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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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220, 21. September 1899. Nichtamtlicher Teil. 6763 StslnxrLbsr, Vortag, in I-sipriiA tsrnsr: '1g.usiA-Vorstuts. 559 tsebnisetis ttsbuiiAsii t. ktts. 8.. äsv 5s- v8.5rtsn 1Intsrrio5t8vsi5sii von 5. Lniiis., K. 5 üt 8 o 5 ^, §ä. Nsrtlrs, 1. kissbiiL, k. 8s5wg.Iiii n. ö. IVolkk. In kolAS- vsolltsr OränunA rur VordsrsitunA 8nt 6. iLusiF's Vs.Flio5s 8tu- clisn bsrLus^sz. v. 6. O 8 in in. 1 50 o). IVolkk, 6., Op. 201. llisdsr obns IVoilg, k. Otto. Ilstt 1, 2. L 2 Mt Sul^knoli in Hsrlin. Ooniinsr, 1'., 5sio5ts n. llurrs N688S I. ^sm. Odor. §rA8nrt n. k. dis sink8v58tsn 65oivsr58.Itiii88S 5sr8N8Ag^. von 0. 3?5isl. llart. u. 8t. 8°. 1 ^ 80 -). kobin, ^., 8ouvonir äs 88V8ns, k. ?kts. 75 Olir. I'risär. Visvvs^'s Lollli. in tzusällndurA. Nriisr, -4., Op. 80. Otto von Mittsl85g,s5, k. ^sin. od. N.-05or in. llkts. od. Oi-o5s8tsi. 0I8V.-^N82. Ai'. 8". 3 ^ 50 l-tsorx MaZiisr in Ors8äsri. Lsolrsr, k., Ng.5ariik. N.-05or. ^4ls N^r8«?5 8rr. von 15. 1. 8o5ild. Inr 8trsioliinn8ilr von 1,. 6s.rtosr. 8tiniinsn. 8". 2 lür L1so5innsi5 von 5. Os-rtnor. 8tiniiuon. 8". 2 ./E. 1 ion 51 or, Op. 103. Ll8loi-tisin8r8o5 k. ktts. 50 -ß. d. Mislaiiä L Oo. in Lsrlin. Oinänsr, 0., Op. 36. Knisoiln Mi88bst5. Vrkuisimg.r8v5 I. kkts. 1 ^ 50 -ß. — Op. 39. Inr 8v sin AÄAdsIsin vorn 1/8nd' i8t 88 Asks,5rllo5. Oouplst in. Otts. 1 50 k). — Op. 42. ^1u8 5is5' rn i5r, IVii-ttsi k. llkts. 1 80 c>). — Op. 43. Osv Hn8iobt8li8rtsn-I1öni§. Ns.r8v5 k. ktts. 1 ^ 50 c). H. ^irniiisriNLiiri in Malcl85ut. Oinns, R., Nit üis^sndsi- Inkno n. 6rn88 von äsn ^Ixsn. 2vsi N8i8o5s t. Nilitiiiniusili. 8tiininsn. 8". 2 40 Nichtamtlicher Teil. Zum Entwurf eines neuen deutschen Reichsgesehes über das Urheberrecht. (Vgl. auch Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 182, 185, 187, 189, 190, 192, 193, 195, 198, 199, 201, 205, 213, 214, 215 und 216.) In Nr. 198 des Börsenblattes ist auf Seite 6089 darauf hingewiesen worden, daß die Bestimmung des 8 23 des Entwurfs, der jede Abänderung bei der Benutzung eines fremden Werkes auf Grund der 88 18—22 verbietet, für die in Z 18 unter Ziffer 3 mit inbegriffenen Schul-Lese- bücher eine eingreifende Aenderung der Rechtslage mit sich bringt. Die Folgen hiervon können weittragend genug sein, um eine eingehendere Erörterung dieses Punktes zu recht- fertigen. Herr 6. macht mit Recht darauf aufmerksam, daß »man immer mehr das Bestreben hat, neben dem Besten aus früherer Zeit auch Mustergiltiges aus der neuen und neuesten Litteratur in die Schule einzuführen.« Dazu kommt noch in Betracht, daß in die neueren Lesebücher immer mehr auch Lesestücke ausgenommen werden sollen, die das wirt schaftliche, gesellschaftliche und staatliche Leben behandeln. Sind nun schon die Stücke nicht zahlreich, die mit geeigneten Abänderungen und unter Anpassung an den Gesichtskreis der Schüler für Schulzwecke sich verwertbar machen lassen, so wird bei Verbot jeder Aenderung vielleicht überhaupt die Unmöglichkeit eintreten, passendes Material dieser Art in geeigneter Form zu finden. Ferner ist auch an die Fort bildungsschulen zu erinnern, deren Bedeutung und Ver breitung von Jahr zu Jahr mächtig anwächst. Hier muß das Lesebuch neben Lesestoff der erwähnten Art vor allem Stücke enthalten, die der Belehrung und Erziehung in beruf licher Hinsicht dienen. Diese können der Natur der Sache nach möglichst nur aus der neuesten Litteratur entnommen werden, damit den Schülern nichts Veraltetes geboten