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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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Gerhard Kühtman« in Dresden. 6131 llslsnclsr 1. Llnsolnvsn-InAknisuis 1900. Lslsnäsr kür Lstrisdslsltun^ 1900. Dsutsoösr Lollosssr- nnä Lollmlsäs-L^lsnäsr 1900. Dsutsollsr NüiOsn-LnIsnäsr 1900. Ls,1snäsr kür ciiv Isxtil-Inän^tris 1900. LÄsnäsr kür LissnOnUn-Lsninls 1900. Lnlvnäsr kür 2sioUsnlslrrsr nnä 2siolinsr 1900. Heinrich Minden in Dresden. 6133 Couperus, Majestät. 2. Aust. 3 geb. 4 E. S. Mittler L Sohn in Berlin. 6131 Hanäbuoii äsr Lssrnannselrakt. Lssrb. von Diele u. XiDtsobmsr. 2. ^.nü. 2 DllsIIs. 30 Zsb. 34 ^ 50 H. Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 6132 DanvIinitL Dcl. Vot. 3378. rVtlrorton, ^insrioan IVivss anä Dv^lisb DusOancls. Slnhaltische Verlagsanstalt Oestrrwitz L Voigtländer in Dessau. 6132 Notizbuch für die polizeilichen Revisionen der Fabriken und gewerblichen Anlagen. Hrsg. v. Schräder. Geb. ca. 1 50 H. Vita Deutsches Verlagöhans G. m. b. H. in Berlin. 6130 Kuciz-Ärci LiplinZ, eins DIotto clor 6sASnvsart. 2 Nichtamtlicher Teil Zur Kritik des Gesetzentwurfs über das Urheberrecht an Werken der Litteratur rc?) Von vr. Karl Schaefer - München. (Fortsetzung zu Nr. 185, 187, 189 d. Bl.) IV. Verrvertungsfristen für geistiges Eigentum. (Nachdruck verboten.) Wie lange bleibt geistiges Eigentum Eigentum? — Diese Frage könnte begriffsstutzig machen, denn »Eigentum« als Grundbegriff für Vermögensobjekte vereinigt im allgemeinen bei einmal eingetretenem rechtmäßigen Erwerb den Berech tigten (Eigentümer) dauernd mit seinem Gegenstände. So lange der Berechtigte und seine Erben das Eigentum nicht selbst ausgeben, so lange bleibt Eigentum eben Eigentum, und weder der Tod des Berechtigten, noch der Ablauf von Zeit vermag hieran etwas zu ändern. Nach dem Tode des Be rechtigten geht Eigentum auf die Erben ohne zeitliche Beschränkung über. Auf diese Weise ist Eigentum, so lange sein Gegenstand besteht, der freien Verfügung durch Dritte entzogen. Hiervon macht allein eine Ausnahme der Fall der Zwangsenteignung, der jedoch nur in Notfällen eintritt und hier nur gegen ausreichende Entschädigung an den letzt berechtigten Eigentümer statthaft ist. Obwohl nun beim geistigen Eigentum der Erwerb des in die äußere Erscheinung tretenden Gegenstandes (Hand schrift) auf die individuelle Geistesthätigkeit des Sacheigen tümers unmittelbar zurückzuführen ist und insofern als ein höchst ursprünglicher Erwerb sich darstellt, obwohl gerade hier der Grundbegriff »Eigentum« durch die selbstschöpferische Erwerbsart und die intime Beziehung des Erwerbers zum Gegenstände seine natürlichste und beste Berechtigung hat, so ist doch bis jetzt geistiges Eigentum rechtlich noch nicht als vollwertiges Eigentum anerkannt. Wäre geistiges Eigentum voll und ganz als »Eigentum« anerkannt im Recht, so müßte es als Vermögensobjekt dem »Sacheigentum« voll ständig gleichgestellt sein. Es müßte den gleichen gesetzlichen Schutz wie dieses genießen. Das ist aber nicht der Fall. Der Eigentumsschutz beim geistigen Eigentum reicht uur knapp über die Lebenszeit des ersten Erwerbers hinaus. Geistiges Eigentum verliert also seine natürliche Eigenschaft, es hört auf, Bestandteil des Privatvermögens des ersten