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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1899
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- Deutsch
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198, 26. August 1899. Nichtamtlicher Teil. 6089 Dinge große Kontroversen auf, die von Unkenntnis des praktischen Lebens zeugen. Die Leihbibliothek wird bald nur noch im Lustspiel oder der Novelle eine Scheinexistenz weiter- fiihren. Die alten Bücherleihbibliotheken haben sich in den Bücherlesezirkeln verjüngt. Mit diesen rechnet auch der Ver leger wieder. Wenn der Urheber beginnt darüber nach- zndcnken, wie er von dem Rechte des Verleihens Gebrauch machen soll, dann dürfte er sich vielleicht auf diese stürzen wollen. Die Verleger dürften sich infolgedessen in Zukunft gegen neue Zumutungen zu wahren haben; ganz besonders aber werden die Musikalienverleger sich ihrer erwehren und für die Musikalienleihanstalten eintreten müssen, denn diese spielen noch heute einen wichtigen Faktor in der musikalischen Produktion. Es fällt mir ein, daß vor einer Reihe von Jahren ein Autor sein Buch, das noch dazu einen pikanten Titel wie (?) »Nicht für Kinder« führte, durch einen besonderen Vermerk auf dem Titel den Leihbibliotheken entzogen hatte. Wer weiß noch etwas von dem Buch? Ich glaube nicht, daß durch das Verbot mehr Exemplare verkauft worden sind; wohl aber hat sich der Autor um die Genugthuung gebracht, noch heute ge lesen zu werden, denn ein guter Leihbibliothekar muß be sonders seine alten Schätze an den Mann zu bringen suchen. 0. ZUM Entwurf eines neuen deutschen Reichsgesetzes über das Urheberrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 182, 185, 187, 189, 190, 192, 193, 195.) Den Ausführungen in Nr. 193 des Börsenblattes unter der Ueberschrift »Abbildungen und Nachdruck« liegen zunächst zwei thatsächliche Jrrtümer zu Grunde. Einmal entspricht die Bestimmung in Z 22 des Ent wurfes lediglich der in Z 44 des bisherigen Gesetzes, als dessen schärfere Fassung sie zu beirachen ist; sie ist also nicht, wie behauptet wird, eine »dem bisherigen Recht nicht bekannte Vorschrift«. Der zweite Irrtum ist der, daß die in diesem Para graphen festgelegte Einschränkung des Schutzes von Abbil dungen in dem Urheberrecht allein stehe, den sonst maß gebenden Grundsätzen widerspräche. Vielmehr bildet Z 22 nur das Gegenstück zu der Einschränkung des Schutzes litterarischer Erzeugnisse in Z 18, nach dem die Aufnahme »einzelner Stellen oder kleinerer Teile« eines Schriftwerkes in eine »selbständige litterarische« oder »selbständige wissen schaftliche« Arbeit gestattet ist, oder in eine »Sammlung für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch«. Ist bei litterarischen Erzeugnissen eine solche Ein schränkung somit als berechtigt anerkannt, so besteht bei Ab bildungen zweifellos deshalb schon ein größeres Bedürfnis dafür, weil es sich hier viel mehr noch um thalsächliches Material handelt, das durch einen unbeschränkten Schutz der weiteren wissenschaftlichen Behandlung unter Umständen ein fach entzogen würde. Ein Bedürfnis für die Einschränkung als nicht bestehend zu betrachten, dazu mag den Verfasser der erwähnten Aus führungen geführt haben, daß er nur an den Mißbrauch der Freiheit denkt und darum unwillkürlich auch den Haupt- uachdruck auf die meines Erachtens nebensächlichere Be stimmung legt, daß die Entnahme »einzelner Abbildungen« gestattet ist, dagegen die Bedeutung der meines Erachtens wichtigeren Bestimmung, daß die Voraussetzung der Benutzung sein muß, daß die Abbildungen »ausschließlich zur Er läuterung des Inhaltes« dienen sollen, unterschätzt. In dieser Beschränkung besteht aber