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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1899
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- Deutsch
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pH 199, 28. August 1899. Nichtamtlicher Teil. 6123 Erwerbern wieder entzieht ohne Rücksicht auf zwischenzeitlich hieraus entstandene Rechts- und Verpflichtungsverhältniffe. Man erklärt hierdurch etwas, was man bei seinem Entstehen als Privateigentum und als solches für schutzberechtigt an erkannt hat, nachträglich wieder für schutzlos., und man thut dies unter Herbeiziehung von Gründen, die auf dem Gebiete des Privatrechtes nirgends allgemeine Geltung gewonnen haben, sondern nur in ganz vereinzelten Fällen und hier gegen volle Schadloshaltung der bisher Berechtigten (Eigentümer, Erben, Einzelrechtsnachfolger) eine Besitzstands enteignung nach sich ziehen. Erkennt man bei geistigem Eigentum dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers ein verstärktes Hervortreten öffentlichen Interesses, auf möglichst ungehinderte Nerbreitung des Werkes gerichtet, mit Rücksicht auf die Gesamtheit selbst an, so ist es doch entschieden zu weit gegangen, wenn man aus diesen Utilitätsrücksichten bei Werken, die bereits veröffentlicht und hierdurch der Verbreitung an die Gesamtheit zugänglich gemacht sind, den Grund für eine nachträgliche Schutzloserklärung der Berechtigten am Werke ableiten will. Denn nichts spricht dafür, durch Ver öffentlichung bereits der Gesamtheit zugänglich gemachte Werke 30 Jahre nach Ableben des Ersteigentümers der Gesamtheit auf Kosten der bisherigen legitimen Rechtsnachfolger gratis zu überantworten und zur Ausnützung auf wissenschaftlichem oder geschäftlichen Wege frei zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Liberalität, wie sie hier durch Enteignung von Privatbesitz und Privatvermögen unbeschränkt vor sich geht, erscheint nach den Grundsätzen, wie sie für unser heutiges Erwerbsleben und seine Errungenschaften Platz greifen, weder unbedingt notwendig, noch als ein in sich genügend gerecht fertigter Akt der bürgerlichen Gesetzgebung. Es verschlüge durchaus nichts, und man könnte ein Mehr von den bisher Berechtigten an veröffentlichten Geisteswerken nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen auch nicht verlangen, wenn auch nach Ab lauf von dreißig Jahren nach dem Tode des Urhebers das ver öffentlichte Werk zum üblichen Herstellungs- und Bezugspreise zur bestimmungsgemäßen Benutzung, nicht aber "zur freien kostenlosen Ausbeute noch zur Verfügung stände und zu diesem Zweck durch die bisherigen Verbreitungsberechtigten weiter ver breitet würde. Dem berechtigten Allgemeininteresse nach Ver breitung von Erzeugnissen geistigen Schaffens wäre hiermit genügend gedient. Denn es wird wohl kein Geisteswerk geben, das für die Weiterentwickelung unseres nationalen Geistes lebens so sehr in Betracht käme, daß, wenn es dreißig Jahre nach Ableben des Autors nur wie bisher und nicht von unbegrenzt Vielen veröffentlicht und buchhändlerisch verbreitet werden dürfte, seinem geistigen Werte nach für die Gesamt heit unausgenützt bliebe. Was aber dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers nicht zur Veröffentlichung gelangte Geisteswerke anbelangt, so läßt sich an ihnen ein Recht der Gesamtheit, solche'Werke frei zu benutzen und der unbeschränkten Veröffentlichung und Verbreitung zugänglich gemacht zu sehen, gegenüber dem legitimen Nachfolger des Urhebers als Inhaber des Werkes nicht begründen, am allerwenigsten aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der Ermöglichung freier Fortentwickelung geistigen Schaffens. Es können die legitimen Rechtsnach folger und Besitzer solcher Werke, wenn sie auch nach Ablauf jener dreißigjährigen Frist selbst keine geistigen Eigentumsrechte mehr an dem nichtveröffentlichten Werke haben, nicht gezwungen werden, das Werk zwecks Ver öffentlichung und Verbreitung an die Gesamtheit heraus zugeben, sei es mit oder ohne entsprechende Entschädigung. Der aus dem öffentlichen Rechte zur Wiederaufhebung privat rechtlich begründeten