Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1899
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- 1899-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1899
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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6798 Nichtamtlicher Teil. 221, 22. September 1899. handeln, wenn er trotz seiner Kenntnis von der Bekanntmachung ohne einen ihm selbstverständlich frei stehenden Vorbehalt die Recensionsexemplare zurückfordert. Daß im vorliegenden Falle im -Daheim» wie in den -Monatsheften» seit Jahren unter der Rubrik «Neuigkeiten vom Büchermarkt» vermerkt steht: -Zurück sendung der nicht besprochenen Bücher ist nicht möglich», ist un bestritten und kann dieser Vermerk nach gewöhnlichem Sprach gebrauchs wie mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhältnisse nicht anders ausgefaßt werden, als daß die Redaktion nicht bloß die Rücksendung, sondern auch die Rückgabe ablehnen wollte und abgelehnt hat. Es ist deshalb der dem Kläger über die Kenntnis des genannten Vermerks vor dem Empfange des Cir- kulars oder vor Absendung der Bücher zugeschobene und in der Ueberzeugungsform angenommene Eid entscheidend. Mit Rück sicht auf die Länge der Zeit kann dem Kläger nicht zugemutet werden, daß er die Nichtwahrhcit der Kenntnis beschwöre, und ist deshalb der dem Kläger durch Urteil aufcrlegte Eid, dem klägerischen Anträge gemäß nach H 424 C.P.O. in der Ueber zeugungsform normiert. Schwört Kläger den Eid, so ist die Behauptung der Kenntnis des Klägers von dem genannten Ver merk, welchen zu lesen übrigens Kläger in keiner Weise verpflichtet war, widerlegt, und Beklagte verpflichtet, die unbestritten übersandten Bücher herauszugeben, und zwar ohne Verpflichtung des Klägers, die Anzeige der Bücher, wie Beklagte verlangt, zu bezahlen, letzteres schon des halb nicht, weil Kläger die Bücher zur Besprechung und nicht zu einer bloßen Anzeige einsandte, und es für eine nützliche Verwendung an den notwendigen Voraussetzungen fehlt. Im Schwörungsfalle ist somit Beklagte nach dem Klageantrags zu verurteilen. Im Nichtschwörungssalle dagegen steht die Kennt nis des genannten Vermerks seitens des Klägers fest und kann Kläger bei dieser Kenntnis vor Empfang des Cirkulars oder vor Absendung der Bücher letztere nicht zurückfordern. Die Klage ist somit für den Nichtschwörungsfall abzuweisen. Die Entscheidung über den Kostenpunkt ist gemäß 8 87 der C.P.O. erfolgt. Die also verurteilte Firma hat gegen das ergangene Erkennt nis Berufung beim königl. Landgericht Bielefeld eingelegt. Die Entscheidung dieser Instanz liegt noch nicht vor. Ich werde auf die Angelegenheit, sei es vor oder nach dem Spruch dieses Gerichts, zurückkommen. Stuttgart. Rob. Lutz. Erwiderung. Wie aus vorstehendem erhellt, verdankt Herr Lutz das ob siegende Erkenntnis erster Instanz lediglich dem Umstande, daß es ihm gelungen ist, sich in Unkenntnis der seit fünf Jahren in jeder -Daheim»-Nummer befindlichen Erklärung: -Rückgabe der nicht besprochenen Bücher ist nicht möglich» zu erhalten. Herr Lutz hat also durch dieses Urteil für den von ihm verfochtenen Stand punkt prinzipiell nicht viel gewonnen, denn er wird auch in Zu kunft den Anspruch auf Rückgabe nicht rezensierter Bücher nur da durchfechten können, wo es ihm gelingt, seine Unkenntnis mit der Geschäftspraxis der betreffenden Redaktion eidlich zu erhärten, andernfalls würde er nach dem von ihm oben mitgeteilten Urteil mit seinem Ansprüche -dolos» handeln. Jedenfalls wird sich Herr Lutz nach dieser Erfahrung der Ver pflichtung nicht entziehen können, in Zukunft sich besser als bisher über die Gepflogenheiten der Redaktionen zu informieren, die er mit seinen Rezensionsexemplaren zu beglücken gedenkt. Was übrigens Herr Lutz in seinen obigen Auslassungen eine Darstellung des Thatbestandes nennt, ist in Wirklichkeit eine parteiisch gefärbte einseitige Erörterung seiner persönlichen Auf fassung der Sachlage. Wenn wir alles berichtigen wollten, was in ihr schief ausgedrückt oder irrtümlich ist, so würden wir sehr weitläufig werden müssen. Aber bevor das Endurteil nicht gefällt ist, lehnen wir jede Polemik ab. An der Praxis unserer Redaktionen, auch die nicht besprochenen Bücher nicht zurückzugeben, werden wir unter Hinweis auf die Erklärung in jeder Nummer nach wie vor festhalten, und es in jedem einzelnen Streitfälle daraus ankommen lassen, daß die Nichtkenntnis derselben, wie von Herrn Lutz, eidlich bewiesen wird, sofern nicht schon unsere wieder holten Erklärungen im -Börsenblatt- nach der buchhändlerischen Verkehrsordnung (siehe §Z 2 und 3 derselben) jeden Zweifel aus- schlicßen. Ob es im vorliegenden Falle sehr geschmackvoll von Herrn Lutz war, einen in der Berufsinstanz schwebenden, also noch nicht entschiedenen Prozeß im -Börsenblatt« zu erörtern, müssen wir dem Urteil der Leser überlassen. Bielefeld, 19. September 1899. Velhagen L Klasing. Kleine Mitteilungen. Fernsprech wesen. — Nach bayerischem Reglement ist die Telcphongebühr