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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Einsendung wendet er sich gegen die den Holländern stets gemachten Vorwürfe betreffend Nachdruck in folgenden Worten: »Man macht uns und mit Recht den Vorwurf, daß wir aus dem vertraglosen Zustande Nutzen ziehen, indem wir Werke fremder Schriftsteller ohne Erlaubnis und ohne Entschädigung der Autoren oder der Verleger übersetzen, scheut sich aber zu gleicher Zeit durchaus nicht, die Werke dänischer, norwegischer, schwedischer und russischer Schriftsteller, die in Deutschland nicht durch einen Vertrag geschützt sind, auf ganz dieselbe Weise zu übersetzen und herauszugeben. Daß dies zuweilen auch mit holländischen Werken geschieht, sei nur der Voll ständigkeit wegen erwähnt!« Herr Müller sagt ferner: »In Deutschland jedoch, wo man häufig im vollsten Brusttöne sittlicher Entrüstung das Ucbcrsctzcn der Holländer tadelt, hat sich, soviel ich weiß, noch keine Stimme erhoben, die das Uebersetzen fremder Werke ins Deutsche ohne Erlaubnis als Diebstahl brandmarkt, geschweige denn, daß sich der Börsenverein bemüht hätte, die Reichs- rcgierung zu veranlassen durch Abschließung von Verträgen mit fremden Staaten diesem Uebersetzen ein Ende zu machen!« Auf diese Einsendung erhielt Herr Müller seitens der Re daktion eine vom 13. September 1894 datierte Ablehnung Die Redaktion hat also, da das Schreiben des Herrn Müller vom 31. August spätestens doch am 2. September in Leipzig gewesen sein muß, elf Tage verstreichen lassen, bevor sie ab lehnte! Man darf daher wohl annehmen, daß der »Aus schuß« den Müllcrschen Artikel sogleich erhalten hat, denn sonst würde die so spät erfolgte Ablehnung überhaupt un verständlich sein Unverständlich bleibt allerdings auch der Wortlaut der Ablehnung: »Der deutsche Buchhandel hat nicht nötig, sich von Mitgliedern des holländischen Buchhandels, selbst wenn diese dem Börsenvcrein angehören, Vorhaltungen in der hier behandelten Frage machen zu lassen, da er in seiner Gesamtheit auf wesentlich entgegengesetztem Stand punkte steht als die Mehrheit des holländischen Buch handels.« Nach dieser Abweisung durch die Redaktion wendet sich Herr Müller an den damaligen Vorsitzenden des Ausschusses für das Börsenblatt, Herrn Robert Voigtländer, allein auch dieser lehnt ab. Das Müllerschc Rundschreiben schließt dann mit einem zweiten Schreiben an den Ausschuß ab, worin nochmals auf den Widerspruch hingewiescn wird, in welchem Deutschland sich befindet, indem es einerseits die holländischen Vcrlngsbuchhändlcr als Diebe und Nachdrucker brandmarkt, während es andererseits die geistigen Erzeugnisse aus Skan dinavien und Rußland in gleicher Weise für sich ausbeute. Selbstverständlich hat eine weitere Erörterung dieser ebenso wichtigen als interessanten Angelegenheit hier nicht zu erfolgen, sondern cs handelt sich lediglich darum, ob das Börsenblatt die Einsendung des Herrn Müller aufnehmen mußte oder nicht. Nach unserer Ueberzcugung mußte die Ausnahme erfolgen, und zwar nicht weil Herr Müller Mit glied des Börscnvereins ist, sondern weil die von ihm vor- getragcnc Angelegenheit ein großes Interesse für den ganzen deutschen Buchhandel besitzt! Die gegen den Börsenvcrein gerichtete Bemerkung hätte durch eine Gegenbemerkung der Redaktion behandelt werden können; zu einer Ablehnung der ganzen Einsendung war nach unserer Ueberzeugung jedoch ein Anlaß oder gar ein Recht nicht vorhanden. Herr Müller hat schließlich den einzigen ihm noch mög lichen Weg cingcschlngcn, um seine Angelegenheit zur Kenntnis des deutschen Buchhandels zu bringe», indem er ein be sonderes Rundschreiben, welches die ganze Korrespondenz ent hält, veröffentlichte. Die Anführung dieses einen Falles dürste genügen, da derselbe klipp und klar dasjenige beweist, was wir behauptet haben. Wenn aber der Ausschuß hier durch nicht