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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1899
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- Deutsch
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182, 8. August 189S. Nichtamtlicher Teil. 5639 Nichtamtlicher Teil Illusion und Wirklichkeit im Buchhandel. (Vgl. Börsenblatt Nr. 165, 169, 178, 181.) Grau, teurer Freund, ist alle Theorie, lind grün des Lebens goldner Baum. »Illusion uud Wirklichkeit im Buchhandel« — sa lautet die Ueberschrift eines von Herrn N. in Berlin sehr maßvoll geschriebenen, im Börsenblatte Nr. 165 d. I. abgedrnckten Artikels, in dem sich der geehrte Herr Verfasser nachzuweisen bestrebt, daß der deutsche Sortimentsbuchhandel den ihm vom Verleger gewährten Rabatt nicht mit dem Publikum teilen sollte, weil er ihn selbst braucht, damit er anständig leben, zur Messe seine Verpflichtungen ordnungs mäßig erfüllen und sich noch etwas für unvorhergesehene Fälle zurücklegen könne, anstatt »von der Hand in den Mund zu leben.« Herr N. spricht von halben Maßregeln und der Macht der Gewohnheit, die es verhindert, den Mut zu haben, diesen Schlendrian zu durchbrechen, um in geschlossener Weise gegen diejenigen vorzugehen, die den Ladenpreis untergraben und dadurch das Ausehen und die Rentabilität des deutschen Sortimentsbuchhandels schädigen. Dieser Notschrei kommt aus Berlin, gerade derjenigen Stadt, die unsere Bestrebungen, einen festen Ladenpreis wieder zur Geltung zu bringen, ganz willkürlich durchbrochen und so uns auch die Möglichkeit genommen hat, die Beschlüsse von 1887, betreffend die Aufhebung der Gewährung eines größeren Buchhändler-Rabatts, durchzuführcn. Die Kreisvereine, die nach der bekannten Leipziger Verleger-Erklärung von 1879 sich nach und nach bildete» und in dem Verbände ihren Zusammenhalt fanden, hatten sich ja in erster Linie zur Auf gabe gestellt, die Aufrechterhaltnng der Ladenpreise zu er streben, was auch nach Inkrafttreten der neuen Börsen vereinssatzungen erreicht zu sein schien. Die Ausführung dieser Bestimmungen ging in erster Zeit recht gut, selbst Leipzig wollte an einem Skonto von 5 Prozent festhaltcn und nur Berlin meinte, daß es auf seiner Ausnahmestellung, vorläufig wenigstens übergangsweise 10 Prozent Rabatt zu gewähren, bestehen müsse, durchbrach dann bald die Satzungen des Börsenvereins uud erklärte, auch ferner außerhalb Berlins in die anderen Kreisvereinsgebiete unseres deutschen Buch handels hinein 10 Prozent Rabatt zu geben. Die Angabe des Grundes blieb uns Berlin schuldig, jedenfalls wohl, um uns in unserem eigenen Heini in noch erfolgreicherer Weise als bisher Konkurrenz bieten zu können. Deshalb hielt sich Schreiber dieses schon im Jahre 1892 (abgedruckt im Börsenblatt Nr. 158) zur Veröffentlichung nachfolgender Worte berechtigt: »Wie leicht sich übrigens Verleger plötzlich von einer zum Schutze des Sortiments erlassenen wichtigen Bestim mung lossagen, möge Herr IV. aus der seiner Zeit ab gegebenen Berliner Buchhändler-Erklärung — auch außer halb der Hauptstadt 10 Prozent Rabatt zu gewähren — entnehmen. Bei einmütigem Vorgehen des Verlagsbuch handels hätten Zustände, wie sie sich leider wieder in den Provinzen einbürgern, nicht entstehen können. Wird doch die Hauptkundschaft den Provinzialsortimentern von Tag zu Tage immer mehr untergraben und entwunden; bald werden sie von den Brosamen leben müssen, die von den Tischen der Herren Berliner fallen. Mögen dies die Herren Verleger wohl berücksichtigen und dabei bedenken, daß der Provinzialbuchhandel der eigentliche Verbreiter der Novitäten ist, daher auch diesen kräftig unterstützen und bei etwaigen Differenzen in milder Weise eine Einigung herbeizuführen suchen.