Erwerbers für die legitimen Rechtsnachfolger (Erben, Einzelnachfolger) zu sein mit dem bloßen Ablauf einer Frist von 30 Jahren nach Tod des Ersteigentümers. Von da ab gehört es der »Gesamtheit«. Genau besehen ist eiue derartige Rechtsnachfolge in Privat- *) Vgl. außer den oben angegebenen Nummern auch Börsen blatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 182, 190, 192, 193, 195, 198. vermögen eine Absonderlichkeit, denn auch beim geistigen Eigentum könnte gerade so gut wie beim Sacheigentum ein regelrechter Erbübergang ohne Zeitgrenze sich vollziehen. Wir finden auch nirgends in der ganzen Materie des modernen Privatrechts einen derartigen zum allgemeinen System er hobenen bedingungslosen Heimfall von »Eigentum« an die Gesamtheit vor. Dabei vollzieht sich dieser Heimfall voll ständig ohne jede Entschädigung an diejenigen, die bisher als legitime Erwerber und Nachfolger in das Eigentum gegolten haben. Selbst die Verträge, die der erste Erwerber kraft des ihm am Werke zustehenden, gesetzlich anerkannten aus schließlichen Vergügungsrechtes bei Lebzeiten mit Dritten ge schlossen hat, und die letztwilligen Verfügungen, die er bezüglich des Werkes getroffen hat, verlieren bis spätestens 30 Jahre nach seinem Tode ihre rechtliche Wirksamkeit. Die zum Schutz von Vermögensrechten in der Lehre vom Eigentum, den Schusdverhältnissen und vom Erbrecht gegebenen All gemein Grundsätze, daß wohlerworbene Rechte stets zu schützen, Verträge zu halten und letztwillige Verfügungen über Privatvermögen durch Dritte zu respektieren seien, treten beim geistigen Eigentum kurze Zeit nach Ableben des Eigen tümers schlechthin außer Geltung. Es werden alle diejenigen, die, sei es zufolge Erbüberganges, sei es zufolge von Rechts geschäften mit dem geistigen Eigentümer oder seinen Erben, Vermögensrechte am Werke erworben haben, nach 30 Jahren von dessen Todestage ab einfach rechtlos und ihres erworbenen Besitzstandes entkleidet. Fragt man nach dem Grunde eines so ungleichen Rechts schutzes, der dem geistigen Eigentum im Gegensatz zu Sach eigentum bis heute noch zu teil wird, so läßt sich hierauf nur folgendes antworten. Würde heute jemand aufstehen und ein Gesetz zur An nahme im Reichstag empfehlen, das bestimmt: alles Sach eigentum, das zur Zeit im Privatbesitz ist, verfällt nach 30 Jahren, vom Ableben der jetzigen rechtmäßigen Eigen tümer an gerechnet, ohne jede Entschädigung der Gesamtheit, wird schutzlos und gewissermaßen »Nationaleigentum«, so würde man einen solchen Antragsteller als einen Demokraten vom reinsten Wasser erklären, der sich und seine Gesinnungs brüder nach dem bekannten Grundsätze von Gleichheit und Brüderlichkeit auf Kosten anderer mit fremdem Gute be reichern will. Beim geistigen Eigentum, das oft genug nicht minder redlich und mühevoll erworben ist als Sach eigentum, findet eine solche Depossedierung statt. Trotzdem findet man gar nichts dabei, wenn es 30 Jahre nach Ab leben des ersten Erwerbers ohne jede Entschädigung von den Erben und Verlegern an die Gesamtheit abgetreten werden muß, damit von da ab jeder Dritte jeden erdenklichen Nutzen daraus für sich zu ziehen berechtigt sei. Die stiefmütterliche Behandlung, die geistiges Eigentum als Vermögensbestandteil einer Klaffe von Menschen in
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