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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1899
- Sprache
- Deutsch
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^ 221, 22. September 1899. Nichtamtlicher Teil. 6797 Nichtamtlicher Teil. Erschienene Neuigkeiten des ausländischen Guchhandels. Mitgcteilt von F. A. Brockhaus' Sortiment u. Antiq. in Leipzig. Englische Litteratur. <A. Lsll L Sons in HonUon. (Villiamsoo, 6. 0., Usrnsräo Uuini. 8". 5 sb. nstto. Ossssll L Os. in Iisncloil. Lin^, ttio littls novios. 8". 6 sll. OUstto L WinUrrs in läoiiäoii. Lsssnt, IV., Orsngs girl. 8". 6 sll. Oonstsblo L 6o. in I-onclon. Usls, 1. 1'., bistorx ok tbs Uslvour Ilnnt. 8". 21 sli. nstto. <Us^ L Lircl in I-oncion. Usnäss, II. I'., UoolcivL- sbssä: tvsntistli osnturv bappsninx-s. 8°. 5 sb. Hsrxsr L Urotlisrs in Honäon. 8tssvsns, 6. IV., tilg Trsgsäx ok Ursxkus. 8". 5 sli. Isbistsr L 6o. in I^onäon. Uocv, U. I)., öisbop lolin 8slcvzm. 8". 7 sli. 6 ä. 1-xsIl, O., nt tiis olsvvntb lwur. 8". 3 sb. 6 ä. Das Kerenstonsexemplar vor Gericht. Das königl. Amtsgericht in Bielefeld hat eine Entscheidung wegen Herausgabe von Recensionsexemplaren gefällt, die dadurch besonderes Interesse besitzt, daß dies die erste Gerichtsentscheidung in dieser viel erörterten Frage ist. Der Thatbestand ist folgender: Ich hatte zufolge einer Einladung von seiten der -Daheim-- Expedition -zur Besprechung in der Weihnachtsnummer 1896 ge eignete Bücher einzusenden--, Trilbp und einige andere Romane, im ganzen fünf Werre, an die Redaktion von »Daheim« und von »Velhagen L Klasings Monatsheften« gesandt. Eine Besprechung erfolgte nicht, dagegen kam nach wiederholten Mahnungen und Verlauf von mehreren Monaten ein Beleg über dürftige Titel aufnahmen in der Rubrik -Neuigkeiten vom Büchertisch». Da Titelaufnahmen bei Romanen neuer Autoren wertlos sind, ich auch die Bücher zur Besprechung eingesandt hatte, nicht zur bloßen Registrierung, ersuchte ich die Redaktion um Rückgabe der fünf Bücher, falls keine Besprechung erfolge, indem ich Porto beifügte. Die Redaktion sandte letzteres zurück und erklärte, nichts zurückzugcben; für sie sei die Sache durch ihre Erklärung oben an der Spitze des Büchertisches »Zurücksendung der nicht be sprochenen Bücher ist nicht möglich« abgemacht. Meine Bitte an die Firma Velhagen L Klasing, mir trotzdem die Bücher zurück zusenden, unter Hinweis darauf, daß ich dieser Firma schon recht ansehnliche Beträge durch Beilagen und Inserate zu verdienen ge geben habe, fand ebenfalls kein Gehör, so daß ich mich zur Klage entschloß, nicht nur aus persönlichem Interesse, sondern auch im allgemeinen Interesse, um einmal ein Gerichtsurteil herbeizuführen, das für den Verlagsbuchhandel wertvoll sein könnte. Würde es sich um ein oder zwei Werke oder einige Broschüren gehandelt haben, so wäre cs mir nicht eingefallen, darum zu prozessieren, da cs sich aber, wie gesagt, um fünf Bücher handelte, die fast ohne Ausnahme von Redaktionen erster Zeitungen anerkennend besprochen wurden, und da ich in anderen Fällen die Redaktionen stets ver anlaßt hatte, wertvolle Bücher zurückzugeben, wenn eine Besprechung nicht erfolgte — Redaktionen, die fünf unbesprochene Bücher guter Autoren zu behalten als ihr gutes Recht erklären, sind nur noch nicht vorgekommen! — so glaubte ich, hier die Gelegenheit zur Erhebung der Klage ergreifen zu sollen. Der Gegner machte die Einwendung, daß es allgemeiner Redaktions-Usus sei, un besprochene Bücher nicht zurückzugeben, was ich an der Hand zahl reicher Beispiele bestritt, und stützte sich besonders auf jene Erklärung der Redaktion, daß nicht besprochene Bücher nicht zurückgesandt würden. Ich cntgegnete, daß mir jene Erklärung erst jetzt zu Gesicht käme und daß ich keine Zurücksendung beanspruche, wohl aber, daß die Bücher zum Zwecke der Abholung zur Verfügung gehalten würden. In der Sache ist nun am 31. Oktober 1898 ein Erkenntnis des königl. Amtsgerichts Bielefeld ergangen, worin mir der Eid darüber zugcschoben wird, daß ich von jenem Vermerk, daß -Zurücksendung der nicht besprochenen Bücher nicht möglich sei«, vor Absenkung ErchSundltchiigsttt Jahrga«». ck. Ilisbst L Os. in I-onUon. Harris, 1. U., 1-iks ok lkrsnois ^ViUiaw Orosslsx. 