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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1899
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- Deutsch
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5952 Nichtamtlicher Teil. 193, 21. August 1899. Jos. Roth'schc Verlagsbuchhandlung i» Llullgarl. Die Kultur. 1. Jahrg. 8 ^ 50 5968 Edwin Runge in Gr.-Lichterfcldc. 5969 Lasson, das kirchliche Begräbnis u. die Lcichcnverbreuuung. 30-ß. Eremita, Streiflichter auf moderne Kunst u. Bildung. 50 -H. Johannes Schergens in Frankfurt a/M. Spurgeon's Schatzkammer. Heft 21. 5966 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 5963 I'auoünitL Hcl. Vals. 3376. 3377. lkocvlsr, X Voubls 'Ibrsacl. Hermann Walther in Berlin. 5965 Dem neuen Jahrhundert. Musen-Almanach Berliner Studenten. 3 V6; geb. 4 Georg Wigand in Leipzig. 5961 Gaedertz, „Bei Goethe zu Gaste". Ca. 5 geb. ca. 6^. — „Goethe u. Maler Kolbe." 2. Aufl. Ca. 2 geb. ca. 3 .F. Sl. Znckschwcrdt in Weimar. 5966 Ils^msr, ll., Illusir. kost- u. IsIgArapüon-Uanclbuob. kVintsr- ausFabs 1899/1900. 75 — ^onsnvsr^siolrniss imr LorsobnuvA ckss Portos kür llaolcsts u. 6slübrisks. Nichtamtlicher Teil. Abbildungen und Nachdruck. Zum Entwurf eines neuen deutschen Reichsgesetzes über das Urheberrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 182, 185, 187, 189, 190, 192.) In K 22 des Entwurfs findet sich folgende, dem bis herigen Recht nicht bekannte Vorschrift: »Als Nachdruck von Abbildungen ist es nicht anzu sehen, wenn einem Schriftwerk ausschließlich zur Er läuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werk beigefügt werden.« Man konnte erwarten, daß in den dem Entwürfe bei gefügten Erläuterungen der Versuch gemacht werde, eine solche bis zu einem gewissen Grade als exceptionell zu be trachtende und jedenfalls mit dem Grundgedanken der kräf tigen Beschützung der Urheberrechte in Widerspruch stehende Vorschrift mindestens einigermaßen zu rechtfertigen; allein hieran läßt es die Begründung durchaus fehlen. Um so mehr wird man sich veranlaßt sehen, diese Vorschrift zu bekämpfen und als eine solche zu bezeichnen, für die die Existenz berechtigung noch zu erweisen ist, richtiger Ansicht nach aber überhaupt nicht erwiesen werden kann. Ihre Anwendung würde nicht nur die Urheberrechte, sondern auch die Verleger rechte schädigen, und man kann wohl behaupten, daß die Schädigung der Verlegerrechte eine besonders empfindliche ist. Nehmen wir, um die Unbilligkeit und bedenklichen Konse quenzen dieses Vorschlags deutlich hervortreten zu lassen, ein praktisches Beispiel. Ein Verleger hat den Verlag eines Werkes über die Entwickelung des menschlichen Kostüms übernommen, das mit vielen wertvollen, teilweise künstlerisch vollendeten Ab bildungen ausgcstatletist; nunmehr verfaßt jemand einen Aufsatz über die Trachten unter Ludwig XIV. und erläutert diesen durch ein Dutzend von Abbildungen, die jenem Werke entnommen sind. Es bedarf wohl kaum einer ausführlichen Erörterung, um die Behauptung als unanfechtbar anzusehen, daß hierdurch und durch die Veröffentlichung dieses Aufsatzes in einer stark verbreiteten Familienzeitschrift der Absatz jenes Werks em pfindlich beeinträchtigt wird. Nach Maßgabe des H 22 muß aber dieses Verfahren als ein erlaubtes gelten, denn es handelt sich ja nur um die Vorführung eines Schriftwerks mit Abbildungen zu dem Zwecke, daß die textlichen Ausführungen einigermaßen Er läuterungen erfahren. Dieses