wird; sie werden aber auch fast durchweg größerer oder kleinerer Aenderungen bedürfen, um sie dem Fortbildungsschüler faßlich zu machen; auch werden sie in ihren einzelnen Daten möglichst auf den neuesten Stand der Statistik und Technik zu bringen sein. Wie man sieht, es dürfte sehr erschwert, wo nicht nahezu unmöglich gemacht sein, ein neues gutes Lesebuch zu schaffen, falls der Entwurf Gesetz werden sollte; auch würde bei Neuauflage von Lesebüchern eine Ergänzung der einzelnen Lesestücke auf den neuesten Standpunkt nicht mehr möglich sein, sondern, falls einige Angaben in einem Lesestück veraltet sind, dieses durch ein völlig neues ersetzt werden müssen, wenn sich ein solches überhaupt bietet. — Wichtiger aber noch ist für den Buchhandel die Frage: Was gilt von den bereits bestehenden Lesebüchern in ihrer jetzigen Fassung? In 8 63 des Entwurfs heißt es: »Ist eine Uebersetzung oder sonstige Bearbeitung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubter Weise ganz oder zum Teil erschienen, so bleibt die Befugnis des Bearbeiters zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt.« Es würde mithin in Frage stehen, ob bei den Lese büchern das Bestehen einer Bearbeitung der benutzten Stoffe anzunehmen ist. Die Frage scheint zunächst unbedingt zu bejahen, doch können auch Bedenken auftauchen. Sind eine oder auch einige kleine Aenderungen schon eine Be arbeitung? Stellt man sich nicht unter »Bearbeitung« größere Aenderungen vor? Könnten nicht qualifizierte An forderungen dieser oder jener Art für die Entscheidung, ob eine »Bearbeitung« vorliege oder nicht, aufgestellt wer den? Zu einer Deutung in dieser Richtung könnte viel leicht auch der Z 13 Mitwirken, in dem bestimmt ist, daß die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers sich auch auf die »Bearbeitungen« des Werkes erstrecken, »insbesondere« auf: Uebersetzung, Rückübersetzung, Verwandlung von Er zählung in Drama und umgekehrt, ferner Auszüge aus Werken der Tonkunst, sowie Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen. Ganz klar ist die Sachlage jedenfalls nicht, und die Rechtsprechung könnte leicht Ueberraschungen bringen, wie sie sie ja auch anderweit gebracht hat. Soweit aber eine Bearbeitung nicht als vorliegend an genommen werden sollte, würde Z 64 in Kraft treten, wo nach die bereits fertig gestellten Exemplare noch verbreitet, der bereits begonnene Druck von Exemplaren vollendet, sowie Formen, Platten u. s. w. bis zum Ablauf von drei Mo naten nach Inkrafttreten des Gesetzes noch benutzt werden können. Nach Ablauf dieser drei Monate würde also der Druck der bisherigen Lesebücher, soweit sie Aenderungen enthalten, nicht mehr gestattet sein. Da die Rechtsprechung sich überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt vor die Frage ge stellt sehen wird, was sie unter Bearbeitung versteht, ist wohl der Wunsch nach Klarstellung der Frage im Gesetz selbst nicht unberechtigt. Zu bemerken ist noch, daß auch über die Bedeutung des Ausdrucks: »wenn an den benutzten Teilen keine Abänderung vorgenvmmen wird« (ß 23) Zweifel bestehen können. Heißt das, daß nur nicht Worte oder Sätze des Originals mit anderen vertauscht werden dürfen, oder: daß auch Aus lassungen verboten sind? Man könnte sagen, daß der ganze benutzte Teil durch eine Auslassung abgeändert wird, aber auch anderseits, daß eben nur die abgedruckten Teile benutzt seien, der ausgelassene Teil aber nicht, und die ersteren seien unverändert. Auch hierüber wäre eine Klarstellung gewiß erwünscht. 8. 900*
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