bei Gesprächen im Fernverkehr nur dann fällig, wenn ein Gespräch wirklich stattgefunden hat. Im Reichs- Telephonnetz ist dagegen die Gebühr auch dann zu errichten, wenn keine Antwort von dem Angerufenen erfolgte. Von der Münchner Handels- und Gewerbekammer ist bei den Aeltesten der Ber liner Kaufmannschaft angeregt worden, eine Vorstellung an den Staatssekretär des Reichspostamts zu richten, daß doch in dieser Beziehung das bayerische Verfahren auch bei der Reichs- Telephon-Verwaltung eingeführt werden möge. Es sei unbillig, daß die Gebühr für die Herstellung des Anschlusses an sich zu ent richten sei, ohne Rücksicht darauf, ob der Anrufende seinen Zweck erreiche oder nicht. Die Aeltesten teilten diese Auffassung voll kommen und beschlossen, in diesem Sinne vorstellig zu werden, zugleich aber den Antrag dahin zu ergänzen, daß, falls die Ge- bührenfreihcit der vergeblichen Gcsprächsversuche nicht zugestandcn werden sollte, wenigstens dein Anrufenden kostenlos freigegeben werden möge, in die dem Angerusenen zugehende telegraphische Benachrichtigung von der Thatsache der erfolgten vergeblichen Anrufung etwa zehn Worte über den Zweck des versuchten Ge sprächs aufnehmen zu lassen. Postpaketverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika. — Für den vom 1. Oktober ab stattfindendcn Austausch von Postpaketen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (mitgcteilt in Nr. 219 d. Bl.) tragen wir hier noch die weiteren Versendungsbedingungen nach: Das Höchst gewicht darf 5 üg, die größte Länge 105 em, der größte Umfang in der Breite um die Sendung herum gemessen, 180 ow nicht über schreiten. Wertangabe und Erhebung von Nachnahme ist unzulässig; dagegen können die Pakete unter Einschreiben versandt werden, wofür eine Einschreibgebühr von 20 o) zu entrichten ist. Für Ein schreibpakete werden auf Verlangen derAbsendcr kostenfrei Rückscheine erteilt; bei gewöhnlichen Paketen sind Rückscheine nicht zugelassen. Die Verpackung muß dergestalt beschaffen sein, daß die zollamtliche Prüfung des Inhalts durch Herausnehmen der Nägel oder Schrauben oder durch Lösung des Bindfadens der Umhüllung leicht vorgcnommen werden kann, ohne Zerbrechen der Umhüllung. Verlötete Zinkkisten, mit einem Schlosse versehene Kisten, denen der Schlüssel nicht bei gefügt ist, oder ähnliche Behältnisse dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden. Den Paketen sind zwei Zollinhaltserklärungen in deutscher oder englischer Ausfertigung beizufügen. Der Abschnitt der Begleitadresse darf außer dem Namen des Absenders keinerlei schrift liche Mitteilungen enthalten. Die Beförderungsgebühr beträgt: bis zum Gewicht von 1 üg 1 60 ->), über 1 bis 5 üg 2 40 A Innerhalb der Postpakete dürfen nach den Vereinigten Staaten nicht eingeführt werden: Briefe, Postkarten und Schriftstücke jeder Art (die amerikanische Postverwaltung belegt die in Postpaketen Vorgefundenen Briefe mit dem doppelten Porto); Drucksachen, die die im Be stimmungslande geltenden Gesetze über litterarisches Eigentumsrecht verletzen; Gifte; fettige, flüssige und leicht flüssig werdende Stoffe; Zuckerwerk und Klebestoffe; lebende und tote Tiere, mit Ausnahme von vollständig getrockneten Insekten und Reptilien; Früchte und Gemüse, sowie Sachen, die einen üblen Geruch verbreiten; Lotterielose, Lotterie-Anzeigen und Lotterie-Cirkulare; alle anstößigen oder unsittlichen Gebenstände; Sachen, die geeignet sind, andere Sendungen zu beschädigen oder zu verderben, oder die Personen, die mit den Paketen Befassung haben, zu verletzen. Es ist ferner verboten, Pakete, die die Adressen verschiedener Personen tragen, zu einer Sendung an einen Empfänger zu vereinigen. In solchen Fällen wird jedes einzelne Paket mit dem tarifmäßigen Porto belegt. Eine Verpflichtung zur Ersatzleistung für Verluste oder Beschädigungen von Postpaketen besteht weder für die deutsche noch für die amerikanische Postverwaltung. Indes behalten sich beide Verwaltungen vor, für die auf ihrem Gebiete vorgekommenen Verlust- und Beschädigungsfälle die Absender schadlos zu halten. Unbestellbare Pakete werden dreißig Tage nach Eingang am Bestimmungsorte nach dem Aufgabeorte zurückgesandt. Bei der Nach- und Rücksendung nach einem anderen, bezw. nach dem Auf gabelande werden die auf der Sendung hastenden Zoll- und onstigen nicht postmäßigen Gebühren niedergeschlagen. Ambulanter Gerichtsstand der Presse. — In einem in Bayern verhandelten Prozeß ist wieder ein Urteil gegen den ambulanten Gerichtsstand der Presse ergangen. Der Rektor der königlichen Realschule in Gunzenhausen hatte beim Amtsgericht Gunzenhausen Privatbeleidigungsklage gegen den Redakteur des -Nürnberger Anzeigers« wegen eines im genannten Blatte erschienenen Artikels gestellt. Das Amtsgericht Gunzen hausen hatte die Klage abgewiesen, da das Preßdelikt an dem Ort begangen sei, von dem aus die Verbreitung erfolgt, d. h. an dem die Druckschrift erschienen sei. Es treffe daher in
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