allerdings ein Be dürfnis für die Möglichkeit der Benutzung von Abbildungen. Dies lehrt allein ein Blick auf die archäologische neuere Litteratur, deren Förderung durch die infolge der neueren Reproduktionsverfahren außerordentlich erleichterte Möglichkeit der Beigabe von Abbildungen kaum zu verkennen ist. Die erste Veröffentlichung eines neu gefundenen Werkes z. B. er- olgt meist im wissenschaftlichen Interesse so rasch, daß eine eingehendere wissenschaftliche Behandlung dabei gar nicht möglich ist. Für diese, die darauf ausgehen muh, den neuen Fund in den wissenschaftlichen Zusammenhang einzureihen, besteht dann aber allerdings das Bedürfnis, das neue Objekt, etwa neben älteren zur Vergleichung, abbilden zu können. Daß ein Mißbrauch der Freiheit möglich ist, soll damit gewiß nicht geleugnet werden; es galt nur, sie auch von einer anderen Seite zu beleuchten und auf ihre Notwendigkeit hinzuweisen. Ob es möglich ist, sie ohne Schädigung that- sächlich vorhandener Interessen durch den Wortlaut des Ge setzes noch enger zu begrenzen, sei dahingestellt. Ich glaube, daß es auch auf Grund des gegenwärtigen möglich sein wird, die Ausschreitungen von dem berechtigten Gebrauch in der Rechtsprechung zu unterscheiden. Wenn eine genauere Bestimmung erforderlich sein sollte, dürfte sie jedenfalls nicht eine äußerliche, die Zahl der zu entnehmenden Abbildungen begrenzende sein, sondern sie müßte analog den Bestimmungen des tz 18 nach der Tendenz und dem Zweck des in Frage kommenden Schriftwerkes erfolgen. Ob eine Entnahme von Abbildungen in der durch das Gesetz gegebenen Beschränkung — wie von litterarischen Proben — unter der gesetzlich erforder lichen Quellenangabe übrigens außerdem in jedem Falle oder auch nur in der überwiegenden Anzahl von Fällen eine Schädigung oder sehr oft nicht vielmehr eine Empfehlung für den Verleger bedeutet, mag außerdem noch dahingestellt bleiben. (Vgl. die Ausführungen in Nr. 195 d. Bl.) Bei dieser Gelegenheit sei auf die in Z 23 des Entwurfes zu 8 18 gegebene Einschränkung hingewiesen. So berechtigt diese im allgemeinen zweifellos auch ist, so dürfte es sich doch vielleicht fragen, ob für die in Z 18,3 vorgesehene Benutzung (für Schulzwecke) nicht eine Ausnahme zu machen sein würde. Wenn die Zeit des bekannten Onkels in der Mühle für die deutschen Lesebücher im allgemeinen auch vorüber sein dürfte, so ist doch nicht zu verkennen, daß für den schulmäßigen Gebrauch gewisse Aenderungen in für diesen Zweck unmittelbar nicht bestimmten litterarischen Erzeugnissen vielfach unumgänglich sind. Dies kommt umsomehr in Betracht, als man zweifellos mit Recht immer mehr das Bestreben hat, neben dem Besten aus früherer Zeit auch Mustergiltiges aus der neuen und neuesten Litteratur in die Schule einzuführen. Es früge sich also, ob hier nicht die erwähnte Ein schränkung fallen gelassen oder doch irgendwie wenigstens größerer Spielraum gegeben werden sollte. Auch hier scheint es mir nur im Interesse des Verlegers und auch des Autors zu liegen, wenn die Benutzung ermöglicht wird; sie wird aber durch strenges Festhalten an der angegebenen Be schränkung vielfach thatsächlich unmöglich gemacht werden. Jedenfalls scheint mir eine Erörterung dieses Punktes wünschenswert. 6. Abbildungen und Nachdruck. (Zum Entwurf eines neuen deutschen Reichsgesetzes über das Urheberrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 182, 185, 187, 189, 190, 192, 193, 195.) Unter dieser Aufschrift bringt in Nr. 193 des Börsen blattes ein Mitarbeiter desselben zum Entwurf des neuen Urheberrechts eine Ausstellung, die die rechtliche Unterlage SechLundlechzlgster Jahrgang 810
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