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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1899
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- Deutsch
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^4 205, 4. September 1899. Nichtamtlicher Teil. 6289 S. Mittler öi- Sohn in Berlin. 629? v. Diest, meine Orientreise ini Frühjahr 1899. 1 X 25 geb 2 ^ 50 -Z. — Heinrich von Diest. 2 50 geb. 3 .-E 75 A. Neumann in Nendamm. 6304 I-iinpciclit, 8cinilvsndka.rts des Disisss Dölli^sdevA in dev bleumark. llos-ukAsroZen in UuiscülLK 4 50 h; s-ukASroZön auk Doinve-nd mit Ltäbsn 9 -//. Panl Parch in Berlin. 6305 dakrssdsriclit über dis UeueruvASn und Deistuo^ea aut dem Usdiots des küanronsvbutrss. Uvsx. v. lioilrun^. 1. Ld. 5 Voller, Asodütisoüs liobuuAvn k. Landmesser und Ingenieurs. 2. ^uü. 1. Veil. 6sl>. 9 8per1ing, der dagdüund. 10 Usinricü, Dünger und Düngen. 4. ^uü. 1 .E 50 Loümidt, vis ist es möglich, Leüvsinsüuoht u. -Haltung ertrag reich üu machen? 1 Negers Dorstvirtsohatt. 2. tlutl. 1 ^ 20 Panl Parey in Berlin ferner: 6305 Vincent, LsvLsssrung und DntvLsserung der Decker u. ^Viesen. 4. äuü. 2 ^ 50 -Z. Lteuert, keine Keuchen im Doris mehr! 6sh. 2 ^ 50 O. Th. Scholl in München. 6300 Krafft, dem Hunger ausgeliefert. 60 H. Bernhard Tanchnitz in Leipzig. 6300 üauchnitx Ld. Vols. 3379. 3380. Parker, 1'lm Dattls ok ths Ltrong. Bcrlagsanstalt F. Brnckmann Sl.-G. in München. 6299 Vslasgusr, sin llilderatlas ?.ur Ossohichte seiner Dunst. Nit Dsxt von Oarl Voll. 6 KDeranns, dis Zeitgenössische englische Nalsrei. 10 .A. Lchasiksr, die krau in der venezianischen Nalsrei. 7 Leopold Botz in Hamburg. 6297 Lghrsns, Anleitung r.ur mikrochemischen /Vnalzcse, 2. -lull. 6 Nichtamtlicher Teil. Noch einmal vom »geistigen Eigentum Zum Entwurf eines neuen Reichsgesetzes über das Urheberrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 182, 185, 187, 189, 190, 192, 193, 195, 198, IN», 201.) Die an sich ganz interessanten Ausführungen, die Herr vr. Karl Schaefer in München bei Besprechung des Gesetz entwurfs über das Urheberrecht an Werken der Litteratur in Nr. 199 d. Bl. veröffentlicht hat, dürfen doch nicht unwider sprochen bleiben, da sie auf dem Standpunkt stehen, als ob der einzig gerechte und richtige Grundsatz eines Urheberrechts in der Ewigkeit desselben zu suchen sei. Selbst wenn man von dem Begriff »geistiges Eigentum« ausgeht, ivie das Herr Di-. Schaefer thut, so kann man doch wohl kaum zu dem Ergebnis der ewigen Ausschließlichkeit des Abdrucksrechtes als etivas Folgerichtigem gelangen. Die Thatsache, daß die übergroße Zahl der Rechtslehrer aber auf dem Standpunkt steht, wonach es ein Eigentum nur an greifbaren Sachen giebt, und demgemäß ein »geistiges Eigen tum« ein Widerspruch in sich ist, ist doch zu bekannt, als daß man ihre völlige Ignorierung hätte erwarten sollen. Sie verfechten die Auffassung, daß das sogenannte geistige Eigentum nichts anderes als ein Verbietungsrecht (das die nicht beliebte Veröffentlichung verbietet) ist, infolgedessen rein persönlicher Natur, ein Recht, das nur durch den Willen des Urhebers zu einem Vermögensrechte gemacht werden könne, indem dieser nämlich sein Werk durch Veröffentlichung vermögcnsrechtlich ausnutze. Nur aus dieser Anschauung entspringt z. B. die Bestimmung des Entwurfs, daß das Urheberrecht an sich einer Zwangsvollstreckung entzogen ist. Auf dem falschen Begriff des geistigen Eigentums beruhte die Jurisprudenz des ganzen 18. Jahrhunderts. Mit dem Verkauf eines Buches ging allerdings dieses in den Besitz des Käufers, in dessen Eigentum über, nicht aber auch sein geistiger