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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1881
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- Deutsch
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4166 Nichtamtlicher Theist >>? 224, 28. September. Ursprungsortes" trifft daher auch dann zu, wenn die Begrenzung nicht die Form eines Kreises gewinnt. Es entspricht ferner gerade den Worten „Umkreis ihres Ursprungsortcs", damit eine Fläche zu bezeichnen, welcher der Ursprungsort nicht als Bestandtheil angchört, sondern eine außerhalb desselben gelegene, sich jedoch unmittelbar an denselben anschließende, die Umgebung des llr- sprungsortes bildende Fläche. Wenn nun die den Umkreis des Ursprungsortes bildende Fläche den letzteren selbst als Bestandtheil nicht umfaßt, der Ursprungsort vielmehr als von ihr ausgeschlossen erscheint, so kann auch der Berechnungsfactor, welcher für die räumliche Ausdehnung dieses Umkreises im Gesetze für maßgebend erklärt ist, nach dem unterstellbaren, nicht etwa das Gegentheil erkennen lassenden Willen des Gesetzes seinen Anfang nicht aus einem innerhalb des Ursprungsortes gelegenen Punkte, insbeson dere nicht an der (gedachten) Mitte des Ursprungsortes nehmen, sondern erst an der Grenze des Ursprungsortes, weil eben erst außerhalb der Grenzen des Ursprungsortes der Umkreis des selben beginnt. Es entspricht deshalb auch dem unterstellbaren Willen des Gesetzgebers, die zwei Meilen, welche er als Be- rechnungsfactvr des Umkreises des Ursprungsortes aufgestellt hat, jeweils erst an den Grenzen des Ursprungsortes beginnen zu lassen. Ein solcher Wille des Gesetzgebers ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der mehrerwähnten Gesetzesbestimmung. Die in Rede stehende Bestimmung war, ebenso wie die Be freiung von Zeitungen politischen Inhalts, welche nur einmal wöchentlich erscheinen, vom Postzwang, dem Gesetzesentwurfe über das Postwcsen des Deutschen Reichs, welcher dem Reichstage vor gelegt wurde, fremd und wurde, nachdem Anträge, welche aus die gänzliche Beseitigung des Postzwangs für Zeitungen poli tischen Inhalts gerichtet waren, bei der zweiten und dritten Be rathung des Gesetzentwurfes abgelehnt worden waren, jedoch bei der zweiten Berathung ein Antrag des Abg. Fischer, welcher die Befreiung der Beförderung von Zeitungen politischen Inhalts auf die Entfernung von zwei Meilen vom Postzwang bezweckte, angenommen worden war, in ihrer jetzigen Fassung bei der dritten Berathung des Gesetzentwurfes nach dem Antrag des Abg. Becker angenommen. Aus den Reichstagsverhandlungen ergibt sich, daß man mit den vorgeschlagenen und sodann vom Reichs tage angenommenen Bestimmungen dem Zeitungsverkehr eine thun- lichst freie Bewegung und Förderung gewähren wollte, und aus den Worten insbesondere des Abg. Becker bei der dritten Bc- rathung, womit er gerade die jetzt in Rede stehende Bestimmung begründete, erhellt, daß er den „Umkreis von zwei Meilen vom Erscheinungsori des Blattes", „den Verkehr von der Stadt in dcn Umkreis von zwei Meilen, also namentlich von einer großen Stadt in die nächstgelegenen kleinen Städte" im Auge hatte. Es sollte hiernach die bereits im Gesetzentwurf für den Verkehr innerhalb eines Ortes angenommene Freiheit vom Postzwang noch über die Grenzen des Ortes hinaus, für den Verkehr nach dem außerhalb des llrsprungsortes gelegenen Raume, ausge dehnt werden, und sollte dieser weiter dem freien Verkehr über lassene Raum sich rings um den Ursprungsort in der Breite von zwei Meilen ausdehnen. Die Absicht der Anträge, welche insbesondere große Städte als Erscheinungsort der Zeitungen im Auge hatten, würde daher theilweise wieder vereitelt, wenn in den zweimeiligen Umkreis der Ursprungsort selbst wieder einge rechnet und die zwei Meilen von der (gedachten) Mitte des Ür- sprungsortes an gerechnet würden, und würde eine weitere theil weise Vereitelung dadurch erfahren, wenn andererseits in die zwei Meilen auch der Raum des Bestimmungsortes bis in dessen (gedachte) Mitte eingerechnet würde. Für die Ansicht des Untergerichts kann auch aus Z. 2. des Gesetzes vom 28. Octbr. 