geistigen Eigentumsschutzes entnommene rechtliche Grund ist mithin bei vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger überhaupt nicht veröffentlichten Geisteswerken praktisch gar nicht haltbar. Wohl deshalb erkennt auch der neue Entwurf eines deutschen Urheberrechtsgesetzes (vergl. Ziffer 14 der erläuternden Bemerkungen) den Schutz von Geisteswerken, die noch nicht veröffentlicht sind, zeitlich unbegrenzt, d. h. ohne Rücksicht auf die Lebensdauer des Urhebers und den nach Ableben desselben sich vollziehenden Zeitablauf an. In dieser Beziehung thut der Entwurf, reilich sehr einseitig, den ersten Schritt zur Gleichstellung geistigen Eigentums im Schutze mit reinem Sacheigentum. Der Entwurf spricht im Anschluß hieran in konsequenter Weise aus (vergl. Z 28 Schlußsatz), daß, wenn die Ver öffentlichung eines Geisteswerkes dreißig Jahre nach Ableben des Urhebers (infolge Nichtherausgabe der Urschrift rc.) nicht erfolgt sei, das am Werke bestehende Urheberrecht auf den Eigentümer des Werkes übergehe, bezw. als übergegangen rechtlich vermutet werde. Damit wird ein Schutz von Geistes werken, allerdings mit der Beschränkung aus nicht veröffent lichte Werke, ähnlich dem Sacheigentum unbeschränkt aner kannt. Dieser Schutz ist eine Konzession an die Rechts nachfolger im Besitzstände des Geisteswerkes und hat den praktischen Wert, daß, wenn sie selbst nach Ablauf von dreißig Jahren nach dem Tode des Urhebers das Urheberrecht durch Veröffentlichung des Werkes noch ausüben wollen, sie alsdann durch die Gesamtheit nicht darin beeinträchtigt werden können; freilich endigt alsdann für sie der geistige Eigentumsschutz nach zehn Jahren seit der Veröffentlichung. Da der Wert des geistigen Eigentumsschutzes, wo er gesetzlich zugebilligt ist, hauptsächlich dem geistigen Erzeugnis als Verwertuugsobjekt und Bestandteil des Privatvermögens des Urhebers zu gute kommt oder wenigstens nach den In tentionen des Gesetzgebers zu gute kommen soll, so giebt es eigentlich keinen rechten Sinn, wenn gerade in dem Augen blicke, wo diese Verwertung durch Vornahme der ersten Veröffentlichung beginnt, dieser Schutz zeitlich wieder ein geschränkt wird. Insofern erscheint jeder Schritt, den der Urheber oder seine Rechtsnachfolger zur Verwertung eines ihnen zugesprochenen Geisteswerkes thun, als ein unfehlbares Mittel, um die Schutzlosigkeit des Werkes und dessen Ueberantwortuug an die Gesamtheit herbeizuführen. Gerade das Gegenteil müßte aber eintreten, wenn geistiges Eigentum als Privateigentum im vorhinein anerkannt und als solches gesetzlich geschützt wäre. Die Ausübung des Eigentums rechtes, hier durch Vornahme einer zugleich die Verwertung desselben zulassenden Veröffentlichung, dürfte für den geistigen Eigentümer nicht den Verlust seines Rechtes durch Jnlaufsetzen einer Ausschlußfrist zur Folge haben. Als solche Ausschlußfristen stellen sich aber die vom Urheberrechtsgesetz und dem neuen Entwurf dein geistigen Eigentümer und seinen Rechtsnachfolgern gewährten »Schutzfristen« dar, es sind, genau besehen, keine wahren Schutzfristen, sondern nur vom Gesetzgeber gewählte künstliche Hilfsmittel, durch die der Anfall eines ohne Grund der Gesamtheit im Prinzipe zugesprochenen Eigentums und die hierdurch eintretende vollständige Schutzlosigkeit des vorberechtigten Eigen tümers vorerst noch aufgehalten werden soll. Im Grunde ist es bei solcher dem Sacheneigentum im Schutze nicht ebenbürtig zur Seite gestellten Anerkennung von Geistes- eigentum ganz gleichgiltig und praktisch ohne sonderlichen Wert, ob man die Schutzausschlußfrist zehn, zwanzig oder dreißig Jahre gelten läßt, denn für geistiges Eigentum, als Vermögenswert betrachtet, sind diese Fristen mehr oder weniger nicht relevant. Geistiges Eigentum ist nicht ein Ding, das innerhalb bestimmter, vom Gesetzgeber gezogener Präklusiv fristen eine unbedingte oder doch voraussehbare Verwertung für den Eigentümer und seine Nachfolger zuläßt. Es kann dem Urheber heute eine zehn- oder zwanzigjährige Ver wertungsfrist für sein Werk vom Gesetzgeber gewährt sein, 814*
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