7. Antrag des Herrn vr. Oskar von Hase-Leipzig: Nach Erledigung der dem außerordentlichen Ausschüsse für Revision der bestehenden Gesetze über Urheberrecht gestellten Aufgabe wird ein außerordentlicher Ausschuß für Buchhandelsrecht gebildet, der aus sieben Mitgliedern besteht. Der Ausschuß hat die ihm vom Borstande zugewiesenen Rechtsangelegenheiten zu erledigen. Die dem Bereinsausschuß durch die Satzungen verliehene Befugnis betreffend die Regelung des Verkehrs der Buch händler mit einander und mit dem Publikum bleibt hiervon unberührt. 8. Antrag des Borstandes: Die Hauptversammlung wolle genehmigen, daß die Buchhändlerische Vcrkehrsordu ung vom 26. April 1891 einer Revision durch den Vereinsausschuß unterzogen und alsdann der nächstjährigen Hauptversammlung zur Beschlußfassung unterbreitet werde. 9. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle den von einem außerordentlichen Ausschuß ausgcarbeiteteu und im Börsen blatt Nr. 29 vom 5. Februar d. Js. abgedrucktcn Entwurf einer Restbuchhandels-Ordnnng zur Kenntnis nehme» und beschließen, daß dieser Entwurf einer weiteren Beratung unterzogen und der nächstjährigen Hauptversammlung zur Beschlußfassung unterbreitet werde. Mitglieder der vom Vorstände des Börsenvereins als Organe des Börsenvereins anerkannten Vereine können sowohl bei den Wahlen, als bei alle» auf der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung stehenden Gegenständen ihre Stimme aus ein Mitglied desselben Vereins übertragen. Niemand kann mehr als sechs Abwesende vertreten, und am Orte der Hauptversammlung anwesende Börscuverciiis - Mitglieder können nur in Krankheitsfällen ihre Stimme über tragen. Die Vollmachten müssen lt. H 17 der Satzungen spätestens am Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle cingcgaugeu und nach den Bestimmungen der Geschäfts-- Ordnung für den Wahl - Ausschuß ausgefertigt sein (vgl. Börsenblatt Nr. 53 vom 5. März d. I.). Die für die Hauptversammlung erforderlichen Drucksachen: Eintrittskarten, Ausweiskarten zur Stimmstellvertretung, Stimmzettel für geheime Abstimmung und Wahlzettel, sind möglichst am Tage vor der Hauptversammlung, Sonnabend den 2. Mai 1896, nachmittags von 3—5 Uhr (sonst am Sonntag Kantate, vormittags von 8- 9 Uhr) im Ausschußzimmer, Eingang nächst der Platostraße, parterre links, vom Wahlausschuß in Empfang zu nehmen. Den Leipziger Mitgliedern werden die Drucksachen durch die Bestellanstalt zugesandt. In das alljährlich auszugebende Fremdcnverzeichnis werden alle diejenigen auswärtigen Mitglieder ausgenommen, welche spätestens bis Freitag den I. Mai 1896, nachmittags 3 Uhr, mittels ihnen noch zugehenden Anmeldezettels der Gcschästsstelle angczeigt haben, ob sie zur Buchhändlermcssc selbst in Leipzig anwesend oder durch einen Angestellten vertreten sein, ob sic selbst oder durch ihren Kommissionär abrechnen und wo sie in Leipzig wohnen werden. Das Fremdenverzeichnis steht von Sonnabend den 2. Mai 1896, vormittags 9 Uhr, ab in der Geschäftsstelle zur Verfügung der Mitglieder. In der diesjährige» Buchhändlermessc findet die Abrechnung am Alontag nach Kantate, Alai von vormittags lt> Uhr bis nachmittags 1 Uhr im Deuischen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, wollen sich zu diesen Tages stunden zur Abrechnung cinfinden (8 49 der Satzungen). Dieselben sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen aus wärtigen Verleger zur Stelle zu haben, welche sich rechtzeitig als selbst bez. durch einen beglaubigten Angestellten abrechnend bei der Geschäftsstelle des Börscnvcreius angemeldet haben und in dem von derselben anzufertigenden Fremdenverzeichnis ansgeführt sind. Diejenigen Mitglieder, welche durch einen Angestellten abrechnen und Zahlungen in Empfang nehmen lassen wollen, haben demselben eine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift auszustellen. Die Beglaubigung hat durch den Leipziger Kommissionär des Ausstellers, falls derselbe Mitglied des Börseuvercins ist, andernfalls behördlich oder durch zwei Mit glieder des Börsenvereins zu geschehen. Die Vollmacht ist dem Geschäftsführer des Börsenvereins zur Prüfung vorzulegen; sic bleibt bei den Alten, während dem Bevollmächtigten eine Legitimationskartc ausgehüudigt wird.