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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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187, 14. August 1899. Nichtamtlicher Teil. 5777 ketten vermochte das Gesetz seiueu Bestimmuugszweck bisher unbedingt zu erfüllen, und zwar nicht nur was die Straf verfolgung, sondern anch was die Schadensersatzpflicht gegen den Verletzten anbelangt. Was nützt aber dem Autor seine dreißigjährige oder gar fünfzigjährige Schutzfrist für seine Werke, wenn alle innerhalb dreier Jahre, vom Tage ihrer Be gehung gerechnet, an seinen Werken verübten Brandschatzungen innerhalb dieser kurzen Frist verjähren, und zwar in dem Sinne verjähren, daß sie für den Geschädigten nicht einmal einen civilen Entschädignngsansprnch zurücklassen, der sonst mit jeder unerlaubten Handlung auf dreißig Jahre hinaus ver knüpft und in seiner Geltendmachung nicht in obiger Weise beschränkt ist?! Was aber jedeni anderen, der durch eine unerlaubte Handlung an seinem Vermögen durch Dritte geschädigt ist, nach dem allgemein geltenden bürgerlichen Recht zugesprochen ist, sollte doch aus dem Gesichtspunkt der Parität vor Recht und Gesetz auch den an ihrem Vermögen durch Nachdruck oder unbefugte Aufführung geschädigten Autoren und Verlegern vom Gesetz nicht versagt werden. Gegenüber der Vorschrift von tz 852 des neuen bürger lichen Gesetzbuches, die dahin lautet: »Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaub ten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an«, erscheint es geradezu als eine Absonderlichkeit, als eine 6u- pit>8 diminutiv des geschädigten Schriftstellers oder Verlegers, wenn man ihm in Fällen der litterarischen Freibeuterei, die sich als ebenso unerlaubt nach geltendem Gesetz darstellen, nach Ablauf von drei Jahren aus einem Nachdruck, oder ans einer unerlaubten Aufführung seiner Werke den ganz ge wöhnlichen Entschädigungsanspruch deshalb nicht mehr zu billigen will, weil er von dem eingetretenen Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldeter Weise keine Kenntnis erlangt hat. Man kann nicht sagen, daß der Entwurf durch Beibehaltung jener der modernen Rechtsanschauung wie den Billigkeitsgrundsätzen widerstreitenden, mit dem all gemeinen bürgerlichen Rechte sich in direkten Widerspruch setzenden Bestimmung einen besonders glücklichen Zug gethan hat. Man kann nur wünschen, daß, bevor der Entwurf zum Gesetz erhoben wird, hier noch die verbessernde Hand an gelegt und eine llebereinstimmung mit den leitenden Grund sätzen des § 852 des bürgerlichen Gesetzbuches hergestellt wird. Dieser Paragraph geht sogar in seinem zweiten Ab satz noch weiter, indem er folgendes vorschreibt: »Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten (das wäre hier der verletzte Verleger oder Schriftsteller) etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.« Wir sehen in der That keinen vernünftigen Grund dafür gegeben, weshalb man die Vermögensdelikte, die durch Nachdruck re. verübt werden, hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung und der Verjährung der Schadens ersatzklage anders behandeln soll als die auf anderen Ge bieten sich abspielenden Vermögensdelikte. Wir finden keine Berechtigung, hier anders zu verfahren, es sei denn, daß inan für künftig eine »Amnestie« für alle diejenigen aufrecht er halten wissen will, die es fertig bringen, Nachdrucke und un erlaubte Aufführungen von fremden Werken drei Jahre lang vor dem Verletzten zu verheimlichen, so daß dieser dafür und weil ohne Kenntnis von Handlung, Ort, Zeit und Per son des Frevlers geblieben, auf die Verfolgung seiner Ersatz ansprüche ivie auf strafgcrichtlichc Sühne verzichten muß. Wir schlagen vor, dem Wortlaut von Z 51 des Ent wurfes folgende veränderte Fassung zu geben: Der Anspruch auf Strafverfolgung wegen Nach drucks und widerrechtlicher Aufführung verjährt gemäß Z 67 Abs. 2 des St.G.B. in fünf Jahren. Der Anspruch ans Schadenersatz aus Nachdruck oder widerrechtlicher Aufführung verjährt gemäß Z 852 des bürgerlichen Ge setzbuches. Das ist wenigstens die allergeringste Konzession, die man deni deutschen Schriftsteller- und Verlegerstande machen muß, wenn man ihn auf dem sehr beweglichen, fremden Ein griffen viel leichter ausgesetzten, schwieriger zu übersehenden Gebiet des geistigen Eigentumsvcrmögens rechtlich und straf rechtlich mit anderen Bürgern gleichstellen will vor dem Gesetz. Es bliebe noch zu erwägen, ob mit dieser Gleichstellung den litterarischen Schutziuteresseu nach jeder Richtung auch vollständig gedient ist, ob nicht gerade hier die der Kenntnis des Verletzten besonders leicht und häufig sich entziehenden, den Schaden herbeiführenden ursächlichen Momente die Zu lässigkeit einer längeren Strafverjährungsfrist rechtfertigen könnten. Als leitender Gesichtspunkt schwebt dem Verfasser aus der Praxis die nicht zu leugnende Thatsache vor, daß kurze Verjährungsfristen für den gewerbs- und gewohnheits mäßigen Frevler stets einen Anreiz zur Fortsetzung des Ver gehens bilden, namentlich wenn dieses ihm immer aufs neue einen pekuniären Vorteil bringt. Systematische Ueberst'cht über die Vüchererzeugung Skandinaviens in den Jahren 1897 und 1898. (Nach -dlorclisü LoAÜLuüIerticlencls« 1898, Nr. 22 und 1899, Nr. 16.) Wissenschaft: 1897 1898 Theologie 123 124 Rechtswissenschaft . . - 57 35 Medizin 36 39 Litteraturgeschichte 8 15 Sprachwissenschaft, griech. u. röm. Klassiker . 90 70 Schöne Litteratur 272 318 Schöne Wissenschaften und Künste .... 46 24 Philosophie 12 12 Pädagogik; Jugendschriften 55 61 Gesellschaftswissenschaft, soziale Frage . . . 16 12 Mathematik und Astronomie 54 53 Naturwissenschaft 61 34 Handelswissenschaft 13 15 Handwerk, Industrie, Haushaltungen . . . 25 16 Landwirtschaft, Viehzucht, Tierarzneiknnde . 47 28 Gartenbau, Forstwirtschaft, Fischerei . . . 12 10 Kriegs- und Seewesen 10 6 Baukunst 5 ' 7 Geographie und Reisebeschreibung .... .26 25 Geschichte, Biographieen, Topographie . . . 199 188 Sa. 1167 1092 EkchSmidpchzWil Jahrgang. 769
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