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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1899
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- Deutsch
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5594 Nichtamtlicher Teil. 180, 5. August 1899. erschienenen oder erscheinenden Werken gleicher Art der ein heimische Schutz nach den dort geltenden Gesetzen gewährt wird. Der solchen Werken gewährte Schutz des deutschen Reiches dauert hier indes keinesfalls länger, als der dem Werke im Gebiete seines ersten Erscheinungsortes gewährte Schutz. Beim Inkrafttreten der neuen deutschen urheberrechtlichen Bestimmungen für noch nicht erschienene Werke ausländischer Autoren ist der Eintritt des Schutzes für deren Werke in Deutschland außerdem noch dadurch bedingt, daß der nicht reichsangehörige Antor in einem derjenigen Gebiete staats angehörig ist, die zum ehemaligen Deutschen Bunde gehört haben. Ausländische Autoren, die Litteratur- oder Tonkunst werke im Deutschen Reiche erscheinen lassen, genießen für diese den Schutz des Deutschen Reiches, wenn jene Werke, sei es in einer Originalausgabe, sei es in einer Uebersetzung, nicht bereits an einem früheren Tage außerhalb des Deutschen Reiches zur Erscheinung gelangt sind. Die Erscheinung des Werkes in Deutschland muß mithin die erste Erscheinung des Werkes sein oder gleichzeitig mit anderen Ausgaben des Werkes im Auslande erfolgen. Auch ein von einem aus ländischen Autor bloß in einer »Uebersetzung« im Deutschen Reiche erscheinendes Litteratur- oder Tonwerk genießt als solches künftig den Schutz des Deutschen Reiches, wenn nicht das Originalwerk oder eine Uebersetzung desselben bereits an einem früheren Tage außerhalb des Deutschen Reiches er schienen ist. Die im Deutschen Reiche zuerst oder gleich zeitig mit auswärtigen Ausgaben erschienene Uebersetzung wird in diesem Fall, was den Schutz des Werkes in Deutsch land betrifft, als »Originalwerk« behandelt. Die vom Deutschen Reiche den Werken ausländischer Autoren in diesem Fall gewährte Begünstigung hinsichtlich des deutschen Schutzes liegt darin, daß hier der Schutz für das »Originalwerk« auch dann eintritt, wenn nur eine Uebersetzung von dem Werke in Deutschland erscheint, vorausgesetzt, daß nicht das Originalwerk oder eine Ueber setzung desselben außerhalb Deutschlands zu einem früheren Zeitpunkt bereits erschienen ist. Es kann daher der Aus länder sein Werk in der Originalausgabe in seinem Heimat staate erscheinen lassen, nichtsdestoweniger aber den vollen Schutz für das Werk in Deutschland künftig erlangen, wenn er vor Ausgabe des Originalwerkes oder einer Uebersetzung desselben im Deutschen Reiche eine Uebersetzung davon zu erst erscheinen läßt oder diese gleichzeitig mit dem anderwärts erscheinenden »Originalwerke« in Deutschland Publiziert. Für Werke der Tonkunst ausländischer Autoren, die den Schutz des Deutschen Reiches nach den neuen deutschen Ur heberrechtsbestimmungen genießen, gilt künftig, was den Schutz gegen öffentliche Aufführung anbelangt, eine ver längerte Schutzfrist von fünfzig Jahren (seit Tod des Urhebers). Was dagegen den Schutz solcher Tonwerke gegen Verviel fältigung und gewerbsmäßige Verbreitung anbelangt, so tritt die verlängerte Schutzdauer nur ein, wenn beim Inkrafttreten der neuen deutschen Urheberschutzbestimmungen die bisherige in Deutschland für Tonwerke geltende Schutzfrist nicht bereits abgelaufen war. Die den Schutz des Deutschen Reichs genießenden Lit teratur- und Tonwerke ausländischer Autoren sind den Werken inländischer Autoren im Schutzumfang vollkommen gleich gestellt ; sie sind gegen rechtswidrige Vervielfältigung, gewerbs mäßige Verbreitung dieser, öffentliche Aufführung und öffent lichen Vortrag ihres Werkes auf deutschem Gebiet geschützt. Litteratur- und Tonwerke deutscher Autoren, die den Schutz des Deutschen Reiches nach den bisherigen deutschrechtlichen Bestimmungen überhaupt nicht genossen haben, können auch, wenn sie vor Inkrafttreten der neuen deutschen Nrheberrechts- bestimmungen entstanden sind, gemäß diesen Bestimmungen den Schutz des Deutschen Reiches künftig