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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1899
- Strukturtyp
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- 1899-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1899
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- Deutsch
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5858 Nichtamtlicher Teil. 190, 17. August 1899. diese Publikation bewirkt werden soll. Der Entwurf hat sich also hier der strengeren Ansicht angeschlossen, nach der die Zwangsvollstreckung gegen den Urheber in die aus seinem Urheberrecht sich ergebenden Befugnisse überhaupt untersagt sein soll, weil es sich dabei um einen Eingriff in die Sphäre der Persönlichkeit handeln würde, auf die sich das Zwangsrecht des Gläubigers nicht erstreckt und nicht erstrecken kann. In den Motiven des Entwurfs wird dieser Gesichts punkt auch in klarer Weise zum Ausdruck gebracht. Es heißt daselbst: »Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in das Urheber recht sucht tz 11 zwischen den Interessen des Urhebers und seiner Gläubiger einen billigen Ausgleich herzustellen. Er wahrt in vollem Maße die Rücksicht auf die Persönlichkeit des Verfassers, indem er die Zwangsvollstreckung gegen diesen selbst auch dann ausschließt, wenn sie nur bezweckt, die Veranstaltung einer neuen Auflage zu erreichen. Einzelne Forderungen, die dem Verfasser aus seinem Urheberrecht erwachsen sind, wie Ansprüche auf Vergütung oder auf Schadenersatz, bleiben dem Zugriff der Gläubiger unter worfen. Ebenso läßt der Entwurf die Möglichkeit offen, gegen den Urheber die Rechte aus einem Verlagsvertrag zu verfolgen, namentlich die Herausgabe der Handschrift behufs Veröffentlichung zu erzwingen. Gegenüber den Erben macht der Entwurf die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung davon abhängig, daß das Werk bereits erschienen ist; hat eine solche Veröffentlichung einmal stattgefunden, so müssen die Rücksichten auf den Erblasser dem Rechte der Gläubiger weichen. Im Verhältnisse zu sonstigen Erwerbern des Urheberrechts liegt überhaupt kein Anlaß zu irgend einer Beschränkung der Zwangsvollstreckung vor.« Jn dieser Ausführung ist nicht unbedenklich die Be merkung, daß nach dem Entwurf die Möglichkeit gewahrt bleibe, die Rechte des Verlegers aus dem Verlagsvertrag, insoweit diese auf Veröffentlichung des Gegenstandes des Ver trags gerichtet sind, im Wege der Zwangsvollstreckung durch zuführen. Wenn damit gesagt sein soll, daß der Verleger durch Geld- und Haftstrafen den Urheber zu der Fertigstellung des Manuskriptes anhalten kann, so entspricht dies nicht dem 8 11, der einen solchen Zwang eben nicht billigt. Der Ver leger steht bei der Geltendmachung seiner Rechte aus dem Verlagsvertrag jedem anderen Gläubiger des Urhebers in soweit nicht gleich; er kann allerdings die Herausgabe des Manuskripts erzwingen und dann dieses, wenn es zur Ver öffentlichung reif ist, auch veröffentlichen; aber diese Ver öffentlichung ist kein Akt der Zwangsvollstreckung, sondern sie erfolgt nur auf Grund des vertragsmäßig dem Verleger eingeräumten Rechtes, das einem anderen Gläubiger nicht zusteht. Es fragt sich nun, ob diese Beschränkung der Zwangs vollstreckung nicht zu weit geht? Dies muß unbedingt ver neint werden; grundsätzliche und praktische Gründe sprechen zu gunsten dieses Vorschlags des Entwurfs, dem auch der Rechtszustand in den meisten übrigen Ländern entspricht. Verbesserungsbedürftig erscheint aber der zweite Satz des Paragraphen, der sich auf die Zwangsvollstreckung gegenüber den Erben bezieht, und zwar verbesserungsbedürftig insofern, als es sich empfiehlt, bei Werken der Tonkunst an Stelle des Erscheinens die öffentliche Aufführung zu setzen. Zwischen Werken der Litteratur und der Tonkunst besteht eben inso weit ein Unterschied, als für diese die öffentliche Aufführung das ist, was für Werke der Litteratur das Erscheinen. Soll aber bei der Regelung der Zulässigkeit der Zwangsvoll streckung in die Urheberrechte dem Charakter der Persönlich keitsrechte Rechnung getragen werden, so erscheint es er forderlich, dafür Sorge zu tragen, daß dem