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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1899
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- Deutsch
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6830 Nichtamtlicher Teil. 222, 23. September 1899. bloße Aufklärung in das Hauptbuch aufgenommener Einträge, denn es war festgestellt, daß der Angeklagte über den Verkehr mit seinen Lieferanten kein gebundenes und paginiertes Buch geführt hat, und ferner, daß die Rechnungsverhältnisse zwischen ihm und den Verlegern nicht in das Hauptbuch eingetragen waren. Das Gesetz verlangt aber, daß der volle Umfang des Handelsgeschäftes von den Handelsbüchern umfaßt sei, und sieht in der vor- geschriebcnen Form eine Gewährleistung für die Richtigkeit dieser Uebersicht und namentlich dafür, daß die betreffenden Skripturen nicht nachträglich abgeändert werden können. Es ist also weniger die Form der »fliegenden Konten-, die zur Strafe geführt hat, als ein Mangel des ganzen Buchführungs systems der betreffenden Firma. Hieraus folgt einmal, daß ein sogenanntes -Abschlußbuch ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und daß eigentlich die im Buchhandel so vielfach noch übliche direkte Eintragung auf die Konten bestraft ist. Damit ist aber auch der Weg gewiesen, wie der Buchhändler seine fliegenden Konten behalten und doch seine Bücher ordnungs mäßig führen kann: er muß den Inhalt der Konten vorher ver buchen und dadurch seine Handelsgeschäfte im einzelnen und deren Einwirkung auf die Lage seines Vermögens Nachweisen. Hierzu darf er nach 8 43 des neuen Handelsgesetzbuches nur gebundene, mit Seitenzahlen versehene Bücher benutzen. Dann sind die Konten, einerlei, ob sie in gebundenen Büchern oder losen Blättern geführt werden, nur Abschrift vorhandener Buchungen, allerdings in anderer Gruppierung. Daß der Inhalt der Konten mit dem Inhalt der abgeschriebenen Bücher übereinstimmen muß, ist ja selbst verständlich, die Kontrolle darüber ist bei der großen Zahl von Posten ja nicht ganz leicht, sie erfolgt aber im wesentlichen durch die Abrechnung. Es würde hier zu weit führen, wenn wir die ganzen Arbeiten anführen wollten, wir verweisen daher auf die Lehrbücher der Buchführung und wollen nur kurz erwähnen, daß der Verleger Auslieferungsbuch und Remittendenbuch, der Sortimenter Ein kaufsbuch und Remittendenbuch als Grundlage der Buchhändler konten nicht entbehren kann. Will der Sortimenter die Konten seiner Kunden auf losen Blättern führen, so kann er doch ein gebundenes Verkaufsbuch nicht entbehren und darf dieses Verkaufsbuch auch nicht konten mäßig führen, sondern muß darin fortlaufend, also chronologisch, seine Verkäufe auf Kredit verbuchen. Berlin. D. Schönwandt. Reichsgerichtsentscheidung. Bankcrutt wegen unordentlicher Buchführung, sogenannte fliegende Conti der Buchhändler. (Konkursordnung § 210 Nr. 2.) (Handelsgesetzbuch Art. 32.) In der Strafsache wider einen Buchhändler, wegen einfachen Bankerutts, hat das Reichsgericht Erster Strafsenat, am 16. April 1888 für Recht erkannt, daß auf die Revision des Staatsanwalts das Urteil der Straf kammer des Kgl preuß Landgerichts zu A. vom 14. Januar 1888 nebst den demselben zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststel lungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das genannte Gericht zurückzuverweisen. Gründe. Der Angeklagte ist von der gegen ihn erhobenen Beschul digung, Handelsbücher zu führen unterlassen, bezw. dieselben so unordentlich geführt zu haben, daß dieselben keine Übersicht seines Vermögens gewährten, sowie weiter unterlassen zu haben, die Bilanz seines Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen, freigesprochen worden. Die von dem Staatsanwalt erhobene Revisionsbeschwcrde, daß durch diese Freisprechung das materielle Recht verletzt worden sei, erscheint begründet. Das Urteil refe riert zunächst zwar nur die Ergebnisse der Voruntersuchung, läßt ,nber dann in seinem ferneren Verlauf erkennen, daß es dieselben auch als die Ergebnisse der Hauptverhandlung ansehe. Hier nach steht fest, daß der Angeklagte über den Verkehr mit seinen Lieferanten kein gebundenes und paginiertes Hauptbuch geführt hat, und vielmehr das ganze Rechnungsverhältnis zwischen ihm und seinen Verlegern auf losen Zetteln verzeichnet war. Dieselben waren nach Art eines Hauptbuchs mit Soll und Haben eingerichtet und alphabetisch geordnet. Ferner hatte derselbe kein besonderes Wechsclbuch, sondern nur ein Kopicrbuch für seinen Wechselverkehr geführt und die auf seinem Privathause lastenden Schulden nicht in sein Hauptbuch eingetragen. Daß der Angeklagte Handelsbücher zu führen unterlassen habe, deren Führung ihm gesetzlich oblag, kann hiernach nicht behauptet' werden. Wohl aber kann dem Urteil darin nicht beigetreten werden, daß diese Bücher so ordnungsmäßig geführt worden seien, daß sie eine Uebersicht des Vermögensstandes gewährten. Denn das Urteil selbst stellt