in Anspruch nehmen, was von praktischer Bedeutung ist. Es tritt daher für alle ausländischen Litteratur- und Tonkünstler, von denen Werke bereits erschienen sind oder die Werke erscheinen zu lassen beabsichtigen, schon jetzt die Frage in den Vordergrund, ihre Werke an der Hand der deutschrechtlichen Neubildung des Urheberrechtsstoffes einer Prüfung zu unterziehen, um zu sehen, ob und welchen Schutzes diese künftig im Deutschen Reiche teilhaftig werden können. Bei noch nicht erschienenen Litteratur- und Tonwerken aus ländischer Autoren verfügt ihr Verfasser irffofern über jenen Schutz, als er durch die Art ihres Erscheinens und die Aus wahl ihres Erscheinungsortes — sei es auch nur für eine Uebersetzung — den Schutz in Deutschland herbeiführen kann. Bei bereits erschienenen Werken ausländischer Autoren wird es dagegen für die Frage künftigen Schutzes im Deut schen Reiche wesentlich darauf ankommen, in welcher Art, an welchen Orten und in welcher zeitlichen Folge das Erscheinen seiner Werke stattgefunden hat, namentlich ob das betreffende Werk außer im Auslände auch iu Deutschland ein gleich zeitiges Erscheinen in irgend einer Ausgabe (auch Ueber setzung) bereits erlebt hat, oder ob es etwa erstmalig an einen: Orte erschienen ist, der zum ehemaligen Deutschen Bunde gehört (z. B. Oesterreich), der nach seiner geltenden Schutzgesetzgebung reichsdeutschen Urhebern und ihren Werken einheimischen Schutz gewährt. In diesem Falle tritt für das ausländische Litteratur- oder Tonwerk künftig der Schutz des Deutschen Reiches ein, sofern die am Erscheinungsort geltende Schutzfrist noch im Lauf ist. Kleine Mitteilungen. Post. — Die Absender von Wertbriefen nach Rußland, die russisches Papiergeld oder sonstige auf russische Währung lautende Werte enthalten, haben bei der Umrechnung des russischen Betrages in die Reichswährung den Satz von 1 Rubel gleich 2 16 zu Grunde zu legen. Konkurs Rudolphische Buchhandlung Nachfolger in Hamburg. — Wie wir von zuverlässiger Seite erfahren, betragen im Harß(Rudvlphi)schen Konkurse in Hamburg die Passiva ea. 77000 die Aktiva ca. 1400 Zur Majestätsbeleidigung des Simplicissimus. — Am 3. d. M. stand der Schriftsteller Benjamin Franklin Wedekind aus Hannover wegen Majestätsbeleidigung vor der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig. Das Leip ziger Tageblatt berichtet darüber, wie folgt: Es handelte sich um die Veröffentlichung zweier diePalästinafahrt des Kaisers behandelnder Gedichte, deren Verfasser Wedekind ist. Diese wurden im Oktober 1898 unter dem Titel -Im heiligen Lande» und -Eine Palästinafahrt« in Nr. 31 und 32 der illustrierten Wochenschrift -Simplicissimus« veröffentlicht, deren Verleger, Albert Langen in München, nach Paris geflüchtet ist. Auch LLedekind, der zuletzt in München gelebt hat, zog es zunächst vor, sich durch die Flucht nach Paris der Bestrafung zu entziehen, ist aber vor kurzen: zurückgekehrt und hat sich freiwillig der Staatsanwaltschaft gestellt. Gegen den Maler Theodor Heine aus München, der sich durch zwei im -Simplicissimus- veröffentlichte Zeichnungen der Majestätsbeleidigung schuldig gemacht hatte, wurde bekanntlich am 19. Dezember v. I. vor der Straf kammer II verhandelt und Heine zu sechs Monaten Ge fängnis verurteilt, während die Drucker des -Simplicissimus- mit je 300 Geldstrafe belegt wurden. Die gegen Heine er kannte Gefängnisstrafe wurde dann iu: Gnadenwege in Festungs haft umgewandelt; Heine hat seine Strafe Ende April auf der Festung Königstein augetrcten. — Nach Feststellung der Personalien wurde auf Antrag des Oberstaatsanwalts die Oeffcntlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit für die ganze Dauer der Sitzung ausgeschlossen. Das von dem Vorsitzenden Herrn Landgerichtsrar Adam verkündete Urteil lautete auf sieben Monate Gefängnis, wovon ein Monat auf die erlittene Untersuchungshaft in Anrech nung kam. Zu seinen Gunsten wurde seine bisherige Unbescholten heit angenommen, zu Ungunsten Wedekinds, daß die Beleidigungen, die er geradezu geschäftsmäßig betrieben habe, sehr schwere seien
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