Komponisten, dessen Werk noch nicht öffentlich aufgeführt ist, die Disposition hierüber verbleibt und daß ferner gegen den Willen seiner Erben das noch nicht öffentlich aufgeführte Werk aus Grund der Zwangsvollstreckung nicht aufgeführt werde. Uebrigens bleibt die praktische Tragweite dieser Fragen hinter der theoretischen zurück, weil Zwangsvollstreckungen in die Urheberrechte bisher schon nur ganz selten vorgenommen bezw. versucht wurden. Entscheidung des Reichsgerichts. Verbreitung unzüchtiger Abbildungen. Verjährung derStrafverfolgung imFall einer solchen Verbreitung. (Strafgesetzbuch 8 184.) (Gesetz über die Presse, vom 7. Mai 1874, 8 22.) (Nach der »Besonderen Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger- 1899, Nr. 2 vom 8. August.) In der Strafsache gegen den Buchhändler B. L-, den Verlagsbuchhändler R. I., den Verlagsbuchhändler H. S. und den Buchhändler W. W., sämtlich zu B., hat das Reichs gericht, Zweiter Strafsenat, am 28. Februar 1899 auf die Revisionen der Angeklagten für Recht erkannt: Das Urteil der Dritten Strafkammer des K. pr. Land gerichts I zu B. vom 14. November 1898 wird nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Gründe. Die Eigenschaft der inkriminierten Abbildungen als un züchtiger im Sinne des § 184 des Strafgesetzbuchs ist in dem angefochtenen Urteil daraus gefolgert, daß sie Scenen aus dem Leben von Weibern, die aus dem außerehelichen Geschlechts verkehr mit Männern pekuniäre Vorteile erstreben, darstellen und dabei durch Hervorhebung der entblößten körperlichen Reize des Weibes in Verbindung mit dem Inhalt der Unterschriften das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Be ziehung gröblich verletzen. Zu rechtlichen Bedenken giebt diese Annahme keinen Anlaß. Wenn der Vorderrichter dabei den Bildern selbst den künstlerischen und den Unterschriften den litterarischen Wert abspricht und aus der massenhaften Zusammenstellung der Bilder in Verbindung mit der Kolorierung der Fleischpartieen ent nimmt, daß es dem Verfasser lediglich darauf angekommen sei, auf die geschlechtliche Sinnenlust des Beschauers erregend zu wirken, so wird die Zulässigkeit einer solchen Mitberücksichtigung des aus den Darstellungen selbst erkennbaren Zweckes derselben (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 4 Seite 90, Band 8 Seite 131, Band 21 Seite 306, Band 24 Seite 365 folg. Band 27 Seite 115, Band 31 Seite 261 bis 262) auch seitens der Beschwerdeführer nicht beanstandet; ob aber jener Zweck des Ver fassers aus den angeführten Umständen hervorging, war, ebenso wie die Ansicht über oen Wert der Bilder und Unterschriften, Sache der thatsächlichen Beurteilung des Jnstanzgerichts, bei der es auch der von der Revision des Angeklagten S. vermißten Zu ziehung von Sachverständigen nach K 73 folg, der Strafprozeß ordnung nicht bedurfte. Die Feststellung des unzüchtigen Charakters der Abbildungen kann demnach auch nicht durch die Behauptung beseitigt werden, daß Darstellungen der vorliegenden Art, insbesondere auch unter Anwendung zweier Farbentöne, vielfach in Witzblättern enthalten und unbeanstandet zur Verbreitung gelangt seien. Zweifellos ist die Darstellung des Nackten, und insbesondere des nackten weib lichen Körpers an sich nicht unzüchtig (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 24 Seite 367), und es ist auch, wie die Revision des Angeklagten W. geltend macht, der für die Schrift in Aussicht genommene Leserkreis nicht ohne Bedeutung für die Beurteilung des Charakters derselben (vergl. Entscheidungen Band 27 Seite 115 bis 116); beides hat aber auch der Vorder richter nicht verkannt, wenn er im konkreten Falle nach der Art der Darstellungen in Verbindung mit den Unterschriften eine -gröbliche Verletzung des allgemeinen (d. h. des normal angelegten Personen allgemein innewohnenden) Scham- und Sittlichkeits- gefühls in geschlechtlicher Beziehung- als vorliegend annimmt. Damit sind zugleich die Gründe angegeben, aus denen der un züchtige Charakter der Abbildungen hergeleitet ist. In subjektiver Beziehung aber ist als erwiesen erachtet, daß
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