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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1899
- Sprache
- Deutsch
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6090 Nichtamtlicher Teil. 198, 26. August 18S9. vermissen läßt, die der Herr Verfasser in Z 22 des Entwurfes infolge eines Irrtums glaubt entdeckt zu haben. Der Ver fasser behauptet, daß Z 22 des Entwurfes eine dem bis herigen Rechte nicht bekannte, daher neue Vorschrift ent halte, und vermißt in den Erläuterungen eine Rechtfertigung jener Vorschrift. Die Ausführungen des Herrn Verfassers mögen, soweit sie sich gegen freie Nachbildung von Abbildungen aus geschützten fremden Schriftwerken zum Zwecke von Text erläuterungen anderer Publikationen richten, ihre Berechtigung haben und deshalb vielleicht die Anregung bilden, bei Be ratung des Entwurfes der Frage eines nachhaltigeren Ab bildungsschutzes näher zu treten. Die bemängelte Schutzlosig keit der Abbildungen gegen Nachdruck, bezw. Nachbildung besteht aber schon seit 1870 und hat schon oft das punctum sillisvL in Nachdrucksprozessen gebildet, die aber alle für die Nachbildner meist günstig verliefen zum großen Leidwesen der geschädigten Verleger. Das seit 1870 geltende deutsche Ur heberrechtsgesetz unterstützt durch seinen H 44 (und bezw. auch Z 43), der von der Aufnahme einzelner Abbildungen aus anderen Werken in Schriftwerke handelt, thatsächlich seit nahezu dreißig Jahren eine nicht immer zu billigende Form des Wettbewerbs im Buch- und Zeitschriftenwesen, insbesondere im Modebilder-, Muster- und Dekorationsbild werkeverlag. Genau dieselbe Vorschrift ist nun als 8 22 im Entwurf wieder ausgenommen worden, und einer recht fertigenden Erläuterung hat es daher lege lato. nicht mehr bedurft. Nur insofern ist die bisher schon bestehende Straf losigkeit solcher Abbildungsnachdrucke im Entwurf etwas ver ändert, als künftig nur noch die benutzte »Quelle«, nicht aber der »Urheber« der Abbildungen bei der Reproduktion angegeben zu werden braucht, die Strafe für ein Unterlassen der Quellenangabe eine höhere ist (150 ^ statt 60 ^H) und die Einziehung und Vernichtung ohne Quellen angabe reproduzierter Abbildungen künftig aus Z 42 des Entwurfes verlangt werden kann. Dagegen wird für die Straflosigkeit der Abbildungsreproduktion nicht mehr künftig verlangt, daß dabei das Schriftwerk, in dem die Abbildung durch Nachbildung Verwendung findet, »als die Hauptsache« erscheine. Es muß aber das Bild ausschließlich zur Erläuterung des Inhaltes des Schriftwerkes dienen, und nicht umgekehrt der beigefügte Text lediglich zur Erläuterung des Bildes beigegeben sein. Daß Entnahmen von Abbildungen zur Texterläuterung anderer Werke nur aus bereits er schienenen Werken statthaft sind, galt zwar nach Z 44 des Nrheberrechtsgesctzes bisher auch als in der Judikatur fest stehend, der Entwurf hat aber, um jeden Zweifel aus zuschließen, dieser Voraussetzung besonders Ausdruck gegeben. lieber die Frage, ob gerade solche bildliche Entlehnungen, weil der Wissenschaft und der Belehrung förderlich, Anspruch auf Straflosigkeit haben sollen, läßt sich streiten. Jedenfalls findet aber in allen diesen Fällen, vom strafrechtlichen Gesichtspunkt abgesehen, eine Bereicherung auf Kosten des Erstherstellers statt, die beiin Nachdrucker oft genug keinen anderen Grund hat, als daß sie lediglich um ihrer selbst willen veranlaßt ist. Irrtümlich ist indes seitens des Verfassers die Annahme, es sei straflose Nachbildung von Abbildungen auch in der Art möglich, daß solche Abbildungen aus Jllustrations- werkeu entnommen und einzelnen Aufsätzen selbst kleineren Umfanges zwecks Veröffentlichung jener Abbildungen, z. B. in Zeitschriften rc., beigegeben werden könnten. Alsdann ließe sich nämlich nicht mehr davon reden, daß die Bei fügung des Bildes ausschließlich zur Erläuterung des In haltes des Schriftwerkes geschehe; es würde vielmehr umgekehrt der kleinere Aufsatz lediglich zur Erläuterung der Abbildung selbst dienen; die Bildreproduktion würde hier durch ihren erlaubten Bestimmungszweck, den sie verfolgen