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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1899
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- Deutsch
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222, 23. September 1899. Nichtamtlicher Teil. 6829 Gestalt- nicht zur Unterlage. Damit fällt aber ein Eck- und Grundstein seines ganzen Gebäudes in sich zusammen; denn er sagt ja selbst, daß »ohne materielle Grundlage von einem Eigentumsrecht und von einem Schutz von Geistes werken überhaupt nicht gesprochen werden« könne. Das letztere ist ebenfalls ein Irrtum, denn das Urheberrecht, d. h. das Verbietungsrecht der Vervielfältigung, schützt auch freie Vorträge ohne materielle Unterlage als Geisteswerke (geltendes Gesetz 8 5b, neuer Entwurf 8 1, 1)! Ein Eigentumsrecht ist also nach vr. Schaefer an einem Geisteswerk nur anzunehmen, wenn ein Manuskript vorliegt; denn an diesen körperlichen Gegenstand ist es ja gebunden. Nun wird, wie jedermann weiß, in sehr vielen Fällen das Manuskript nach dem Abdruck vernichtet. Daß das »geistige Eigentum« vor der Ausgabe des gedruckten Buches am Manu skripte haftet, hat Praktisch nur eine ganz verschwindend kleine Bedeutung. Nach der Ausgabe des gedruckten Werkes oder doch bald nach ,der Ausgabe existiert aber in den meisten Fällen das Manuskript nicht mehr! Was nun? Geht das »geistige Eigentum« nun auf die Abdrucke über? Das wird wohl vr. Schaefer zugestehen müssen, denn er braucht ja etwas Greifbares; aber an diesen hat nun der Verfasser in den meisten Fällen gar kein Anrecht mehr. Tatsächlich hängt jetzt sein »geistiges Eigentum« an sehr vielen fremden, ihm nicht gehörenden Gegenständen, vr. Schaefer setzt aber den eigentümlichen Besitz des Manuskriptes voraus, an dem er das »geistige Eigentum« anhängt; denn nach ihm soll ja das Urheberrecht »mit dem Eigentum an einer greifbaren Sache aufs engste verknüpft« sein, was freilich, wie wir ge sehen haben, nach unserer heute geltenden Auffassung nicht der Fall zu sein braucht. vr. Schaefer bestreitet ferner, daß an den Käufer eines Buches das geistige Eigentum übergehe. Er sagt: »mit dem Verkaufe eines Exemplars des Werkes gehen niemals Eigen tumsrechte über«, und er will unter diesen Eigentumsrechten jedenfalls das Recht der Vervielfältigung in erster Linie ver standen wissen. Dieses ist aber gar kein Kriterium des Eigen tums. Ein Eigentum läßt sich wohl unter Umständen teilen, aber ohne weiteres vervielfältigen nie und nimmer. Wenn aber »geistiges Eigentum« an dem Buche haftete — und wenn es am Manuskripte haftet, so ist das selbstver ständlich auch am Abdruck der Fall —, so könnte es von dem Käufer allerdings auch verkauft, verschenkt, ja vernichtet werden, denn das alles läßt sich mit dem greifbaren Buche bewerkstelligen, und mit diesen Handlungen würde sich der Käufer an dem fremden Eigentum vergreifen! In Wirk lichkeit liegt aber die Sache so, daß der Verfasser eines Buches sich dieses letzteren nur als des Mediums bedient, durch das er seine Gedanken auf den Käufer überträgt. Es ist, wie die Schrift, nichts anderes als ein Ersatz des gesprochenen Wortes. Wenn aber vr. Schaefer »geistiges Eigentum« an diesem, wie ich oben gezeigt habe, nicht zugesteht, so kann er es an dem Ersatz desselben erst recht nicht finden wollen. Ich weiß zwar wohl, daß es Fälle giebt, wo das Surrogat unter Umständen wertvoller ist, als der Gegenstand, den es vertritt (z. B. Papiergeld zum Versenden, oder, um ein ganz nahe liegendes Beispiel anzuführen, die mechanische Vervielfältigung des Manuskripts); aber es haften an ihm nicht größere Rechte als an dem Original. Das Papiergeld ist nur das Medium, mit Hilfe dessen der Besitzer sich Geld beschafft. So auch das Buch; es ist das Medium, mittels dessen der Schriftsteller in dem Leser dieselben Gedanken hervorruft, die er selbst ge habt hat. Ein Eigentum des Verfassers an diesen Gedanken, die er durch den Verkauf dem Verkäufer vermittelt hat, nun konstruieren zu wollen, kommt mir einigermaßen komisch