1871 über Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs ein Beweisgrund nicht entnommen werden. Zunächst ist hervorzuheben, daß die Bestimmung des Z. 2. des Gesetzes über das Posttaxwesen bereits in dem bezüglichen, gleich zeitig mit dem Gesetzentwurf über das Postwesen des Deutschen Reichs dem Reichstag vorgelegten Gesetzentwurf enthalten, die in Rede stehende Bestimmung des H. 1. des Gesetzes über das Post wesen dagegen, wie aus dem Obigen ersichtlich, in dem Entwürfe des Gesetzes über das Postwesen nicht enthalten war. Sodann verfolgt K. 2. des Gesetzes über das Posttaxwesen einen gapz anderen Zweck als die in Rede stehende Bestimmung des ß. 1. des Gesetzes über das Postwesen. Um die mühevolle detaillirte Feststellung der Entfernung aller einzelnen dem Postgesetz unter worfenen Orte von einander zu vermeiden, und damit zur Er leichterung der Postverwaltung werden durch tz. 2. des Posttax- gesetzes die dort bezeichneten Taxquadrate festgesetzt und werden für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des anderen Taxquadrats die Orte des Taxquadrats einheitlich zusammengefaßt-, bei einem solchen Prinzip mußte selbst verständlich ein bestimmter Punkt des Quadrats zur Berechnung der Entsernungsstufe festgesetzt werden. Die Geltung dieses Prin zips im Verhältniß der Sendungen von Postanstalten des einen nach denen des anderen Quadrats führt ferner zu einer gegen seitigen Ausgleichung hinsichtlich des Maßes des von der Ent fernungsstufe abhängigen Portobetrags und insofern, zumal nach A. 2. des Posttaxgesetzes auch die bei den Entfernungsstusen sich ergebenden Bruchmeilen unberücksichtigt bleiben, durchschnittlich nicht zu einer höheren Belastung des correspondirenden Publi- cums. Bei der in Rede stehenden Bestimmung des 8- 1- des Gesetzes über das Postwesen handelt es sich dagegen um die, aus Rücksicht auf die Interessen des zeitungslesenden Publikums als wünschenswerth erschienene Entbindung von dem Postzwang und würde die Berechnung der zwei Meilen von der Mitte des Ursprungsortes bis zur Mitte des Bestimmungsortes nicht zu einer gegenseitigen Ausgleichung von Verschiedenheiten, sondern lediglich zur erheblichen Beeinträchtigung des räumlichen Um sangs der Freiheit der Zeitungsbeförderung von Postzwang gegen über der Berechnung der zwei Meilen vom äußersten Ende des Ursprungsortes bis zum Anfangspunkt des Bestimmungsortes führen. Das Reichsgericht hält übrigens hierbei die Ortsgrenzen nicht — wie das Untergericht bei Auslegung der von Tam bach „das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs", Note 11 zu Z. 1. ausgestellten, mit der obigen Ansicht des Reichs gerichts übereinstimmenden Ansicht unterstellt — sür gleichbedeu tend mit den „Gemarkungsgrenzen" da die „Gemarkung" eines Ortes (einer Gemeinde) einen viel größeren Umfang haben kann, als der Ort selbst. Bei Beantwortung der Frage, ob ein Ort innerhalb des zweimeiligen Umkreises des Ursprungsortes falle, berechnen sich ferner die zwei Meilen auf Grundlage der directen Messung nach der Lustlinie, nicht darnach, wie groß die Entfernung unter Be nutzung der den Verkehr von dem Ursprungsort mit dem Be stimmungsort vermittelnden Straße sein würde. Zu einer Be rechnung auf der letzterwähnten Grundlage gibt die Ausdrucks- Weise des Gesetzes keinen Anhalt und führt hierzu auch nicht die gesetzgeberische Veranlassung der in Rede stehenden Bestimmung, noch der Umstand, daß die zwei Meilen nicht von der Mitte des llrsprungsortes, sondern von dem äußersten Ende desselben — in der Richtung nach dem Bestimmungsort — hin zu be rechnen sind.
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