Verfahren gestattet Z 22 unter der Voraussetzung, daß nur einzelne Abbildungen dem Texte beigefügt werden. Was die Praxis unter den »einzelnen« Ab bildungen verstehen würde, d. h. wie groß die Zahl der selben sein müßte, um noch unter den Begriff »einzeln« subsumiert zu werden, läßt sich im voraus allerdings nicht mit Sicherheit angebeu; manche, freilich auf anderen Gebieten gemachte Erfahrungen sprechen aber dafür, daß man sich hierbei keiner allzugroßen Aengstlichkeit befleißigen würde. Wenn aus einem Buch mit mehreren Hunderten von Ab bildungen zwölf Abbildungen entnommen nnd zur Erläuterung des Textes eines Aufsatzes im Umfange von 1'^ Druck bogen verwendet werden, so dürfte der Richter im Zweifel noch geneigt sein, anzunehmen, daß es sich hierbei um »einzelne« Abbildungen handle, und man könnte gegen diese richterliche Feststellung nicht einmal den Einwand geltend machen, daß sie auf einer Verkennung der gesetzgeberischen Absichten beruhe. Denn es ist klar, daß durch die Wahl des Wortes »einzeln« der Gesetzgeber einen Gegensatz zn der Entnahme sämtlicher Abbildungen oder eines erheblichen, im Ver hältnis erheblichen Teiles konstruieren will. Weshalb nun, so fragen wir, muß sich der Verleger, der auf die Ausstattung eines veröffentlichten Schriftwerks mit zahlreichen Abbildungen große Kosten verwendet hat, eine teilweise Expropriation seiner Rechte gefallen lassen? Man denke nur an die enormen Kosten, die insbesondere auf die Ausstattung der großen Konversations-Lexika verwendet worden sind; es würde nach Aufnahme dieser Bestimmungen in das Gesetz Jedem möglich sein, sich zahlreicher Illustra tionen dieser Werke zum Zwecke der Erläuteruug eines größeren oder kleineren Aufsatzes zu bedienen, ja wir möchten sogar behaupten, daß diese Bestimmung nicht selten den Anlaß zur Abfassung eines Aufsatzes geben wird, bei dem der Text die Nebensache, die Illustration aber die Haupt sache ist und der lediglich dank dieser ungenügenden Be schützung des Rechts an den Abbildungen zustande kommt. Ein Bedürfnis, etwa im höheren litterarischen Interesse diese freie Benutzung von Abbildungen zu Zwecken der Er läuterung zu gestatten, ist nicht vorhanden. Wenn man vielleicht vor Jahrzehnten, wo auf die Abbildungen verhältnis mäßig geringe Mühe verwendet wurde, sich mit einer der artigen Bestimmung allenfalls eher hätte einverstanden erklären können, so kann dies doch jetzt, wo Abbildungen den größten Teil der Ausstattungskosten in Anspruch zu nehmen pflegen, keineswegs mehr der Fall sein, und wir müssen deshalb die Bestimmung des K 22 als eine verfehlte bezeichnen und im Interesse des Verlagsbuchhandels ihre Ablehnung verlangen. Es ist durchaus kein Grund vor handen, bei den Abbildungen von den sonst maßgebenden Grundsätzen abzugehen. Das Wallfahrtsbuch des Hermannus Rünig von Vach. Die Firma I. H. Ed. Heitz (Heitz L Mündel) in Straßburg hat sich durch Reproduktionen alter Drucke bezw. Wiederabdrucke alter Holzstöcke in den letzten Jahren große Verdienste erworben. Sie beginnt nunmehr die Herausgabe von -Drucken und Holz schnitten des 15. und 16. Jahrhunderts in getreuer Nachbildung--, ein Unternehmen, von dem das erste Bändchen vorliegt. Es bringt ein genaues Faksimile des in der Ueberschrift genannten Buches, dessen genauer Titel -Die walfart vnd Straß zu sant Jakob« lautet. Der Reproduktion geht eine interessante, ausführliche Ab-
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