Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1899
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- 1899-08-28
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- 28.08.1899
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^ 199, 28. August 1899. Nichtamtlicher Teil. 6121 Recht und Gesetzgebung bis jetzt erfahren hat, die man mit Stolz die »Ritter der Arbeit- nennt, erklärt sich daher, daß man das Produtt geistiger Arbeit bislang gar nicht als das betrachtete, was es seiner ureigensten Entstehungsart nach zweifellos ist, nämlich: ein auf Grund individueller An schauung gewonnenes, durch Wissen und Erkenntnis selbst erworbenes Arbeitsprodutt, das in seinem wirtschaftlichen Wert für andere, dritte Personen, unbedenklich in die Klasse der eigentumsgleichen Privatvermögensobjekte einzureihen ist. Der Fall verhält sich ähnlich und läßt sich in seinem Vor gang so vergleichen: Wie etwa ein Stück Eisen oder Holz, aus dem ein anderer, nachdem er es sich angeschafft, einen ori ginellen gemeinniitzlichen Gegenstand macht, der bisher in dieser Erscheinungsform noch nicht vorhanden war, sich aber sehr gut von anderen nutzen und gebrauchen läßt, ähnlich schafft und erwirbt auch der geistige Eigentümer und der Verleger für sich und die Seinen. So thöricht es wäre, letzteren Gegenstand nach seinem Entstehen nicht als »Eigen tum« seines Bearbeiters, sondern als Nationaleigentum zu erklären, weil er eben nur aus Holz oder aus Eisen ge arbeitet ist, ebenso unberechtigt ist es, bei einem in die äu ßere Erscheinung getretenen privaten geistigen Arbeitsprodukt den Rechtserwerb für dessen Bearbeiter nicht nach den all gemeinen Grundsätzen vor sich gehen zu lassen, die für den Erwerb von Eigentum und Privatvermögen gellen. Fragt man nach dem zwingenden Grund, der bisher hiervon ab- hielt, geistiges Eigentum für Eigentum zu erklären und ihm den vollen Schutz von Privatvermögen zu teil werden zu lassen, so erhält man auch heute noch zur Ant wort: Der Eigentümer eines Geisteswerkes müsse froh sein, wenn ihm ein bloßer persönlicher »Jnteressenschutz«, ähn lich dem Sonderschutz des Erfinders, an seinem Werke vom Gesetz aus auf Zeit zugestanden werde. Jener Jntercssen- schutz ziele dahin, dem Schosser eines GeisteswerkeL die pe kuniären Vorteile, die die^ merkantile Ausnützung seines Werkes biete, auf eine gewisse Zeit zu sichern. Sei einmal der Schöpfer des Geisteswerkes verstorben, so bilde letzteres in seiner weiteren materiellen Ausnützbarkeit allerdings einen Bestandteil seines Privatvermögens und gehe als solches wie alle anderen Privatvermögensrechte auch auf die Erben über; allein, da das Geisteswerk nunmehr seines individuellen Schöpfers und Vertreters beraubt sei, und dieser auch nicht mehr persönlich die Früchte seiner Arbeit genießen könne, so entfalle mit dessen Tode der hauptsächlichste Grund für den dem »Urheber« als solchem im Gesetz zugebilligten Jnter essenschutz auf geistigem Gebiete. Die Erben als Nicht urheber des Werkes oder diejenigen, denen der Urheber seine geistigen Eigentumsrechte bei Lebzeiten übertragen hat (Ver leger, Herausgeber rc.), länger als eine gewisse Zeitspanne nach Ableben des Urhebers sonderrechtlich zu schützen, gäbe keinen Sinn. Die Gesamtheit habe, wenn einmal 30 Jahre nach Tod des Urhebers abgelaufen seien, einen besseren An spruch, nämlich einen Anspruch auf kostenfreie Benutzung des nun für sie allein vorhandenen Geisteswerkes. Dieses höre daher von da ab auf, Gegenstand des Privatvermögens zu sein, und werde »Gemeingut«, »Nationaleigentum«. Eine Verlängerung des Jnteressenschutzes der legitimen Rechts nachfolger des Urhebers über die vom Gesetz bewilligte Frist hinaus käme einem Vorenthalten des Geisteswerkes gegen über der Gesamtheit gleich, für die der Urheber ja das Werk geschaffen habe, es beeinträchtige die Forschung und die Weiterentwickelung nationalen Geisteslebens, die die volle und unbehinderte Ausnützung des in der Litteratur nieder gelegten Geistesstoffes notwendig bedinge. An diesem bis auf den heutigen Tag in