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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1899
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- Deutsch
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6088 Nichtamtlicher Teil. 198, 26. August 1899. Verlag von -Gutenbergs Jllnstrirtes Lonntagsblatt- in Berlin. 6106 Gutenberg's illustr. Sonntagsblatt. 47. Jahrg. Vicrtclj. 1^E25-). „Verlag der Handels-Akademie Leipzig" (vr. irrr. Lndlvig Hnberti) in Leipzig. 6100 (^us äsr „öawmlllvA llankmännisobsr llsbrbüollsr".) IVLs soll jsügr juvAo Ilaukiiianu winclsstsns vom llociinvii vor- stsllsn? Von ^UAnst Lsr^mann. 6sb. 2 ..L 75 H. Verlagsanstalt n. Druckerei A.-G. (vorm I. F. Richter) in Hamburg. 6101 Samson-Himmelstjerna, über Wasserwirtschaft. 1 Rasch, zum Wesen der Erfindung. 80 W. Vobach L Co. in Berlin u. Leipzig. 6104 Sonntags-Zeitung für Deutschlands Frauen. G. Wattenbach's Verlag in Berlin. 6101 Günther, Wissenschaft, Glauben u. Sozialpolitik. 1 ^6. Nichtamtlicher Teil Leihbibliothek und Urheberrecht. Zum Entwurf eines neuen deutschen Reichsgesetzes über das Urheberrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 182, 185, 187, 189, 190, 192, 193, 195.) Die Revision des Urheberrechtsgesetzes lenkt die Auf merksamkeit wieder auf die Leihbibliotheken. Es wird wieder einmal das Recht des Autors zum Verbote, sein geistiges Produkt gegen Entgelt gewerbsmäßig auszuleihen, erörtert. Das kann er bekanntlich auch schon jetzt verbieten, wenn es in den Vertrag mit dem Verleger ausgenommen wird.*) Dieser mag dann sehen, wie er es verhindert, und im Falle der Kontravention gegen den Leihbibliothekar Klage auf Einziehung und Schadensersatz anstrengen. Ebenso wie das Verleihen gegen Entgelt kann auch das unentgeltliche Ver leihen verboten, das Buch als »nicht übertragbar« erklärt werden. Wem es nicht paßt ein Buch zu besitzen, über das er nicht frei verfügen kann, muß eben auf dessen Ankauf verzichten. Das Verbot des Verleihens gegen Entgelt ist seither schon vereinzelt ausgesprochen worden, aber nur vereinzelt, weil die angebliche Schädigung durch die Ausnahme eines Werkes in den Bestand einer Leihbibliothek nicht in dem Maße vorhanden ist, wie dies gemeiniglich als feststehende Thatsache behauptet wird. Die Leihbibliotheken spielen im öffentlichen Leben nicht mehr die gleiche Rolle wie vor einigen Jahrzehnten, wo sie auch für die Romanverleger die wichtigsten Abnehmer waren. Eine Schädigung würde im Einzelfalle erst als erfolgt gelten können, falls der Beweis geliefert würde, daß der Entleiher, wenn er das Buch nicht hätte entleihen können, es sich gekauft haben würde. An der Hand der Erfahrung kann man wohl behaupten, der Interessent würde zumeist auf die Lektüre verzichtet haben, wenn sich ihm nicht Gelegenheit zum Entleihen geboten hätte. Zwischen dem Wunsche, ein Buch zu lesen und dem, es zu besitzen, gähnt ein ungeheurer Abgrund, den nur sehr wenige über springen. Aus den bisherigen Auslassungen im Börsenblatt ist zu entnehmen, daß die Verfasser derselben unter Leihbiblio theken nur die Bücherbibliotheken, nicht auch die Musikalien- Leihanstalten im Auge haben. Was die Bücherleihbibliotheken betrifft, so wird vielfach dieser althergebrachten Form der geschäftlichen Thätigkeit eine zu große Bedeutung beigelegt. Die Bücherleihbibliotheken sind im Aussterben begriffen, weil sie immer weniger ertragsfähig sich erweisen. Ihr Rückgang begann mit dem Aufkommen der billigen, der Unterhaltung gewidmeten Wochen- und Monatsschriften, an die sich