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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1899
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- Deutsch
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5776 Nichtamtlicher Teil. 187, 14. August 1899. Nichtamtlicher Teil. Zur Kritik des Gesetzentwurfes über das Urheberrecht an Werken der Litteratur etc?) Von vr. jur. Karl Schaefer-München. II. Die Verjährung der Ansprüche ans unbefugtem Nachdruck oder widerrechtlicher Aufführung. In den überwiegend meisten Fällen hat der durch einen unbefugten Nachdruck oder eine widerrechtliche Aufführung seines Werkes Verletzte keine Kenntnis weder von der ihn schädigenden Handlung, noch von der Person des Handelnden. Er ist daher insolange nicht in der Lage, den Antrag auf Strafverfolgung zu stellen, seine Ansprüche auf Ent schädigung im Klagewege geltend zu machen. Die Aus übung dieser durch das Urhcberrcchtsgesetz geschützten Rechte ist aber von der Kenntnis des Nachdrucks und der wider rechtlichen Aufführung, sowie der Person des aus der unerlaubten Handlung Haftpflichtigen innerhalb einer Not frist abhängig. Innerhalb dieser Notfrist muß jene Kenntnis vom Verletzten erlangt sein. Es vergeht indes oft lange Zeit, bis der Verletzte — sehr häufig durch einen bloßen Zufall — von einem Eingriff in seine Rechte erfährt. Mit unter bleibt dieser ihm gänzlich unbekannt, oder er erhält erst dann von der unerlaubten Handlung Kenntnis, wenn eine längere Zeit feit ihrer Begehung verstrichen ist. Man sollte nun glauben, daß ein zum Schutz der Ur heberrechte geschaffenes Gesetz auf diese besonderen Verhältnisse gebührend Rücksicht nehmen und den verletzten Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (Verleger rc.) in der Zeit, während welcher er seine geschützten Ansprüche geltend machen kann, wenigstens nicht schlechter stellen würde als alle anderen Staatsbürger, die durch unerlaubte Handlungen von gleicher strafrechtlicher Tragweite und vermögensrechtlichem Belang geschädigt werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch der jetzige neue Entwurf, durch den ja im Grunde ein nachhaltigerer Schutz der Urheberrechte angestrebt und gesetzlich anerkannt werden soll, läßt sich hier an dem Bisherigen genügen und setzt eine nur dreijährige Frist zur Verfolgung von Schadens ansprüchen aus unbefugtem Nachdruck oder widerrechtlicher Aufführung, ebenso zur Stellung des Antrages auf Straf verfolgung für den wissenden, wie für den unwissenden Autor gleichheitlich fest. Dies ist sehr zu bedauern und zeigt, daß man auch heute noch weit davon entfernt ist, die konkreten Verhältnisse, die in solchen Fällen in Betracht kommen, hier in ent sprechender Weise zu würdigen. Bisher war sowohl der vorsätzliche, wie der fahrlässig verübte Nachdruck, bezw. die unerlaubte öffentliche Aufführung in strafrechtlicher Hinsicht ein Vergehen, das mit Geldstrafe bis zu 3000 eventuell mit entsprechender Freiheitsstrafe bedroht war. Für die Verjährung der Strafverfolgung solcher unerlaubten Handlungen setzt aber der Z 67 Absatz 2 des Strafgesetzbuches eine allgemeine Frist von fünf Jahren vom Tage der Begehung derselben fest. Diese Frist ist an und für sich schon kurz bemessen, wenn man bedenkt, daß gerade für den Verletzten, der von der ihn schädigenden Handlung nichts erfährt, ein fünfjähriger Zeit raum keine allzu große Zeitspanne zur Anstellung von Nach forschungen ist, und wenn man weiter in Betracht zieht, daß das geographische Gebiet, innerhalb dessen Nach- *) Vgl. Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 182, 185. drucke oder unbefugte Aufführungen stattfiuden können, ein gar nicht eng begrenztes, über das persönliche Wirkuugsgebiel und das Gesichtsfeld des Verletzten weit hinausgehendes ist. Es ist für den rechtlichen Inhaber eines litterarischen Werkes ganz unmöglich, jenes geographische Gebiet mit allen seinen, dem unerlaubten Nachdruck und der widerrechtlichen Aufführung eine Stätte bietenden Orten und Unternehmungen (selbst unter kostspieliger Verwendung dritter Personen als Kontrolleure) immerwährend so im Auge zu behalten, daß ihm Eingriffe an seinen Werken innerhalb nicht zu langer Frist zur Kenntnis kommen müssen. Die staatlichen Grenzen der einzelnen deutschen Bundesstaaten bilden für genauere Nachforschungen nach dieser Richtung, für die Feststellung der unerlaubten Handlung und der Persönlichkeit des verant wortlichen Thäters bisweilen allein schon eine Schranke. Der Schriftsteller als Autor ist hier entschieden noch schlechter gestellt als der Verleger, dem das litterarische Material im Berufe weit zugänglicher ist. Es ist aber nicht zu leugnen, daß eine unter nicht leicht übersehbaren Verhältnissen in Geltung tretende kürzere Verjährungsfrist für die Strafverfolgung aus Nachdrucken und unerlaubten Aufführungen, als sie das allgemeine Straf recht für andere ähnliche Vermögensdelikte vorsieht, für alle, welche fremde Werke ohne entsprechende Entschädigung der Verfasser ausnutzen wollen, eher ermunternd als abschreckend wirken muß. Dem Eventualdolus, der sich mit fahrlässigen Nachdrucken und unerlaubten Aufführungen in der Regel verbindet und hier das Bewußtsein des Handelnden in sich schließt: »Nun, der Anspruchsberechtigte, falls ein solcher überhaupt existiert, wird wohl nichts von der Sache erfahren, und nach Umfluß von drei Jahren sind ja überhaupt seine Ansprüche verjährt!«, wird auf diese Weise eine sehr ver lockende Perspektive auf Straflosigkeit und Freiheit von jeder Haftpflicht eingeräumt. Wenn aber nach Verlauf von drei Jahren der durch das Gesetz zu schützende Autor oder dessen Rechtsnachfolger (Ver leger rc.) schon aller seiner Rechte aus dem Gesetz verlustig geht, welchen Wert hat dann dieses Gesetz für ihn in Fällen, wo er, auf geschickte Weise umgangen, erst lange danach von einer fortgesetzten Schädigung seiner Urheberrechte erfährt, die rechtzeitig zu verhindern er mit bestem Willen nicht in der Lage war? Wer bürgt aber dafür, daß die Mehrzahl der im Deutschen Reich und außerhalb desselben ohne Wissen der Autoren und Verleger begangenen litterarischen Nachdrucke und unerlaubten Aufführungen diesen bis spätestens drei Jahre nach erfolgter Begehung zur Kenntnis kommt (sowohl was Ort, Zeit, als auch was die Person des verantwortlichen Thäters anbelangt), so daß sie in der Mehrzahl jener Deliktsfälle von ihren gesetzlichen Ansprüchen auch Gebrauch machen können? Der professionelle Nachdrucker und der von unerlaubten Aufführungen litterarischer und musikalischer Werke lebende Unternehmer hat bis jetzt noch immer auf den Grundsatz gerechnet: »Nachdruck (bzw. unerlaubte Aufführung) ist ein Antragsdelikt, setzt also in jedem einzelnen Fall die Kenntnis des Geschädigten voraus; was dieser aber nicht weiß, das macht ihm nicht heiß!« — Mit diesem Grundsatz haben jene Frevler an fremdem Gute bei der Mehrzahl der ins Feld geführten Versuchsfälle notorisch bislang auch ihre Rechnung gefunden. Die Mehrzahl der Gesetzwidrigkeiten ist den Antrags- und Schadensersatzberechtigten entweder gar nicht oder erst so sehr verspätet zur Kenntnis gekommen, daß sie infolge der überaus kurzfristigen Verfolgungsmöglichkeit der Urheberansprüche ihre Rechte geltend zu machen nicht in der Lage waren. Nur bei der geringsten Zahl solcher Gesetzwidrig-
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