« Erklärte doch schon vor zehn Jahren ein namhafter Berliner Sortimenter (siehe »Gedanken über die allgemeine Lage des Buchhandels«, Hamburg 1889): »Sie glauben gar nicht, wie stark und weit Ihre Bestrebungen im Grunde in Berlin vertreten sind. Die Mehrzahl der Berliner Sortimenter kann eigentlich bei 10 Prozent Rabatt noch viel weniger bestehen als Sie, denn die lokalen Spesen sind in Berlin noch größer als bei Ihnen. Aber bei der gänzlichen Gleichgiltigkeit der Berliner Verleger ist es bestimmten Persönlichkeiten ge lungen, ihren Einfluß überall geltend zu machen. Immer hin ist es in Berlin, gegen früher, schon viel besser ge worden. Wenn Sie nur in geeigneter Weise auf die Ber liner Verleger einwirkeu und ihnen über ihre und des Gesamtbuchhaudels wahre Interessen die Augen öffnen, so werden Sie auch in Berlin ans Ziel gelangen, vielleicht viel eher, als Sie glauben.« An dieses Ziel sind wir leider noch nicht gelangt, dies beweisen, meiner Ansicht nach, folgende zwei Thatsachen aus meiner Sortimenterpraxis: 1. Vor Jahren bezog eine meiner Kundinnen, eine hoch adelige Dame, sechs Exemplare eines bei mir erschienenen Lokalartikels durch eine hochrenommierte, angesehene Berliner Sortimenterfirma und zwar nur aus dem Grunde, wie mir später ihr Sekretär selbst angab, weil sie die Bücher von Berlin billiger als von mir, dein Verleger, erhielte. 2. Die Volksausgabe der Werke unseres bedeutendsten plattdeutschen Dichters, die gebunden 26 ^ Ladenpreis kostet, wird in Berlin durchschnittlich mit 19—22 ^ verkauft uud ist sogar mit 19 50 inseriert morden. Wie schädigend dieses Unterbieten für das Provinzialsortiment des platten Landes ist, davon weiß ich ein Lied zu singen. Möchten daher dem Berliner Verlagsbuchhandel die Augen geöffnet werden, daß er sich entschließt, vereint mit den übrigen deutschen Verlegern vorzugehen, bestimmt die Laden preise bei einem mäßigen Skonto aufrecht zu halten und nur dahin mit vollem Rabatt zu liefern, wo eben diese Maß regel befolgt wird. Der Dank des Sortimentsbuchhandels wird dann auch nicht ausbleiben; er wird freudiger denn je zuvor das mühevolle Amt des Novitätenvertriebes zum Wohle des deutschen Buchhandels uud der deutschen Wissenschaft in verständnisvoller Weise vornehmen. Prenzlau. Theophil Biller. Dir Veröffentlichung von Privatkriefen. Zum Entwurf eines neuen deutschen Reichsgcsetzes über das Urheberrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 181.) Am abfälligsten ist in der Tagespresse unter allen Vor schlägen des Gesetzentwurfs über das Urheberrecht die neue Strnfvorschrift beurteilt worden, die sich gegen gewisse Indiskretionen richtet. Diese ist in K 44 Absatz 2 enthalten und lautet: »Das Gleiche (so. Geldstrafe bis zu 1500 ^) gilt, wenn jemand vorsätzlich solche Privatbriefe, Tagebücher oder persönliche Aufzeichnungen anderer Art, an denen ein geschütztes Urheberrecht nicht besteht und die noch nicht erlaubter Weise veröffentlicht worden sind, wörtlich oder dem Inhalte nach unbefugt öffentlich milteilt. Unbefugt ist eine Mitteilung, die ohne Einwilligung des Verfassers und des Eigentümers der Schrift erfolgt. Nach dem Tode des Verfassers hat an seiner Stelle, so weit er nicht be sondere Bestimmungen getroffen hat, der überlebende Ehe gatte über die Einwilligung zu befinden. 750*
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