Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1899
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- 1899-08-17
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- 17.08.1899
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190, 17. August 1899. Nichtamtlicher Teil. 5859 die Angeklagten nicht nur den Inhalt des -Werkes» gekannt, sondern auch die Unzüchtigkeit dieses Inhalts erkannt haben. Die Kenntnis von dem Inhalte des Buches wird dabei daraus gefolgert, daß die Angeklagten dasselbe zum Zwecke des Weiter verkaufs bestellt haben, was ohne Kenntnis des Inhalts bei der Eigenschaft der Angeklagten als Buchhändler ausgeschlossen erscheine. Auch letztere Annahme liegt auf thatsächlichem Gebiet und kann mithin weder durch den Hinweis auf den auch vom Vorderrichter gewürdigten Umstand des sonst guten Rufes der Verlagsfirma, noch durch die Ausführungen der Revisionen der Angeklagten S. und W. über die Gepflogenheiten des Buchhandels entkräftet werden. Daß aber die Angeklagten auch das Bewußt sein von der Unzüchtigkeit der Darstellungen gehabt haben, ergiebt sich aus der obigen Feststellung, die als Folgerung eines subjek tiven Momentes aus der gesamten Sachlage auch der von der Revision des Angeklagten W. verlangten näheren Begründung nicht bedurfte. Wenn seitens dieses Beschwerdeführers hierbei betont wird, das Werk habe sich seit Jahren mit Kenntnis der Polizei im Ver kehr befunden, so findet die Annahme dieser Kenntnis in den maßgebenden Feststellungen des Urteils ebensowenig Anhalt, wie die Behauptung, daß der dem Angeklagten W. nur nachgewiesene Verkauf eines Exemplares an einen Bekannten desselben (ohne Weiterverbreitung) erfolgt sei. Festgestellt ist, daß W. zwei Exem plare zum Zwecke des Weiterverkaufs bezogen und das eine davon -in Ausübung seines Gewerbes als Buchhändler» verkauft hat. Wenn der Vorderrichter hieraus eine -Verbreitung im Publikum» folgert, so hat damit ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß, wie die Anschaffung, so auch der Weiterverkauf des Buches mit dem Willen, dasselbe in Umlauf zu setzen, geschehen sei. Mit Rücksicht hieraus konnte auch schon in dem Weiterverkäufe des Buches an eine Person eine Verbreitung im Sinne des H 184 des Strafgesetzbuchs ohne Rechtsirrtum gefunden werden (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 7 Seite 115, Band 16 Seite 245, Rechtsprechung Band 6 Seite 703 folg.). In Ansehung des Angeklagten L. endlich würde die Fest stellung der Thätcrschaft auch dadurch nicht ausgeschlossen werden, daß derselbe, wie die Revision behauptet, nur Angestellter im Geschäfte seines Vaters gewesen sei. Letzteres ist aber auch vom Vorderrichter nicht festgestellt, sondern ausdrücklich bemerkt, der Angeklagte habe eingeräumt, vor der in »seinem- Geschäftslokale erfolgten Beschlagnahme 25 Exemplare verkauft zu haben. Erweisen sich hiernach die Angriffe gegen die Feststellung einzelner Thatbestandsmerkmale des 8 184 des Strafgesetzbuchs als hinfällig, so mußte dagegen die von sämtlichen Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung des H 22 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 65) für begründet erachtet werden. Der Vorderrichter verwirft den -Einwand» der Verjährung der Strafverfolgung, weil der 8 22 a. a. O. nur auf solche Druckschriften Anwendung finde, bei denen, wie in den Fällen der Beleidigung (88 185, 186, 187 des Strafgesetzbuchs), der Gotteslästerung oder der Beschimpfung der christlichen Kirchen re. (8 166 daselbst) und der Anreizung verschiedener Bevölkerungsklassen zu Gewaltthätig- keiten (ß 130 daselbst), der Inhalt der Druckschrift an sich eine strafbare Handlung darstelle, während der Inhalt der hier frag lichen Druckschrift zwar unzüchtig, aber -an sich- straflos und nur die Verbreitung mit Strafe bedroht sei. Hierbei ist zunächst übersehen, daß auch bei den als Beispiele der Anwendbarkeit des § 22 des Preßgesetzes angeführten Fällen die Strafbarkeit erst mit der Kundgebung der Aeußerung in der Oeffentlichkeit (88 130, 166) oder mindestens an einen Dritten (88 185 folg, des Strafgesetzbuchs) eintritt. Der Vorderrichter gerät aber auch mit sich selbst in Widerspruch, wenn er einerseits das Vorliegen einer Druckschrift -strafbaren Inhalts- verneint und anderseits — unter unzutreffender Citierung des 8 40 des Straf gesetzbuchs — auf Unbrauchbarmachung sämtlicher Exemplare des Buches nach Maßgabe des 8 41 daselbst erkennt, der gerade die Strafbarkeit des Inhalts voraussetzt. Veranlaßt ist die einschränkende Auslegung des Vorderrichters ersichtlich nur durch die Verbindung, in die die Fassung des 8 22 des Preßgesetzes die Worte -strafbar- und -Inhalt- gebracht hat. Hiermit kann jedoch nach dem Zusammenhänge des Gesetzes nichts anderes gemeint sein, als daß die Strafbarkeit des durch Ver breitung der Druckschrift begangenen Verbrechens oder Vergehens in dem Inhalt der Druckschrift ihren Grund haben muß. Nach den -Einleitenden Bestimmungen- (88 1 bis 5) handelt das Gesetz unter II von der -Ordnung der Presse-, wobei jedoch nicht bloß Gebote und Verbote preßpolizeilicher Natur (88 6 bis 14), sondern auch (88 15 bis 17) Verbote anderen Charakters erlassen und durch Strafandrohungen geschützt sind (88 18, 19 des Gesetzes). Unter III (»Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen») ist sodann die Verantworlichkeit für Handlungen normirt, deren -Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift be gründet wird- (88 20,21 des Gesetzes). Im Gegensatz zu den Zuwider handlungen gegen preßpolizeiliche Vorschriften werden hiermit neben den Vergehen gegen 88 15 bis 17 des Preßgesetzes alle in den Strafgesetzen vorgesehenen Handlungen getroffen, die ihrer Natur nach mittels der Presse verübt werden können, sofern, sie im Einzelfalle mittels der Presse verübt sind (vergl. Entschei dungen des Reichsgerichts Band 9 Seite 270 unter 2). Daß schon der Inhalt der Druckschrift -an sich- eine strafbare Handlung darstellen müsse, wird hierbei nicht erfordert, vielmehr die Ver breitung der Druckschrift als notwendiges Thatbestandsmerkmal vor ausgesetzt (Entscheidungen Band 5 Seite 355 bis 356). In 8 22 (IV) aber regelt das Gesetz die Frage der Verjährung generell dahin, daß es alle von den Vorschriften des Gesetzes betroffenen Verbrechen und Vergehen der gleichen sechsmonatigen Verjährung unterwirft. Unter den -durch die Verbreitungen von Druck schriften strafbaren Inhalts begangenen- Verbrechen und Vergehen, die das Gesetz hinsichtlich der Verjährung den Vergehen gegen preßpolizeiliche Vorschriften (88 15, 16, 17, 28 des Gesetzes) gleichstellt, sind mithin auch hier die unter 88 20, 21 des Gesetzes fallenden, d. h. diejenigen Verbrechen und Vergehen zu verstehen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt der Druckschrift begründet wird. Zu den Vergehen dieser Art gehört, wie auch die Vorschrift in 8 23 Nr. 3 des Gesetzes bestätigt, das Vergehen gegen 8 184 des Straf gesetzbuchs nicht minder wie die Vergehen gegen 88 180, 166, 185 folg, des Strafgesetzbuchs, so daß im Falle der Begehung mittels der Presse nicht die fünfjährige Verjährung des 8 67 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs, sondern die sechsmonatige des 8 22 des Preßgesetzes platzgreift. Für den Beginn dieser Verjährung muß es in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Preßgesetzes bei der allgemeinen Vorschrift des 8 67 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs bewenden, nach der der Tag der begangenen Handlung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges entscheidet. Begangen ist -die Handlung- durch die Verbreitung der Druckschrift im Buchhandel, wie sie federn der vier Angeklagten für seine Person zur Last fällt. Die Verjährung begann mithin für jeden Angeklagten nicht schon mit einer etwaigen früheren Verbreitung durch andere Personen, insbesondere den Herausgeber oder Verleger, sondern mit dem Tage der eigenen (buchhändlerischen) Verbreitung (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 4 Seite 216 bis 217) und, sofern diese Ver breitung sich aus mehreren Einzelakten zusammensetzte, mit dem Tage des letzten der Verbreitungsakte (vergl. Rechtsprechung des Reichs gerichts Band 9 Seite 484bis 485). Als erste gegen die Angeklagten ge richtete Handlung des Richters stellt sich nach den Akten die die Mitteilung der Anklageschrift anordnende Verfügung des Straf kammer-Vorsitzenden vom 8. Oktober 1898 dar, da die voran- gegängene amtsgerichtliche Verfügung vom 16. September 1898 nur die Beschlagnahme im allgemeinen und ohne Beziehung auf be stimmte Personen zum Gegenstand hatte. Für die Frage der Verjährung kommt es mithin darauf an, ob die nachweisbar letzte Verbreitungshandlung der einzelnen Angeklagten in die vom 8. Oktober 1898 ab zurückzurechnende sechsmonatige Ver jährungsfrist fällt oder nicht. Die bisherigen Feststellungen geben hierfür keinen sicheren Anhalt, da sie bezüglich der Angeklagten L. und I. nur dahin gehen, daß elfterer -in den letzten zwei Jahren vor» der im September 1898 erfolgten Beschlagnahme 25 Exemplare und letzterer seit dem Bezüge des Werkes im Jahre 1897 -bis zu» der im September 1898 erfolgten Beschlagnahme 220 Exemplare, und zwar im Februar 1898 100 Exemplare an den Angeklagten S., verkauft habe, während hin sichtlich des letztgenannten Angeklagten, sowie des Angeklagten W. jede nähere Zeitangabe überhaupt fehlt. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war hiernach die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Kleine Mitteilungen. Aus Holland. — Der in Amsterdam erscheinenden -Deut schen Wochenschrift in den Niederlanden- vom 13. August ent nehmen wir folgende Mitteilung: Der Niederländische Verein -Berner Konventions-Bund- hat an den Minister des Aeußern ein Schreiben gerichtet, in dem Seiner Excellenz mitgeteilt wird, daß der Bund an Ihre Majestät die Königin die Bitte gerichtet hat, Maßregeln zu ergreifen, die auf den Beitritt der Niederlande zu der am 9. September 1886 in Bern gegründeten -Union intsrnationals pour 1a protsotion äss osuvrss littsrairss st artistiguss» abzielen. Der Verein begründet dies Gesuch damit, -daß seit längerer Zeit bei allen gebildeten Nationen Fremd linge privatrechtlich mit Bürgern gleichgestellt werden; daß trotz dem hier zu Lande dieses Recht eines Ausländers straflos beein trächtigt werden kann und ebenso in der Fremde der holländische Autor keine Rechte besitzt; ' -daß ein Volk den Wert der Arbeit seiner Künstler und Ge- 780*
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