fest, daß die Rechnungs- Verhältnisse zwischen dem Angeklagten und seinen Verlegern nicht in das Hauptbuch eingetragen worden seien. Dieser fehlende Ein trag kann nicht dadurch ersetzt werden, daß bezüglich dieser Verhält nisse lose Zettel vorliegen, durch die dieselben klargestellt werden. Zwar erscheint es nicht unzulässig, die Korrespondenz zur besseren Aufklärung der in den Handelsbüchern enthaltenen Einträge heranzuziehen, immerhin muß jedoch der volle Umfang des Han delsgeschäfts von den Handelsbüchern umfaßt sein, und es ist nicht statthaft, eine besondere Richtung desselben in die Bücher über haupt nicht einzutragen. Darum enthalten auch in dem vor liegenden Falle die losen Zettel nicht eine bloße Aufklärung in das Hauptbuch aufgenommener Einträge, sondern sie können nur als eine Ergänzung desselben betrachtet werden, und es folgt hieraus, daß die geführten Handclsbücher keine Uebersicht über den Vermögens stand gewähren. Denn die losen Zettel sind nicht etwa selbst ein Handelsbuch. Wie die Handelsbücher äußerlich beschaffen sein müssen, darüber giebt die Konkursordnung keine Auskunft, sondern sie verweist bezüglich dieser Eigenschaften auf das Handelsgesetz buch. Nun müssen zwar nicht mit Notwendigkeit die Konkursstrafen ohne weiteres durch jede Nichtbeachtung der für die Buchführung in Artikel 32 des Handelsgesetzbuchs gegebenen Vorschriften be gründet werden, aber im großen und ganzen müssen diese doch stets als maßgebend für die Beurteilung angesehen werden, ob kaufmännische Bücher überhaupt geführt worden seien. Daher sind kaufmännische Bücher nicht geführt worden, wenn die vorhandenen Skripturen in ihrer Form wesentlich von der in Artikel 32 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Form der Handelsbücher ab weichen, sollten sie selbst eine vollständige Uebersicht über den Ver mögensstand gewähren. Nicht darauf allein soll es ankommen, daß eine Uebersicht über den Vermögensstand gewährt werde, son dern es soll dies auch in einer bestimmten Form geschehen; weil das Gesetz in dieser Form eine Gewährleistung für die Richtigkeit dieser Uebersicht und namentlich dafür findet, daß die betreffenden Skripturen nicht nachträglich im Interesse des Kaufmanns der Wahrheit zuwider sollen abgcändert werden können. Der Glaube, welchen die Handelsbücher beanspruchen können, soll durch ihre formgemäße Führung verbürgt werden. Daß aber die losen Zettel keine Bücher im Sinne des Artikels 32 des Handelsgesetzbuchs sind, bedarf keiner Ausführung, und es würde sonach, wie bemerkt, nachgewiesen erscheinen, daß die formgemäß geführten Handels bücher keine Uebersicht über ben Vcrmögensstand gewähren. Nun sagt freilich das Urteil, daß die Regulierung des Rechtsverhält nisses der Buchhändler mit ihren Lieferanten durch einzelne Zettel, sogenannte fliegende Conti, ein allgemein angewendetes und vor teilhaftes System sei, und gerade auf die von ihm anerkannte Berechtigung dieses Systems stützt es die Freisprechung des An geklagten. Aber diese Auffassung kann rechtlich nicht gebilligt werden, weil die Vorschriften des Artikels 32 des Handelsgesetz buchs ausnahmslos für jedes kaufmännische Geschäft erteilt worden sind, und darum der Buchhandel nicht in der Lage sein kann, bei seiner kaufmännischen Buchführung von diesen Vorschriften ab zuweichen. — — — — — — — — — — — — — Kleine Mitteilungen. Geld-Po st verkehr zwischen dem Deutschen Reich und Rußland. — Der am 31. Juli 1898 eingeführte und bedeutend verbilligte Paketverkehr zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland hat das erfreuliche Resultat gehabt, daß in der Zeit vom 1. August 1898 bis 31. Juli 1899 336670 Pakete aus und über Deutschland nach Rußland befördert worden sind, während derselbe Zeitraum 1897—98 deren nur 120546 aufweisen konnte. Von genannten 336670 Paketen gehörten 309172 zur Gattung der Postpakete und waren 250656 deutschen Ursprungs. Ist schon diese 92proAentige Vermehrung des Paketverkehrs mit Rußland als ein wichtiger Fortschritt zu begrüßen, so darf man doch überzeugt sein, daß diese Vermehrung einen noch größeren Umfang angenommen hätte, wenn zugleich der Gel dp v stverkehr durch Einführung von Postanweisungen zwischen Deutschland und Rußland ver bessert worden wäre. Diese Lücke bleibt noch auszufüllen, und daß sie möglichst bald ausgefüllt werde, ist ein dringender Wunsch der Geschäftswelt, denn es liegt auf der Hand, daß durch die Vereinfachung des Zahlungsmodus unsere Ausfuhr nach Rußland wesentlich erleichtert und gesteigert werden würde. Portohinterziehung. — Eine interessante Anklage wegen Vergehen gegen das Postgesctz gelangte kürzlich vor der fünften Ferienstraskammer des Landgerichts I in Berlin zur Ver handlung. Angeschuldigt waren der Kaufmann Richard Siering in Berlin, Vertreter einer auswärtigen Schreibmaschincn-Gesell- schaft, der Kaufmann Wilhelm Günther, Inhaber einer Privat-
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