Inhalt, denn, so lehrten die Juristen, durch die Be merkung auf dem Titel, daß das Buch in einem bestimmten Verlag erschienen sei, werde das Eigentum an dem geistigen Inhalte des Werkes — auf den es aber jedem Käufer aus schließlich ankommt, nicht etwa auf den Papierwert — still schweigend zurückbehalten. Schon bald nach Erlaß des Gesetzes von 1837, das formell noch auf dem Standpunkt des »geistigen Eigentums« stand, gab das Obertribunal die Er klärung ab: »Unter geistigem Eigentum des Schriftstellers kann nicht ein Eigentum auf den geistigen Inhalt der Schrift, sondern nur das Recht des Schriftstellers auf aus schließliche Vervielfältigung der Schrift und deren Mitteilung au das Publikum verstanden werden«. Die Verfasser des Gedankens vom geistigen Eigentum verlangen, daß dieses dem sachlichen Eigentum analog be handelt werden soll. Das Letztere kann völlig unbeschränkt verkauft, vermietet, verschenkt, vielleicht auch vernichtet werden. Der Eigentümer entsagt seinem Eigentum, giebt es preis, wenn er den betreffenden Gegenstand an einen Andern übergehen läßt. Er kann denselben Stuhl nicht an Mehrere gleichzeitig verkaufen. Auch der Schriftsteller will sein geistiges Eigentum verkaufen. Wann geschieht nun der Verkauf? Man kann sagen, indem er einem Verleger ein Buch auf eine bestimmte Zeit in Verlag giebt, vermietet er sein Eigentum; aber es ist ganz unzweifelhaft, daß er, bezw. sein Vermittler, der Verleger, dem Käufer eines Exemplars seines Werkes damit sein geistiges Eigentum verkauft; denn auf den geistigen In halt, das Objekt des geistigen Eigentums, kommt es ihm einzig an. Analog dem sachlichen Eigentum könnte nun der Käufer des geistigen Eigentums dieses wieder verkaufen, verleihen, ijermietcn, verschenken. Hier zeigt sich schon gleich ein Unter schied. Obschon das geistige Eigentum thatsächlich verkauft worden ist — denn ein Eigentum, das man nicht veräußern kann, trotzdem das Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegen stehen, widerstreitet dem Begriff (§ 903 B. G.-B), und wenn ein Autor einem Verleger sein Eigentum verkauft, so verkauft er eben nichts anderes, als was dieser wieder weiter veräußert, nur noch dazu das Recht der Vervielfältigung, das Urheberrecht, das mit dem Eigentumsrecht aber gar nichts zu thuu hat — soll es nicht weiter veräußert werden dürfen. Heute stützt sich dieses Verbot auf das Urheberrecht, das Verbietungsrecht der Veröffentlichung. Ein Recht kann aber niemals Gegenstand des Eigentums sein. Soll also ein geistiges Eigentum konstruiert werden, so darf der Erwerber des Eigentums nicht in seinem, aus dem Begriff fließenden Rechte derart eingeschränkt werden, daß das wesentlichste Kriterium des Eigentums verloren geht. Die Verfechter der Idee vom geistigen Eigentum müssen also, um nicht bei der Umwertung des Urheberrechts in ein geistiges Eigentum vom Regen in die Traufe zu kommen, notwendig annehmen, daß das geistige Eigentum unveräußer lich ist, daß es immer an dem Erzeuger haftet. Es ist aber danach unmöglich, eine Definition vom geistigen Eigentum zu geben, die derjenigen des sachlichen Eigentums analog ist. Und wenn wir einmal annehmen, daß das geistige Eigentum, trotzdem es verkauft wird, stets bei dem Verkäufer bleibt, welche praktischen Folgerungen würden sich aus einem solchen ewigen Eigentum ergeben! Der Besitzer eines sach lichen Eigentums kann, wenn es ihm gefällt, dieses unbenutzt lassen, ohne daß dies jemandem, oder wenigstens einer großen Allgemeinheit schadet. Das könnte man vom geistigen Eigeu- LrcksuiidüiWastkr Jahrgang. 837
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