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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1899
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- 1899-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1899
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- Deutsch
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5566 Nichtamtlicher Teil. 179, 4. August 1899. verfügt der Sortimenter über den Schlüssel zum buchhärrd- lerischeu Erfolg oder Mißerfolg des Verlegers in der Mehr zahl der Fälle, in denen es sich um eine ernstere, gediegene Litteratur handelt. —tk- Komposition und Dichtung. Znm Entwurf eines neuen Reichsgesetzes über das Urheberrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 176, 177.) Daß in dem Gesetzentwurf über das Urheberrecht die Schriftsteller und besonders die Dichter es sind, die die Zeche bezahlen müssen, ist schon in der früheren Besprechung über die Unbilligkeit hervorgehoben worden, die sich bei der Ein führung einer fünfzigjährigen Schutzperiode für die Werke der Toukuust zeigt (vgl. Nr. 168 d. Bl.). Aber nicht genug hiermit, verpflichtet der Entwurf die Dichter gegenüber den Komponisten auch zu Opfern, wie sie ihnen in keinem anderen Kulturstaate zugemutet werden, und es hat fast den Anschein, als gehe der Gesetzgeber von der Auffassung aus, daß die dichterischen Er zeugnisse gegenüber der Verwertung für musikalische Zwecke rechtlos seien, daß die Dichter sich noch freuen müßten, wenn die Herren Komponisten so gnädig seien und sich ihrer Dichtungen als Titel für musikalisch-dramatische Werke, wie man mit der Ausdrucksweise des bisheriger: Gesetzes sagen kann, erbarmten. Die geradezu monströse Bestimmung, die mit dieser Konsequenz verbunden ist, enthält tz 19 des Entwurfs. Dieser lautet: -Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn ein Schriftwerk nach seinem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Ton kunst in Verbindung mit diesem abgedruckt wird. Unzulässig ist der Abdruck eines Schriftwerkes, das seinem Wesen nach zur Kom position bestimmt ist oder das bei seiner ersten Veröffentlichung mit einem Werke der Tonkunst verbunden war.« Der Entwurf muß selbst anerkennen, daß hierdurch den Kontponisten ein weitgehendes Entgegenkommen auf Kosten der Dichter erwiesen wird; er scheint aber dieses Entgegen kommen für innerlich so berechtigt zu erachten, daß er sich nicht einmal die Mühe nimmt, die Unbilligkeit zu verteidigen, die den Dichtern damit zugefügt wird. Es kann zunächst einmal dahingestellt bleiben, ob die praktische Bedeutung eine besonders erhebliche ist oder nicht, denn die Bestimmung würde auch dann durchaus bekämpft werden müssen, wenn die Fälle selten wären, in denen die Komponisten fremde Dichtungen zu Texten für die von ihnen verfaßten Kornpositionen benützten. Die Verletzung der Urheberrechte des Dichters, die in dieser Verwertung liegt, läßt sich nicht bestreiten, und Z 19 steht insoweit auch mit dem System wie mit dem gesamten Inhalt der Gesetzes vorlage in unmittelbarem Widerspruch. Oder ist es vielleicht kein Widerspruch, wenn derselbe Gesetzgeber, der in der Dramatisierung einer Erzählung mit Recht eine unstatthafte Verletzung des Urheberrechts erblickt, der weiter die Umformung eines dramatischen Werkes in eine Erzählung gleichfalls mit vollem Recht als Nachdruck be trachtet, — wenn dieser selbe Gesetzgeber nicht nur den ver änderten, sondern auch den unveränderten Abdruck einer Dichtung als Text einer Komposition gestattet? Es muß offen ausgesprochen werden, daß ein schrofferer Widerspruch innerhalb desselben Gesetzes überhaupt nicht möglich ist und daß die einseitige Berücksichtigung dessen, was den Korrrpo- nisten allein frommt, noch selten so unverhüllt zum Aus druck gekommen ist wie hier. Der Gesetzgeber macht es sich sehr leicht, dem Kompo nisten besondere Bonifikationen zu gewähren; er gestattet einfach den Komponisten, sich aus anderer Leute Haut Riemen zu schneiden. Daß diese Leute die Schriftsteller sind, kann nicht wundernehmen, da