vor. Oder wenn etwa nicht in den Gedanken, wo steckt dann nur das »geistige Eigentum«? Bisher hat man aber die Ge- KeLSundlechztgsier Iohraana. danken noch für zollfrei gehalten. Das müßte nun aufhören, wenn der eine in dem Kopf des andern Eigentum stecken hätte, von dem er möglicherweise Verzinsung verlangen oder das er gar kündigen und ihm wegnehmen könnte! Freilich sagen die Verfechter des »geistigen Eigentums«, daß der Verfasser durch den Verkauf eines Buches sein Eigentum nur verborge, aber ist das nicht ein sonderbares Eigentum, das man nur auf Lebenszeit einem anderen borgen kann? Und nicht nur einem anderen, sondern ganz dasselbe Eigentum gleichzeitig unendlich vielen. Alles das steht ohne Analogie beim sachlichen Eigentum. Es ist dem Laien zwar eigentlich selbstverständlich, daß das Verbietungsrecht der Vervielfältigung auch das Gestattungs recht in sich schließt; aber wenn man das Urheberrecht nicht als »reines Verbietungsrecht«, sondern als Verbietungs- und Gestattungsrecht in Bezug auf die Vervielfältigung definiert, so hat man in der That seinen ganzen Inhalt präzisiert. vr. Schaefer bemängelt, daß bei der Auffassung des Urheberrechts als Verbietungsrecht die positive Wirkung voll ständig übersehen werde; als solche führt er an »die eigen tumsgleiche Behandlung und Verfügung über den Gegenstand, die Zulässigkeit der Einräumung von Nutzungsrechten am Werke an Dritte, sei es mit oder ohne vollständige Aufgabe der im Urhebereigentum liegenden Befugnisse«. — Da unter der »eigentumsgleichen Behandlung und Verfügung über den Gegenstand« jedenfalls die Verfügung über das Manu skript gemeint ist und der Urheber selbstverständlich auch ohne Rücksicht auf das Urheberrecht das volle Eigentum an diesem sachlichen Gegenstände besitzt, so sind allerdings alle die angeführten »positiven Wirkungen« des Urheber rechtes nichts weiter als Ausflüsse aus dem freien Gestat tungsrechte der Vervielfältigung. Wenn vr. Schaefer als Beispiel Japan anführt, das statt des Urheberrechtes ein »Eigentumsrecht« an geistigen Werken konstruiert habe, so ist dieses Beispiel unglücklich ge wählt, denn ein geistiges Eigentum, das dem sachlichen analog ist, verträgt keine zeitliche Beschränkung, und das geistige Eigentum im japanischen Gesetz ist nur ein Spiel mit Worten, vr. Schaefer dürfte aber kaum davon erbaut sein, wenn Deutschland dem Beispiele Japans folgen und in seinem Schutzgesetz von geistigem Eigentum sprechen wollte, dafür aber dieses Eigentum fünfunddreißig Jahre nach Er scheinen des Werkes erlöschen lassen würde! Endlich glaubt vr. Schaefer aus meinem Artikel zu er kennen, daß ich mich mit einem nachhaltigeren Schutz von Geisteswerken, als er seit 1870 bei uns gegolten hat, nicht befreunden könne. Ob ich dies zugeben kann, kommt auf die Auffassung an. Ich bin schon für die Erweiterung des Urheberrechts eingetreten, allerdings nicht für eine Ver längerung der Schutzfrist; ich halte vielmehr eine ewige Dauer derselben geradezu für ein nationales Unglück, das unser Volk betreffen würde. Dagegen sehe ich allerdings die Reclamsche Universalbibliothek, die Meyersche und Hendelsche Volksbibliothek als einen Segen an für unsere Kultur und muß demgemäß diejenigen Bestrebungen bekämpfen, die diesen beispielsweise angeführten Segen unmöglich machen würden. G. Hölscher. Fliegende Konten. Jni Börsenblatt Nr. 2t2 ist über die im Buchhandel übliche Kontenführung auf losen Blättern, den sogenannten »fliegenden Konten-, eine kurze Mitteilung nach der Papierzeitung enthalten, die mich zu folgenden Ausführungen veranlaßt. Die angezogcne Reichsgerichtsentscheidung von 1888 (wir geben sie nachstehend wieder, weil sie für die Beurteilung der Frage von grundlegender Bedeutung ist. Red.) erklärt die »fliegenden Konten« in dem bestimmten Falle für unzulässig, also strafbar, weil sie keine Uebersicht über die Lage des Vermögens gewährten, sie seien nicht etwa selbst ein Handelsbuch, auch enthielten sie nicht eine 909
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