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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1899
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- Deutsch
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6122 Nichtamtlicher Teil. 199, 28. August 18S9. dreißigjährigen Schutzfrist erfolgte erblose Tod des Verlegers das in Verlag genommene Werk schutzlos machen und das vorzeitige Erlöschen des Urheber- und Verlagsrechtes am Werke nach sich ziehen. Der neue Entwurf eines deut schen Urheberrechtsgesetzes verkürzt nun aber für bei Leb zeiten des Urhebers in Verlag gegebene Werke, deren Ver öffentlichung dieser infolge Ablebens aber nicht mehr erlebt, die Schutzfrist noch mehr. Solche Werke, sie mögen noch so teuer vom Verlage erstanden sein, besitzt der erwerbende Verlag künftig nur für 10 Jahre seit der erfolgten ersten Veröffent lichung. Das Risiko bei Uebernahme eines Geisteswerkes wird hierdurch für den Verleger, der damit innerhalb einer schon gesetzlich beschränkten Zeitspanne Verlagsgeschäfte machen will, ein erheblich größeres; denn, stirbt ihm der Autor nach Abschluß des Verlagsvertrages und vor bewirkter Veröffent lichung des Werkes über Nacht hinweg, so besteht nichts destoweniger der geschloffene Verlagsvertrag mit allen für den Verleger daraus sich ergebenden materiellen Verpflich tungen zu Recht, während das von ihm erworbene Geistes werk nur einen zehnjährigen Schutz gegen Vervielfältigung genießt. Die allzu knapp bemessene Schutzfrist, die in solchen Fällen dem Geisteswerke überhaupt noch zu gut kommt, wird das vom Verleger bei Jnverlagnahme erhoffte Aeguivalent oftmals nachträglich sehr in Frage stellen, sie veranschaulicht aber auch in eklatanter Weise die Mangelhaftigkeit des Schutzes an Geisteswerken, der so wenig Rücksicht auf die Thatsache nimmt, daß geistiges Eigentum eben einen konkreten Bestandteil des »P rivalvermögen s« des Urhebers oder derjenigen bildet, denen dieser ein kommerzielles Verwertungsrecht am Gegenstände vertrags mäßig eingeräumt hat. Der Tod des einen Vertragsteiles (Urhebers) dürfte weder für sich allein, noch in Verbindung mit einer bis dahin noch nicht durchgeführten ersten Ver öffentlichung so schwerwiegende Folgen für den anderen Ver tragsteil (Verleger) nach sich ziehen, wie wir sie hier in Ge stalt einer auf zehn Jahre reduzierten Schutzdauer im neuen Gesetzentwurf vorgezeichnet sehen. Derartige gesetzliche Bestimmungen sind nicht dazu an- gethan, den materiellen Wert des geistigen Eigentums zu verstärken; sie können aber auch unmöglich die deutsche Ver legerwelt zur Herausgabe von Geisteswerken aneifern, so lange sie mit Eventualitäten, wie sie der Entwurf vorzeichnet, bei Herausgabe eines Werkes zu rechnen hat. Eine solche Eventualität bildet jedoch der Fall, daß heute ein auf Lebens dauer des Urhebers und weitere 30 Jahre geschütztes Geistes werk vertragsmäßig zur Herausgabe übernommen wird, morgen aber nur noch für 10 Jahre vom Tag der Heraus gabe geschützt erscheint, weil der Autor verstorben und die erste Veröffentlichung nicht mehr erlebt hat. Der Verfasser hat aus der jetzigen Fassung des Z 28 des neuen Gesetz entwurfes, dessen Wortlaut eine klare Darstellung des gesetzgeberischen Gedankens vermissen läßt (hervorgerufen durch die Aufstellung zweier verschiedenen Schutzfristen in einem Satzgefüge), trotz sorgfältiger Prüfung die oben entwickelten Konsequenzen nicht anders zu ziehen vermocht. Danach kann sich der Nachsatz: »und seit der ersten Veröffentlichung des Werkes 10 Jahre abgelaufen sind«, nur auf nach dem Tode des Urhebers erst veröffentlichte Werke beziehen. Für solche Werke wird im Entwurf eine zehnjährige Schutzfrist statuiert, und zwar ohne Rücksicht darauf, wieviel Jahre nach dem Tode des Urhebers bereits abgelaufen sind, ob 30 Jahre oder nur 1 Jahr oder noch weniger. Es beginnt einfach für alle Erstveröffentlichungen, die erst nach dem Tode des Urhebers erfolgen, eine besondere gesetzliche Schutzfrist von 10 Jahren an Stelle der bisherigen dreißigjährigen