man im Lande der Denker und Dichter offenbar so weit gekommen ist, in der Kom position die schönste und edelste Blüte des Menschenlebens und insbesondere des Geisteslebens zu erblicken, der gegenüber die Dichtung, nur von andern litterarischen Leistungen ab zusehen, als unebenbürtig zu qualifizieren ist. Um die Unbilligkeit dieser Bestimmung in ihrer ganzen Schärfe hervortreten zu lassen, braucht mau sich nur einmal auf den Standpunkt zu stellen, daß der Text einer Kom position als selbständige Dichtung herausgegeben werden sollte. Allerdings wird dies ja nur ausnahmsweise in Frage kommen können, weil ein selbständiger litterarischer Wert den Texten überhaupt nicht oft eigen ist, allein es giebt doch auch solche, bei denen dies der Fall ist, z. B. bei Richard Wagners Texten. Mit demselben Recht, mit dem es dem Komponisten gestattet sein soll, eine fremde Dichtung zum Text einer Komposition zu machen, müßte der Gesetzgeber den Abdruck der Texte von Rheingold, Götterdämmerung u. s. w. z. B. in einem Sammelwerk mit dem Titel »Richard Wagners Dich tungen« erlauben. Aber natürlich ist hiervon keine Rede. Ist Z 19 schon aus grundsätzlichen Bedenken zu ver werfen, so erscheint die Bestimmung vom praktischen Stand punkte aus als eine empfindliche Schädigung der Dichter. Gerade die modernen Dichtungen eignen sich vielfach mit Leichtigkeit zur Verwertung als Operntexte oder als Texte für Musikdramen und haben auch in diesem Sinne Ver wertung gefunden. Wenn heute ein Komponist die Musik zu Gerhart Hauptmanus »Versunkene Glocke« verfaßt und die Dichtung als Text ohne nennenswerte Veränderung be nutzt, so können die Bühnen die Aufführung des Schauspiels ruhig einstellen; alle Welt wird sich nicht mehr dieses, sondern die Oper ansehen und anhören, und bei der Vorliebe unserer Zeit für musikalische Einwirkungen darf dies mit größter Sicherheit erwartet werden. Dieser Fall zeigt recht klar, wie bedeutsam und weit reichend die durch Z 19 hervorgerufenen Schädigungen sind; denn es wird nicht nur der Dichter und der Verleger be einträchtigt, sondern auch die Bühne, die mit namhaften Aufwendungen die Dekorationen für die Aufführung beschafft hat und diese, falls sie nicht auch die Operndarstellung be wirken kann, nicht entsprechend zu verwerten vermag. Der in Rede stehende Gesetzesvorschlag muß daher seitens der Schriftsteller und ihrer Verleger bekämpft werden. Wir haben einstweilen noch das Vertrauen zu den gesetzgebenden Faktoren, daß sie eine derartige Degradation und Schädigung der Schriftsteller zu grinsten der Komponisten nicht zulassen werden. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Schadenersatz beim Nachdruck. — Der Verleger M. in Leipzig hatte nach einer gesetzlich geschützten Kabinettphotographie -Trompeter von Säckingen- Ansichtspost karten Herstellen lassen. Auf Antrag des Verlegers der Photographie verurteilte das Landgericht Leipzig Herrn M. wegen Nachdrucks, erkannte aber nicht zugleich auf eine Buße, die der Nebenkläger verlangt hatte. Auf die Revision des Nebenklägers hob das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Land gericht zurück. In der neuen Verhandlung am 6. Llpril d. I. hielt das Landgericht das frühere Urteil aufrecht und verwies den Antrag des Nebenklägers auf Buße auf den Civilwcg. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Höhe des entstandenen Schadens nicht mit Sicherheit zu erkennen sei. Auf abermalige Revision des Nebenklägers hob das Reichsgericht in der Verhandlung am 2. b. M. auch das zweite Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Wenn ein Schaden entstanden sei und eine Buße beantragt werde, so müsse das Strafgericht auch auf eine solche erkennen, ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden sich genau seststellen lasse oder nicht. Die entgegengesetzte Ansicht widerspreche dem Gesetze über das Urheberrecht.' Beschlagnahme. — Wie die -Allgemeine Zeitung« meldet, erfolgte am 1. d. M. in München auf Anordnung der Staats-
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