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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1896
- Sprache
- Deutsch
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des Börsenvereins bekannt gewordene Einsendung des Herrn Paulus Müller in Amsterdam mit der Ueberschrift: »Zweierlei Maß« und dem Motto »Seht, wir Wilden sind doch bessere Menschen.« Diese Einsendung war der Redaktion am 2. September 1894 zugegangen, der Redakteur lehnte die Aufnahme mit folgendem Briefe vom 13 September 1894 ab: -Herrn Paulus Müller, Amsterdam »Den uns gefälligst gesandten Artikel »Seht, wir Wilden rc.« geben wir Ihnen in der Anlage dankend zurück, da wir ihn zum Abdruck im Börsenblatt nicht für geeignet halten. »Der deutsche Buchhandel hat nicht nötig, sich von Mitgliedern des holländischen Buchhandelch selbst wenn diese dem Börsenvercine angehörcn, Vorhaltungen in der hier behandelten Frage machen zu lassen, da er in seiner Gesamtheit auf wesentlich entgegengesetztem Standpunkte steht als die Mehrheit des holländischen Buchhandels. »Die Frage, ob der Abschluß von litterarischen Ver trägen seitens des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler aus sittlichen Gründen angeregt und empfohlen wird oder aus Gründen materiell nützlicher Art, hat hier gar keine Bedeutung. »In hochachtungsvoller Ergebenheit »Redaktion des Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel Max Evers.« Diese Ablehnung hatte der Redakteur völlig selbständig erfolgen lassen; er sagt in dem hier beifolgenden Originalbricf vom 1. Februar d. I.: »Ich hatte den Aufsatz selbständig abgelehnt. Irgend welche Vorbesprechung meinerseits mit einem Aus- schußmitglicde hat hier so wenig wie in anderen Fällen stattgesnndcn. Ich vermeide derartige vorgängige Anfragen, deren Beantwortung ein Mitglied der Beschwerdeinstanz binden könnte, grundsätzlich und iveiß anderseits, daß mir jedes vorgängige Urteil abgelehnt werden würde.« Die Annahme des Vorstandes des Hamburg - Altonaer Buchhändler-Vereins, »daß der Ausschuß den Müllcrschen Artikel sogleich erhalten habe, denn sonst würde die so spät erfolgte Ablehnung über haupt unverständlich sein,« ist sonach erwiesenermaßen falsch. Unterm 15. September 1894 setzte Herr Müller den Aus schuß von dieser Ablehnung des Redakteurs in Kenntnis und erhoffte die Ausnahme des Artikels; am 17. September erbat der Vorsitzende von Herrn Evers schriftlich eine Aeuherung über die erfolgte Ablehnung. Herr Evers begründete diese an dem selben Tage, und am 18. September versandte der Vorsitzende des Ausschusses an dessen Mitglieder ein Rundschreiben, in welchem unter ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes schriftliche Abstimmung über den bcigefügten Entwurf einer Antwort an Herrn Müller erbeten wurde. Dieser Entwurf erfuhr dabei eine Abänderung und wurde in der veränderten Fassung bei nochmaligem Umlauf einstimmig genehmigt; am 24. September gelaugte er in die Hände des Vorsitzenden zurück. Am 26. September ist die Antwort an Herrn Müller seitens der Geschäftsstelle abgesandt worden. Dieses sind die Thatsachen, wie sie aus den Akten hervorgehcn, von denen Kenntnis zu nehmen, der Vorstand des Hamburg-Altonaer Buchhändler-Vereins nicht für nötig befunden hat. Die Akten zeigen unwiderleglich, daß die Redaktion und der Ausschuß streng nach den »Bestimmungen« gehandelt haben. Wenn nun der Vorstand des Hamburg-Altonaer Buch händler-Vereins sagt: »Herr Müller hat schließlich den einzigen, ihm noch möglichen Weg eingeschlagen um seine Angelegenheit zur Kenntnis des deutschen Buchhandels zu bringen, indem er ein besonderes Rundschreiben, welches die ganze Korre spondenz enthält, veröffentlichte«, so ist dies abermals falsch, Herr Müller hat vielmehr den einzig richtigen Weg nicht eingeschlagen; er hat nicht Ge brauch gemacht von dem, ihm nach 8 20 der Bestimmungen zustehenden Rechte der Beschwerde an den Vorstand des Börsenvereins. Wie sich später herausgestellt hat, wurde die Entschei dung des Ausschusses vom Vorstand nicht gebilligt, die Auf nahme des Artikels wäre also ohne Zweifel erfolgt, wenn sich Herr Müller beschwerdeführend an den Vorstand des Börsenvereins gewandt hätte. In der offenen Antwort heißt es dann: »Die Anführung dieses einen Falles dürfte genügen, da derselbe klipp und klar dasjenige beweist, was wir be hauptet haben.« Auch das ist wiederum falsch, denn der Beweis bezüg lich »dieses einen Falles« ist nach vorstehender, akt en- mäßiger Darstellung vollständig mißlungen, es müßten also noch »andere Fälle« zu einem wirklichen Beweise vor gebracht werden, welche, ebenso sorgfältig in eine akten mäßige Beleuchtung zu stellen, wir versprechen. Gegenüber dem Satz der offenen Antwort: »Im übrigen haben wir in der Eingabe nicht gesagt, daß auf Grund eines uns vorliegenden urkundlichen Be weismaterials ein widerrechtliches Eingreifen seitens des Ausschusses in die Befugnisse der Redaktion erwiesen sei. sondern wir haben lediglich die Konsequenzen ge zogen, die durch das nach unserer Ueberzeugung ungerecht fertigte Verhalten des Ausschusses gegenüber einzelnen Ein sendungen sich ergaben«, dürfen wir nach dem Vorstehenden wohl sagen, daß bisher gewiß noch niemals unter leichtfertigerer Begründung in unserem Verein gegen eines seiner Organe der Vorwurf der Pflichtverletzung erhoben worden ist. Im Weiteren führen die Verfasser der offenen Antwort die 88 20 und 21 der Bestimmungen an und legen diese dahin aus, »daß Redaktion und Ausschuß in Gemeinschaft jeglichem Einsender das Wort abschneiden können.« Obwohl die Herren den Schlußsatz des 8 20 citieren, welcher lautet: »Gegen seine (des Ausschusses) Entscheidung steht die Berufung an den Vorstand und die Hauptversamm lung frei« haben sie ihn doch offenbar nicht verstanden, denn gerade aus dem Wortlaut dieses Satzes geht unzweideutig hervor, daß der Ausschuß, selbst bei bösestem Willen, nicht die Macht hat, einem Mitgliede des Börsenvereins im Börsen blatt das Wort abzuschneiden oder »die Rechte der Mitglieder zu verkürzen«, solche Macht hat in letzter Entscheidung nur die Hauptversammlung. Wir haben deshalb in unserer Erwiderung auf die Eingabe vom 4. Juli 1895 aus drücklich gesagt: »Der Ausschuß ist somit in der Hauptsache eine erste Beschwerde-Instanz«. Der Vorstand des Hamburg-Altonaer Buchhändler-Vereins scheint ganz zu vergessen, daß die »Bestimmungen« nicht will kürlich vom Redakteur oder vom Ausschuß aufgestellt, sondern in der Hauptversammlung genehmigt sind, der Ausschuß aber ist als Wächter aufgestellt darüber, daß die Bestim mungen streng gehandhabt werden (8 38 der Satzungen des Börsenvereins). Was die ferneren Ausführungen der offenen Antwort über die Kolportageangelegenheit und die Ramschfrage an langt, so haben wir diese in unserer Erwiderung vom 6. No-
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