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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1899
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- Erscheinungsdatum
- 23.08.1899
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- Deutsch
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195, 23. August 1899. Nichtamtlicher Teil. 6007 Nachdruck uicht auzuseheu sein, »wenn einzelne Gedichte. . . . in eine Saininlnng aufgciwnunen werden, in der Werke einer größere» Zahl vvn Schriftstellern für den Kirchen-, Schul- oder klnterrichtsgebranch vereinigt sind«. Hier bitte ich, den Nachsatz »in der Werke« bis »vereinigt sind« zu streichen. Zur Begründung dieses Ersuchens bemerke ich, daß es nur im eigensten Interesse des Dichters liegt, wenn einzelne seiner Gedichte so weit Verbreitung als nur möglich durch Aufnahme in Sammlungen u. s. w. finden. Es ist notorisch, daß ein Band von Gedichten, welche sämtlich ans der Feder desselben Autors stammen, fast gar keinen Absatz hat. Diesem Uebelstande, der keineswegs nur in Deutschland herrscht, sondern in allen Littcratnren in gleicher Weise beklagt wird, wird nicht abgeholfen dadurch, daß man die besten Gedichte eines Autors in die einzig noch gangbaren Gedichtsamm lungen (Anthologieen) uicht anfnehmen darf; ich finde gerade darin, daß der Dichter.durch seine besten Gedichte in einer Sammlung verschiedenster Dichter vertreten ist, die beste und einzig wirksame Propaganda für seine übrigen dichterischen Schöpfungen. Diese Sammelwerke sind meist illustriert und schön ausgcstattet und reizen dadurch zum Ankauf; existierten diese nicht, so müßten sie geradezu erfunden werden, denn sonst würden Gedichtbücher vermutlich überhaupt gar uicht mehr gekauft werden. Es liegt so nahe, daß der Leser einer solchen Anthologie, wenn ihm ein Gedicht besonders gefällt, sich nach den übrigen Gedichten des betreffenden Dichters umsieht und dann gleich eineil ganzen Band dieses Dichters kauft. Es wäre aber ein ganz verkehrtes Mittel, das Publikum dadurch zum Ankauf von Gedichten Einzelner zu zwingen, daß in den Anthologieen deren Gedichte nicht zu finden sind; dann wird das Publikum überhaupt nichts von der Existenz dieses oder jenes Dichters lind seiner Schöpfungen erfahren, diese auch nicht schätzen und lieb gewinnen können. Die Aufnahme einzelner Gedichte in Sammelwerken ist noch stets die beste Reklame fiir die Gedichtbände der einzelnen Autoren ge wesen, und keine Reklame irgend welcher Art wird — wenn überhaupt -— von so kräftiger Wirkung sein als diese. Dresden, am 21. August 1899. Rudolf Heinze. Nachdruck und RechtsirrLum. Zum Entwurf eines neuen deutschen Reichsgesetzes über das Urheberrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 182, 185, 187, 189, 190, 192, 193.) Nach dem geltenden Urheberrecht bleibt bekanntlich die Bestrafung des Nachdrucks dann ausgeschlossen, wenn der Veranstalter desselben ans Grund entschuldbaren thatsächlichen oder rechtlichen Irrtums im guten Glauben gehandelt hat. Diese Bestimmung hat der Praxis recht viel zu schaffen ge macht, und es ist nicht zu bestreiten, daß in Bezug auf die Anwendung und Auslegung derselben und des in ihr ver werteten Begriffs dem subjektiven Ermessen der einzelnen Gerichte ein großer Spielraum gelassen ist, der es mit in erster Linie verschuldet hat, daß der entschuldbare Irrtum, und zwar der rechtliche nicht minder wie der thatsächliche, zu einem oft und mit großem Geschick verwerteten Entschuldi gungsgrund gemacht wurde, der es dem Veranstalter des Nachdrucks ermöglichte, durch die Maschen zu schlüpfen, die ihm das Gesetz offen läßt. Dem Revisionsgerichte ist die Nachprüfung der Annahme des Vorderrichters, daß der Angeklagte mit Rücksicht auf den bei ihm zu konstatieren gewesenen Rechtsirrtum entschuldbarer Art freizusprechen ge wesen sei, nicht entzogen, weil es sich dabei um einen Rechts begriff und