bald die Journal-Lesezirkel angliederten, und der Einrichtung eines belletristischen Feuilletons in fast allen politischen Zeitschriften, dem Frei werden der Klassiker, der Begründung von Reclams Uni- *) Auch der Erfinder eines neuen Kochherdes könnte z. B. die Bestimmung treffen, daß sein Herd nur von Cinzelfamilien benutzt werden darf, daß Gasthöfe, die ihn benutzen wollen, sich eine be sondere Lizenz erwerben müssen. versalbibliothek u. s. w. Sie setzte sich fort, als die Kauf kraft des Publikums zunahm und die Verleger infolgedessen die Preise für die Romane moderner inländischer Autoren niedriger ansetztcn. Ein großer Teil des besseren gebildeten Publikums zieht jetzt auch in Deutschland vor, sich einen Roman zu kaufen, statt ihn sich in einer Leihbibliothek zu borgen. Viele kommen allerdings gar nicht in die Ver suchung, sich ein Buch zu kaufen, weil sie den in den Zeit schriften gebotenen Lesestoff nicht bewältigen können. Für ein Buch bleibt keine Muße. Die Zeit der vielbändigen Romane ist vorüber. Bücher, wie Luise Mühlbachs Napoleon in Deutschland in 16 Bänden zu 24 Thaler, Gutzkows Zauberer von Rom in 9 Bänden zu 12 Thaler 20 Groschen, sind heutzutage fast unmöglich. Es klingt wie ein Märchen, daß vor vierzig Jahren noch solche umfangreiche Romane geschrieben und zu so hohen Preisen in den Handel gebracht ivurden. Für derartige Er scheinungen spielten s. Z. die Leihbibliotheken eine große Rolle; sie waren die Hauptabnehmer. Damals rechnete der Verleger daher mit den Leihbiblio theken, heute faßt er das kaufende Einzelindividnum ins Auge und nimmt die Leihbibliotheken nur nebenher mit; sie haben aufgehört, den ersten Faktor, wenn überhaupt noch einen Faktor, in seiner Kalkulation zu spielen. Ich glaube behaupten zu dürfen, daß, abgesehen von einigen großen Leihbibliotheken in großen Städten, von kleineren in Bädern rc., der Betrieb einer Leihbibliothek nur eine sehr schlechte Rente abwirft, und daraus schließe ich, daß sie im schnellen Absterben begriffen sind, in einem um so schnelleren, je mehr die Agitation für Errichtung von Volksbibliotheken mit unentgeltlicher Benutzung zunimmt. Diesen gehört die Zukunft. In dem Maße, wie die Bewegung in die Wirklich keit umgesetzt wird, wird den noch bestehenden Leihbibliotheken das letzte bißchen Boden unter den Füßen vollständig weg gezogen. Wenn ein Autor, unter dessen Rechten in dem neuen Urheberrechtsgesetz*) auch das Verleihen aufgezählt wird, sich entschließen sollte, den Volksbibliotheken, die doch auch die Unterhaltungslitteratur vorwiegend pflegen müssen, auch das unentgeltliche Ausleihen seines Buches zu untersagen, so würde sich ein Sturm der Entrüstung dagegen erheben. Niemand aber wird dem Autor das Recht dazu bestreiten können. Es war kein glücklicher Gedanke, in den Motiven des Entwurfes (Z 9) das Verleihen besonders hervurzuheben. Jede Beschränkung des Umlaufes eines rechtmäßig in den Verkehr gebrachten Buches ist ein Rückschritt. Sie wider spricht unserem ganzen modernen Denken. Man sollte sie ausdrücklich verbieten. Man gönne doch den vorhandenen Leihbibliotheken ihr mühseliges, so wenig einträgliches Geschäft. Neue Leih bibliotheken werden kaum noch errichtet; sie haben sich eben überlebt. Man werfe nicht durch Aufbauschen unwesentlicher *) Auch die Befugnis zur Verbreitung nur für ein bestimmtes Gebiet macht sich theoretisch ganz gut, praktisch ist sie schwer durch führbar, wenn es sich nicht uni Ausgaben in verschiedenen Sprachen handelt.
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