Schutz frist künftig zu laufen. Jene Neubestimmung ist nun zwar für solche Rechtsnach folger des Urhebers (Erben, Verleger) vorteilhafter als die bisherige Schutzdauer, die hinterlassene Werke eines Autors Jahre lang oder über die bisherige gesetzliche dreißigjährige Nachschutzfrist hinaus unveröffentlicht liegen lassen, diese Werke aber schließlich doch zur Jnverlagnahme und Heraus gabe bringen. Dagegen äußert sich die Neubestimmung nach teilig für Rechtsnachfolger (Verleger), die mit dem Autor bei Lebzeiten über Werke desselben einen Verlagsvertrag ab geschlossen haben, aber infolge des danach eingetretenen Todes desselben die Erstveröffentlichung nicht mehr zu dessen Lebzeiten durchführen konnten, somit die längere dreißigjährige Nachschutzfrist nicht mehr für die in Verlag genommenen Werke in Anspruch nehmen können. Mit anderen Worten: es erscheinen durch die Bestimmung des Z 28 des Entwurfes die nach Umfluß von Jahren nach Tod des Urhebers durch die Erben erfolgenden Erstveröffentlichungen von Werken gegen früher im Schutze begünstigt, während die kurze Zeit nach Ableben des Urhebers erst zur ersten Herausgabe ge langenden, von diesem noch in Verlag gegebenen Werke im Schutze schlechter gestellt sind gegenüber allen noch zu Leb zeiten des Urhebers durchgeführten Erstveröffentlichungen, für die nicht die verkürzte zehnjährige Schutzdauer, sondern die Lebensdauer des Urhebers mit einer Nachschutzfrist von 30 Jahren als gesetzliche Schutzfrist in Betracht kommt. Sollten wir mit den aus den Neubestimmungen des Ent wurfes gezogenen praktischen Konsequenzen nicht aä -Gsuräum geführt werden, so bestände für den deutschen Verlegerstand allerdings das größte Interesse, bei der Beratung des Entwurfes sein Augenmerk auf die durch ihn künftig herbeigeführten Aenderungen im Schutz von Erstveröffent lichungen zu richten und eine gleichheitlichere Behandlung der vor und nach Ableben des Urhebers erscheinenden Erst publikationen in der Schutzdauer anzustreben. DiM gesetzliche Einschränkung des Schutzes von geistigem Eigentum« auf die Zeit von dreißig Jahren nach dem Tode des ersten Erwerbers dieses Eigentums wurde bisher damit be gründet, daß neben dem Eigentumsinteresse des Autors und seiner Erben ein öffentliches Interesse an möglichst un gehinderter Verbreitung der Erzeugnisse geistigen Schaffens konkurriere. Mag auch letzteres Interesse bestehen und nach dem Tode des Urhebers für andere Nichtberechtigte am Werke stärker hervortreten, so liegt darin doch kein Grund, geistiges Privateigentum rechtlich anders zu behandeln als Eigentum und Privatvermögen überhaupt. Unstreitig gehört die Regelung der Materie des geistigen Eigentums und die systematische Behandlung des geistigen Eigentumsschutzes nicht dem öffentlichen Rechte an; sondern sie gehört, wie alle Werte, die eben Eigentumswerte sind, ausschließlich in das Gebiet des reinen Privatrechts. Das geistige Eigentum ist als Aus fluß eines höchst originären Schöpfungsprozesses kein Sonder recht, das eine Sonderbehandlung im Schutze gegenüber anderen Vermögensrechten erforderlich machen müßte; sondern es ist ein ebenso allgemeines, wohlerworbenes Vermögensrecht, wie das Eigentum überhaupt. Wer dies heute noch leugnet, der tritt in diesem Punkte in schroffen Gegensatz mit einem System, wie es für alle sonstigen durch Arbeit erworbenen wirtschaftlichen Werte, die eine Verwertung für den Schöpfer zulassen, aus dem Grundbegriff des Eigentums abgeleitet wird und von der Rechtsordnung ungeteilt und unein geschränkt anerkannt ist. Es muß deshalb als ein Fehlgriff erscheinen, wenn man den bis heute mit Unrecht zeitlich verkürzten Schutz an geistigem Eigentum einesteils auf die Erben und Einzelnachfolger des ersten Erwerbers im Wege der privaten Rechtsnachfolge (Erbgang, Verlagsvertrag) voll und ganz übergehen läßt, andernteils aber denselben Schutz unter Heranziehung von Erwägungen, die nicht privat rechtlicher Natur, sondern publioi juris sind, den redlichen
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