soll, verlieren und strafbar werden. vr. Karl Schaefer. Kleine Mitteilungen. Postvergehen. — Eine interessante Anklage wegen Vergehens gegen das Postgesetz gelangte in diesen Tagen vor der fünften Ferienstrafkammer des Landgerichts I, Berlin, zur Verhandlung. Angeschuldigt waren der Kaufmann Richard Siering, Ver treter einer auswärtigen Schreibmaschinen-Gesellschaft, der Kauf mann Wilhelm Günther, Inhaber einer Privatpost-Anstalt in Hamburg, und der beim ersten Angeklagten angestellte Buchhalter Alexander Wehncrt. Im vorigen Sommer ließ Siering gegen 10000 Cirkulare drucken und mit Umschlägen versehen, die mit den Adressen von Hamburger Geschäftsleuten beschrieben waren. Die Briefe wurden unverschlossen in zwei Kisten verpackt und dem Vertreter Sierings in Hamburg zugesandt mit dem Aufträge, die Briefe einer dortigen Privatpost zur Bestellung zu übergebeu. Der Vertreter schickte die Kisten zum Angeklagten Günther und vereinbarte mit ihm den Preis für die Bestellung. Später stellte sich heraus, daß ein Teil der Cirkulare bereits in verschlossenen Umschlägen in Hamburg eingetroffen war; die Postbehörde erhielt hiervon Kenntnis und stellte Strafantrag gegen die Angeklagten. Nach dem Postgesetz ist es strafbar, wenn verschlossene Briefe in verschlossenen Kästen gegen Bezahlung nach einem anderen Orte befördert werden. Der Angeklagte Siering erklärte, daß er seinen Angestellten die strenge Weisung erteilt habe, niemals verschlossene Briefe in der bezeichneten Weise zu versenden. Wenn es im vorliegenden Falle dennoch geschehen sei, so sei er daran schuldlos. Die Kisten hätten monatelang in seinem Kontor gestanden, da der Inhalt erst im Herbst zur Verteilung gelangen sollte. Während er auf Reisen gegangen sei, habe einer seiner Leute die Kisten wieder ge öffnet, um die Briefumschläge zu schließen. Der Angeklagte Wehncrt gab zu, dies Versehen begangen zu haben, er habe dem Reisenden in Hamburg die Arbeit ersparen wollen, aber nicht geahnt, daß er dadurch etwas Strafbares begehe. Der Angeklagte Günther gab an, daß die Kisten in verschlossenem Zustande zu ihm geschickt seien, ohne daß er vorher den Inhalt geprüft habe. Er habe nicht gewußt, daß die Kisten aus Berlin kamen. Ihm könne doch unmöglich ein Verschulden zur Last gelegt werden, und er könne seine Verwunderung darüber, daß auch er zur Verantwortung ge zogen worden sei, nicht unterdrücken. Der Staatsanwalt hielt die Angeklagten Siering und Günther mindestens der Fahrlässigkeit für überführt. Nach dem Anträge der Postbehörde seien diese mit dem Vierfachen des hinter- zogenen Portobetrages und außerdem niit dem einfachen Porto zn belegen. Da sich in den Kisten 9550 Briefe befanden, so stelle sich die Gesamtstrafe auf 4775 Gegen Wehncrt beantrage er Freisprechung. Die Verteidiger, Rechtsanwalt Grünschildt und Justizrat Brückl, plaidiertcn für Freisprechung, unter allen Umständen könne es sich höchstens um Portohinterziehung betreffend Druck sachen handeln. Dieser letzteren Auffassung schloß sich der Gerichtshof an. Auch Cirkulare in verschlossenen Umschlägen seien als Briefe anzusehen; im vorliegenden Falle handle es sich aber nur um 3 Pfennig- Briefe und müsse nach diesem Tarif die Strafe bemessen werden. Nur der Angeklagte Siering sei als Verantwortlicher angesehen worden. Er wurde zu einer Geldstrafe von 1146 und außer dem zur Erstattung des hinterzogeneu Portos in Höhe von 286 50 verurteilt. Günther und Wehncrt wurden frei gesprochen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Oer llüobormarlrt. Nonatliobss Verrsiobnio ausgervä-bltor diouig- Irsitsn clor in- uvä ausländlsoben Intteratur. V. dal>rgs.ng. klr. 9. (8sptsmbsr 1899.) gr. 8". 8. 129—144. Verlag von lobann Umbrosius llartb in Uslprig. Xlsdieinieobs diovitaten. Internationale ltsvus über alle Lr- sobeinungsn ckor medwinisobsn IVisssnsobaktsn nabst liokoraten über viobtigs unü interessante ^.bbandlungsn clor lkaeb-Urssso. VIII. labrgang. dir. 9. (8sptsinber 1899.) 8". 8. 129—144. Verlag von lobann Ambrosius Lartb in l-siprig. 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