seiner Geltung sich behauptenden legislatorischen Standpunkt, der ebenso ideal als unrichtig ist, hat, was die Verwertung und die ktLSunkkchzlastei! ttahraarm. Dauer des Schutzes von geistigem Eigentum betrifft, leider auch der neue Entwurf zu einem deutschen Urheber rechtsgesetze in der Hauptsache noch festgehalten. Wir sagen »leider«, denn so lange man lediglich dem Urheber eines Geisteswerkes einen »Sonderschutz« in Form eines geisti gen Jnteressenschutzes gewährt, der wenige Jahre nach Weg fall seiner Person aufhört, so lange haben wir noch keinen allgemeinen Rechtsschutz für Geisteswerke, noch keinen Schutz des »geistigen Eigentums«, wie wir ihn brauchen, wenn wir geistiges Eigentum als etwas uns Erworbenes, d. h. als Vermögensobjekt, als »Eigentum« im Sinne des Privatrechtes analog dem Sacheigentum geschützt wissen wollen. Ein persönlicher Jnteressenschutz auf Zeit hat bei Vermögensobjekten, an denen »Eigentumsrechte« » priori erworben werden — und dies ist beim Eigentumserwerb durch Geistesthätigkeit gerade so gut der Fall wie beim ori ginären Sach-Eigentumserwerb —, wenig Wert. Ein solcher Schutz vermag vielmehr geistiges Eigentum als Vermögens objekt in seinem Werte eher herabzudrücken als zu heben. Ich darf das Wertvollste auf geistigem und künstlerischem Gebiete für die Nachwelt geschaffen haben, der Umstand, daß den ausschließlich Verfügungsberechtigten binnen absehbarer Frist das Eigentum an dem Werke genommen wird, daß alsdann jeder nach eigenem Gutdünken das Werk für sich ausnützen darf, beeinträchtigt den Wert des Geschaffenen in seiner merkantilen Verwendbarkeit bereits zu der Zeit, wo es noch geschützt ist. In dieser Beziehung ist z. B. heute ein Geisteswerk von einem siebzigjährigen Urheber, der nicht gerade zu den Kapazitäten des Jahrhunderts zu rechnen ist, nach Lage unserer Schutzgesetzgebung weit weniger wert, als das Geisteswerk eines aufstrebenden fünfundzwanzigjährigen jugendlichen Talentes von präsumtiver mittlerer Lebensdauer. Der Wert des geistigen Eigentums sinkt aber bedeutend herab, wenn es sich um den noch nicht veröffentlichten litte- rarischen oder künstlerischen Nachlaß einer Person handelt. Obwohl jener Nachlaß Gegenstand des hinterlassenen Privat vermögens dieser Person ist, so ist bei der kurzen Schutz frist, die er genießt, der merkantile Wert ein weit geringerer als bei Lebzeiten des Eigentümers, wo man noch mit dessen Lebensdauer Wahrscheinlichkeitsberechnungen auf die Schutz dauer von Verlagswerken anstellen kann. Während beim künstlerischen Sacheigentum die Zeit den Wert des Gegen standes erhöht und zur Rarität macht, wird geistiges Eigen tum, je näher der geistige Eigentümer seinem Todestage rückt, infolge Abnahme des Rechtsschutzes mehr und mehr entwertet. Es ist dies eine traurige, in den mangelhaften Verhältnissen unseres geistigen Eigentumsschutzes begründete Erscheinung, mit der sich die legitimen Erben berühmter Autoren und Meister, die meist nichts als ihre litterarischen und künstlerischen Schätze zu hinterlassen pflegen, wohl oder übel abzufinden haben, selbst wenn seine Schätze erst nach des Autors Tode die Eigenschaft von Vermögenswerten praktisch zu Tage trete» ließen. Genau besehen, müßte nach dem jetzigen Stande der Gesetzgebung — und auch der neue Entwurf macht hiervon keine Ausnahme — der Verleger, der ein Geisteswerk erwirbt, um damit Verlagsgeschäfte zu machen, sich nicht nur des Alters und der Gesundheit des Urhebers, sondern auch darüber vergewissern, ob er überhaupt erbfähige Verwandte hat. Erwirbt heute ein Verleger von einem Dritten (Ur heber) ein Geisteswerk und verstirbt dieser kurze Zeit danach vor Veröffentlichung des Werkes, so besitzt jener das Werk nach jetzigem Recht nur für 30 Jahre in seinem Verlag, vorausgesetzt, daß er selbst diese Frist vollständig erlebt oder erbfähige Nachfolger hat. Verstirbt aber der Urheber des Geisteswerkes, ohne Rechtsnachfolger zu hinterlassen, nach Jn-Verlaggabe des Werkes, so würde der vor Ablauf der 814
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