nicht um eine thatsächliche Feststellung handelt. Die Anwendung dieser mit den im Strafrecht aner kannten Grundsätzen in Widerspruch stehenden Bestimmung hat in zahlreichen Fällen sich geradezu als eine Erschwerung der Verwirklichung des Urheberschutzes erwiesen, und es ist deshalb nur beifällig zu begrüßen, daß der neue Gesetz entwurf mit dieser Anomalie reiire Bahn macht. Die Er läuterung der Vorlage enthält folgende bemerkenswerte Aus lassung darüber, der insoweit, d. h. soweit sie sich auf die Beseitigung der bisher anerkannt gewesenen Wirkring des entschuldbaren Irrtums bezieht, durchaus beiznpflichten ist. Es heißt daselbst: »Ein Irrtum hinsichtlich des Strafrechts soll künftig, auch wenn er entschuldbar ist, die Bestrafung nicht mehr ansschließen. Es liegt kcirr Grund vor, auf dem Gebiete des Urheberrechts einen solchen Irrtum, der sonst nieinals die Straflosigkeit begründet, zu berücksichtigen. Zufolge dieser Abänderung wird die Bestrafung wegen vorsätzlicher Rechtsverletzung in vielen Fällen eintreten, in denen sie bisher unterbleiben mußte, namentlich dann, wenn sich der Thäter in einem Irrtum über die gesetzlichen Befug nisse des Urhebers oder über die Grenzen befindet, in denen das Gesetz den Abdruck freigiebt. Um so weniger kann es anderseits zu Bedenken Anlaß geben, wenn der Entwurf die rein fahrlässigen Verletzungen des Urheber rechts ans dem Kreise der strafbaren Handlungen aus- schcidet. Gewöhnlich steht hier in Frage, ob der Be schuldigte die gebotenen Erkundigungen in thatsächlicher Hinsicht, beispielsweise über die Person, die Staats angehörigkeit, das Todesjahr des Verfassers, das Ver- fügnngsrccht eines etwaigen Rechtsnachfolgers, eingezogen hat. Eine Bestrafung derartiger Fahrlässigkeit unter solchen Umständen widerspricht den sonst für die Ver letzung fremder Vermögensrechte geltenden Vorschriften, führt nicht selten zu Härten und ist jedenfalls geeignet, leichtfertige Strafanzeigen zu befördern. Sie ist aber auch zu einem wirksamen Schutz des Urhebers nicht erforderlich, wie namentlich die Erfahrung in auswärtigen Staaten beweist, deren Gesetzgebung schon jetzt auf dein Boden des Entwurfs steht.« In diesen Bemerkungen, kommt der Gedanke nicht mit der nötigen Präzision zum Ausdruck, daß für die Frage, inwieweit ein Irrtum beim Nachdruck die Bestrafung aus schließt, hinfort nicht mehr das Spezialgesetz maßgebend sein soll, das diese Materie geregelt hat, sondern das Strafgesetzbuch. Und insoweit ist die Bemerkung in der Erläuterung zum mindesten mißverständlich, daß die irrtümliche Beurteilung der Grenzen, die nach dem Gesetz dem Nachdrucks- und Abdrucksrecht gezogen sind, die Straflosigkeit nicht mehr begründen könne. Die Bedeutung des Irrtums über Civil- recht wird, wie diejenige des Irrtums über thatsächliche Ver hältnisse, fortan ausschließlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches beurteilt, und es ist auch nach Fortfall der Sondcrbestimmnng des ß 18 möglich, daß der Vorsatz des Veranstalters des Nachdrucks durch einen Irrtum aus geschlossen wird, der sich auf das Civilrecht bezieht. Dies müßte also in dem Gesetz doch noch klarer ausgesprochen werden, als es in dem Entwurf geschehen ist. Was dann die Beseitigung des Delikts des fahrlässigen Nachdrucks betrifft, so dürfte diese Frage doch noch sehr der Erwägung bedürfen trotz des Hinweises auf die Ergebnisse, die in auswärtigen Gesetzgebungen mit der Beschränkung auf vorsätzliche Nachdrucksdelikte gemacht worden sind. Ob diese Ergebnisse in der That so günstig sind, wie den Er läuterungen des Gesetzentwurfs zufolge angenommen werden müßte, steht übrigens dahin. Gerade die aus Fahrlässigkeit begangenen Nachdrucksdelikte sind in der praktischen Rechts übung besonders zahlreich gewesen, und wenn auch die Beurteilung derselben nicht immer eine befriedigende war, 799*
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