befriedigt sein sollte, so sind wir gern bereit, durch Veröffentlichung anderer Fälle zu zeigen, daß wir keine völlig erfundene Behauptungen aufgestellt haben,' sondern mit diesen auf dem realen Boden von Thatsachen stehen. Im übrigen haben wir in der Eingabe nicht gesagt, daß auf Grund eines uns vorliegenden urkundlichen Beweis materials ein widerrechtliches Eingreifen seitens des Aus schusses in die Befugnisse der Redaktion erwiesen sei, sondern wir haben lediglich die Konsequenzen gezogen, die durch das nach unserer Ueberzeugung ungerechtfertigte Verhalten des Ausschusses gegenüber einzelnen Einsendungen sich ergeben. Der Fall »Müller« zeigt aber klar und deutlich, daß entweder die Redaktion oder der Ausschuß oder aber Redaktion und Ausschuß zusammen durch ihr Verhalten sowohl den Einsender geschädigt, als auch den Interessen des deutschen Buchhandels nicht diejenige Beachtung geschenkt haben, welche unsere Ein gabe für alle Mitglieder des Börsenvereins anstrebt. Der Ausschuß beruft sich ferner auf § 21 der Bestimmungen über die Verwaltung der Zeitschriften des Börsenvereins und meint, der Redakteur, Herr Evers, hätte durchaus keine Befreiung vom Ausschuß, sondern nur von dem § 21 verlangt! Dieser Meinung des Ausschusses gegenüber möge mau den Wortlaut des § 21, dann aber auch den 8 20 sich genau ansehen, welcher folgendermaßen lautet: »Einwendungen gegen Nichtaufnahme von Aufsätzen oder Anzeigen sind an den Ausschuß für das Börsenblatt zu richten, der bei seinen Entscheidungen zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet ist. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Vorstand und die Hauptver sammlung frei.« — Durch diese Bestimmung wird also der Redaktion die Möglichkeit geboten, bei allen ihr unbequemen oder bedenklich erscheinenden Einsendungen die Verantwortung von sich ab zuwenden, indem sie dieselben dem Ausschuß überantwortet. Und der Ausschuß (?) — er ist bei einer Ausnahmever weigerung zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet! Hieraus crgiebt sich, daß Redaktion und Ausschuß in Gemein schaft jeglichem Einsender das Wort abschneiden können. Und da dies thatsächlich wiederholt geschehen ist, so wurden die Betroffenen in die Notwendigkeit versetzt, durch besondere Rundschreiben ihre Sache dein Buchhandel mitzuteilen. Dieser Thatsache gegenüber möge es gestattet sein, die Frage aufzuwersen, ob mit solchem Verhalten von Redaktion und Ausschuß nicht eine bedenkliche Verkürzung der Rechte, welche jedem einzelnen Mitglied des Börsenvereins zustehen, ausgeübt wird! Und damit muß auch die in der »Erwide rung« als thatsächlich vorhanden betonte Unabhängigkeit des Redakteurs vom Ausschuß als durchaus fraglich erscheinen. Der Ausschuß hat sodann eine Zusammenstellung derjenigen Nummern des Börsenblattes gegeben, welche Einsendungen pro st oovtra zur »Kolportageangelegenheit« sowie zur »Ramsch frage« enthalten haben zur Beweisführung gegen die Be hauptung, daß erstere nur »einseitig« behandelt und letztere nur durch 2 Einsendungen gestreift worden sei. Hierauf darf erwidert werden: Die Unterzeichner der »Eingabe« haben allerdings bei ihrem Ausspruch nur größere, die Sache im ganzen behandelnde Artikel gemeint und gerade diese im Börsenblatt vermißt, wobei Bezug genommen werden darf auf die allseitige große Teilnahme, welche die Tages presse der »Kolportageangelegenheit« bezeigt hat, während in der »Ramschfrage« die Behandlung einzelner Fälle, wie diese im Börsenblatt veröffentlicht wurden, doch sicherlich zurück treten müssen gegen das durch den Hamburg-Altonaer Buch händler-Verein in Gemeinschaft mit den Buchhändler-Verband Kreis Norden unternommene Vorgehen in dieser den ganzen Buchhandel ans Leben gehenden hochwichtigen Angelegenheit. Gerade in dieser Angelegenheit haben die Verfasser der »Ein-
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