh 1898. 10. Sellin, E., Beiträge zur israelitiscken Religionsgeschichte. 2 Hefte in einem Bande. Leipzig 1896, 1897. 11. Siegfried, C., u. B. Stade, Hebräisches Wörterbuch zum alten Testamente. Leipzig 1893. 12. Smend, R., Lehrbuch der alttestamentlichen Religionsgeschichte. 13. 8mitü, 8. 1'., .4 oritiosl anä sxs^stioal oowinsntar^ on tbs boolrs ok 8amusl. Edinburgh. 14. Smith, W. Robertson, Das alte Testament, seine Entstehung u. llcberliefcrung. Ins Deutsche übertragen u. heraus- gegeben von I. W. Rothstcin. Freiburg i. B. 1894. 15. 8witb, IV. Robsrtson, Usoturss on tüs rslixfion ok tüs Lsmrtss. Uirst ssriss: tüs kunäamsntal institutions. klsv säition. London 1894. 16. Thiele, C. P., Geschichte der Religion im Alterthum bis auf Alexander d. Gr. Deutsche autorisirte Ausgabe von G. Gehrisch. Band I. Gotha 1896. 17. Zeitschrift des deutschen Palästina-Vereins, herausgegcben von H. Guthe. Band 5. 9. 15-17. Leipzig 1878—94. 18. Lrun, 9., Oiotionarium s^riaso-l-itinum. llorzli Lüosnioiorum 1895. 19. Cornill, Geschichte des Volkes Israel. 1899. 20. Driver, Einleitung in das alte Testament, übersetzt von Roth- stein. 1896. Auf dem Titelblatt, sowie noch auf einer Seite innerhalb eines jeden Buches befindet sich der Stempel «^.lt. 'Isst. 8sminar llnivsrsität llsipriA». —Die Seitenzahl des zweiten Stempels ist bei jedem Buche hinten in der oberen Ecke rechts mit Bleistift angegeben. — Die Stempel könnten beseitigt worben sein. Unterzeichnete Behörde bittet uni Mitteilung für den Fall, daß gestohlene Bücher verkauft, bezw. zum Kaufe angcboten worden sind. Leipzig, den 26. Juli 1899. Die Criminal-Abtheilung des Polizciamtes. Bibliographie kaufmännischer Lehrbücher. — Herr B. Zieger, Lehrer an der Oeffentlichen Handeslehranstalt in Dresden (Eisenstuckstraßc 22/l), teilte uns mit, daß er im Auf träge des Deutschen Verbandes für das kaufmännische Unterrichts wesen für dessen Michaelis-Versammlung ein Verzeichnis aller seit 1894 erschienenen Lehrbücher und Lehrmittel für kaufmännische Unterrichtsanstalten zusammenzustellen habe. Da er auch diejenigen Erscheinungen des Büchermarktes berücksichtigen möchte, die im 734* »
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