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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1899
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- Deutsch
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5592 Nichtamtlicher Teil. W 180, 5 August 1899. Nichtamtlicher Teil Der dritte internationale Verlegerkongreh in London am 7., 8. nnd 9. Juni 1899. (Vgl. Nr. 122, 136, 159 u. 167 d. Bl. (auch 117,138,143, 148 u. 170j.) V. Verhandlungen und Beschlüsse. 3. Sektion 0. Rechts- und Verwaltungsfragen. 5. Referat. lieber die Hinterlegung von Pflichtexemplaren bei den Landes- Bibliotheken. Referent: Herr Edward M arston-London. Referent berichtet über die Einrichtungen in England und anderen Ländern, betreffend die Abgabe von Pflicht exemplaren an die Landes- und anderen öffentlichen Biblio theken. Ueberall, wo das Gesetz die Hinterlegung eines Exem- plares von dem Autor oder Verleger verlangt, um durch die Eintragung desselben Autorrecht zu erlangen, da sei das Ver langen recht nnd billig. Die Sache gewinne aber ein ganz anderes Aussehen, wenn es sich darum handle, ein Exemplar oder mehrere als Geschenk an öffentliche Bibliotheken abzu geben; das sei einfach eine neue Art der Besteuerung des Autors und Verlegers; kein anderer Handelsbetrieb sei einer- derartigen Belastung unterworfen. Ziehe man nur von Eng land die letzten sechzig Jahre in Betracht und schätze hier die gedruckten Neuigkeiten auf etwa 300 000, von denen in England je fünf Freiexemplare abzugeben seien, so ergebe das im ganzen etwa Ist/, Millionen Freiexemplare. Rechne mau den mittleren Wert des Werkes zu 5 Schilling, so er gebe das die enorme Summe vou 7stz Millionen Schilling. Diese Ziffer bleibe gewiß noch hinter der Wirklichkeit zurück, denn es gebe wohl Werke, die nur einen halben Schilling kosteten, aber doch auch sehr viele, die 150 Schilling und bis zu 1000 Schilling kosteten. Herr Marston entwirft ein interessantes und klares Bild der Regeln, denen die Abgabe von Freiexemplaren in den verschiedenen Ländern unter worfen ist. Nach langer, lebhafter Diskussion einigt man sich nach dem Anträge des Referenten zu folgendem Beschluß: Der Kongreß ist der Ansicht, daß die Er langung des Urheberrechtes überall zu trennen sei von der Hinterlegung von Pflichtexemplaren und ver langt die gänzliche Abschaffung oder wenigstens Be schränkung der letzteren. 6. Referat. lieber den Verkauf der Bücher zu Ladenpreisen und geeignete Mittel, diese aufrecht zu erhalten. Referent: Herr E. Ly on-Claesen-Brüssel. Alle Welt ist, sagt Referent, darüber einig, die Wichtig keit der Jnnehaltung des Ladenpreises im Detailverkauf der Bücher anzuerkennen. Wenn man dies erreichen könnte, hätte man einen großen Schritt gethan, und die internationale Einheit wäre gesichert. Von allen Mitteln, die zur An wendung kommen könnten, sei das beste, allerdings auch das radikalste, daß Buchhändler, die unterm Ladenpreise ver kauften, von den Verlegern gar keinen Rabatt mehr erhielten. Man habe viele Beispiele, namentlich in Belgien, daß dieses Radikalmittel unmittelbaren Erfolg gehabt hätte. An der darauf folgenden Diskussion beteiligten sich insbesondere die Herren Robbers, Macmillan, Heine mann und Vandevelde, und man einigte sich zu folgendem Beschluß: Der Kongreß spricht den Wunsch ans, es möge ein internationaler Verband zwischen Verlegern und Sortimentern ins Leben gerufen werden zum Zwecke der Aufrechterhaltuug des Ladenpreises beim Bücherverkauf. Der Kongreß ersucht die verschiedenen Verlegervereine, die Frage bis zum nächsten Kongresse ernstlich in Erwägung zu ziehen. (Von allen Beschlüssen hat dieser wohl die wenigste Aussicht auf Erfolg. Wer die schweren Kämpfe innerhalb des deutschen Buchhandels in den letzten fünfzehn Jahren mit erlebt hat, weiß, daß die Herstellung des Ladenpreises in Deutschland unmöglich ist, und so wird es wohl auch in anderen Ländern sein!) 7. Referat. lieber die Thätigkeit des Deutschen Verlegeroercins und seine Art des Vorgehens gegen schlechte Zahler. Referent: Herr I. Bielefeld-Karlsruhe. Auf dem zweiten Kongreß in Brüssel hatte man nach Anhörung eines Vortrages des Herrn Le Sondier-Paris beschlossen, daß auf dem nächsten Londoner Kongresse die Maßregeln gegen schlechte Zahler festgestellt werden sollten. Referent hatte es übernommen, diesem Kongresse die Maßregeln des Deutschen Verlegervereins zur Annahme zu empfehlen.*) Nach Beendigung des interessanten Vortrages, dem die Anwesenden mit großer Aufmerksamkeit folgten, ergriff Herr Engelhorn-Stuttgart das Wort: Das von dem Refe renten geschilderte System dürfte vielleicht den Eindruck eines komplizierten machen; er könne aber versichern, daß es in der Praxis ausgezeichnete Resultate ergebe. Herr Macmillan-London stimmte den Vorschlägen des Referenten durchaus bei; es könne keine nützlichere Einrichtung zum Schutze der Verleger-Interessen geben, und er wüßte nichts, was er daran auszusetzen haben könnte. Wenn sich in einigen Ländern gesetzliche Schwierigkeiten für den Einzelnen ergeben sollten, so würden sie wohl nicht unüberwindlich sein. Herr Putnam-New Pork gab in längerer Rede eine interessante und lehrreiche Darstellung des amerikanischen Lkatiouers' anä Lublleüsrs' Loarck, einer Einrichtung, die viel Ähnlichkeit mit dem deutschen Verlegervereine hat. Daran schlossen sich weitere Ausführungen der Herren Heinemann, Macmillan und Pope. Die Versammlung faßte schließlich einstimmig folgenden Beschluß: 1. In allen Ländern, in denen buchhändlerische Organisationen existieren, empfiehlt es sich, Listen über die Zahlungsfähigkeit der Buchhändler zu führen nach dem Muster, wie solche im Deutschen Verlegerverein in Gebrauch sind, mit den für jedes Land nötigen Modifikationen. 2. Unter Berücksichtigung der jedem Lande eigentümlichen Gesetzgebung sollen diese Listen unter den verschiedenen Korporationen ausgetauscht werden, damit diese im stande sind, durch Vermittelung ihrer Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes ihren Lands leuten Auskunft über die Zahlungsfähigkeit aus ländischer Buchhändler zu geben. 3. Bis dahin, wo diese Listen eingerichtet sein werden, verpflichten sich die verschiedenen Vereinigungen, sich gegenseitig, entweder direkt oder durch Vermittelung ihrer Bureaux, zu einer Auskunfterteilung, wenn solche gewünscht wird. *) Siehe den Wortlaut des Referates in Nr. 170 d. Bl.
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