8". 6 sll. Ssisntiüs ikrsss in I-onUon. Lurästt, II., Hospitals anck obaritiss, 1899. Vssrboolc ok pbilsntbropx anck lwspitai annnal. 8". 5 sb. WUits L Os. in IiOwäon. 8srAgant, Malis ok Orisl. 8". 6 sb. Französische Litteratur. 6U. UsranAor in Vsris. Obssnsan, 6., l.ois Asvsrslss äs 1a olrimis. 8". 7 kr. 50 o. H. SinaorUs Lmpls in ikaris. Umanaob 6uillauins 1900. 18". 50 o. äs Tsrsmonä, (lux, snr Is obsnrin än bonlrsnr. 18". 3 kr. 50 o. Inbrsiris osn.trs.ls äss Lssnx-srts in ksris. LonrAsois, Tb., la Villa moäsrns. 8". 30 kr. I-s Lsvns UlsnoUs in iksris. (lobisr, 11., lss Urstorisns st la eongrsgation. 18". 3 kr. 50 o. Looists trsnysiss ä'säitions ct'srt in Vsris. Oornslx, I., dlotss snr l'akkairs Orsxkus. 18". 3 kr. 50 o. der Bücher nichts gewußt habe. Für den Schwörungsfall soll die beklagte Firma verurteilt werden, die fraglichen Bücher zurück zugeben und die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Die Begründung dieses Urteils lautet wie folgt: Bei Zusendung von Recensionsexemplaren seitens der Verleger an die Redaktionen liegt ein bindendes Vertrags verhältnis in keiner Weise vor. Weder ist die Redaktion ver pflichtet, eine Besprechung des Buches in ihrem Blatt zu bringen, noch auch übernimmt der Verleger für die Besprechung eine Gegenleistung, insbesondere nicht etwa durch Hingabe des Reccn- sionsexemplares in das Eigentum der Redaktion. Da das Recensionsexemplar lediglich behufs Besprechung, welche in das Belieben der Redaktion gestellt bleibt, eingesandt ist, so verbleibt das Buch im Eigentum des Einsenders, und ist die Redaktion an sich zur Herausgabe desselben an den Einsender verpflichtet, gleichviel ob eine Besprechung des Buches stattgehabt oder nicht. In der Natur der Sache liegt es indes, «nd bezeichnet es Kläger selbst als -legitim«, daß sich der allgemeine Gebrauch herausgebildet hat, besprochene Rccensionsexemplare nicht zurück- zusenden, sondern als Eigentum der Redaktionen bczw. deren Mitarbeiter zu betrachten. Für den Verleger pflegt der Wert des Recensionsexcmplares ein verhältnismäßig unbedeutender zu sein, während durch empfehlende Besprechung den Verlegern ein erheblicher Vorteil für den Absatz des Buches erwachsen kann. Der verhältnismäßig unbedeutende Wert der Recensionsexem- plare für den Verleger*) und der Umstand, daß bei dem Ge schäftsgänge vieler Redaktionen, deren Recensenten entfernt und zerstreut wohnen**), die Zurücksendung der Rccensionsexemplare eine nicht unerhebliche Arbeit verursacht, haben es, wie auch Kläger einräumt, herbcigeführt, daß vielfach auch unbesprochene Rccensionsexemplare nicht zurückgesandt werden. Wenn man nun auch mit der Beklagten annimmt, daß sich auch in Bezug auf nicht besprochene Rccensionsexemplare die Nichtrückgaüe als -allgemeiner Usus» herausgebildct hat, so fehlt es doch für eineu lieber gang des Eigentums dieser Bücher an die Redaktionen an jedem gesetzlichen Boden, weil, wie bereits hervoraehoben, ein Vertragsverhältnis nicht vorliegt, insbesondere nicht der Verleger das Recensions exemplar hergiebt, und dafür die Redaktion das Buch zur Besprechung bringt. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung der Redaktionen mit ihren Recensenten, daß sie auch die nicht besprochenen Bücher behalten dürfen, kann die cinsendenden Verleger nicht berühren. Anders liegt die Sache, wenn eine Redaktion, welche mit Rücksicht auf ihren Ge schäftsgang sich nicht darauf einlassen kann, Rccensionsexemplare zurückzusenden, dies öffentlich bekannt giebt, und der Einsender vor Einsendung der Bücher Kenntnis hiervon hat. In diesem Falle würde der Einsender von Recensionsexemplaren dolos *) Trifft nicht immer zu. U. U. **) Bei den meisten Redaktionen bleiben die Exemplare an Ort und Stelle, k. U. 905
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