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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-09-25
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990925
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
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- 6870 Amtlicher Teil. 123, 25. September 1899. Der Vorschrift zu k>) wird entsprochen durch Einsendung von zwei vollständigen Exemplaren der besten veröffentlichten Ausgabe des betreffenden Werkes. Wenn es sich um den Schutz eines Buches, einer Photographie, eines Farbendruckes, einer Lithographie handelt, müssen diese beiden Exemplare innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergestellt worden sein, und zwar mittels Typen, die innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten gesetzt wurden, gedruckt oder mittels Platten, Negativen, lithographischen Steinen oder von Ueberdrncken, die innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergestellt worden sind. Ist das zu schützende Werk eine Land- oder Seekarte, ein Plan, ein dramatisches oder musikalisches Werk, ein Stich oder ein Holz schnitt, so fällt die Bestimmung, daß dasselbe innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergestellt sein muß, fort. 2. Ist das zu schützende Werk ein Gemälde, eine Zeichnung, Statue, Bildhauerarbeit, ein Modell oder Entwurf zu einem Werke der schönen Künste, so muß von demselben s,) eine genaue Beschreibung und b) eine Photographie, nicht größer als die sogenannte „Kabinetsphotographie", zu dem gleichen Zeitpunkte und an dieselbe Adresse abgeliefert werden, wie bei den Werken unter 1. 3. Auf jedem nach dem Gesetze in Washington eingetragenen Werke muß entweder der längere Vermerk: „Uutsrsä sovorckiog to ^et ok Oovgrsss iv tlw 189 . . ., (Firma)/ in tlw Otües ok tüs lüörarian ok Oongrsss, nt Wnsüillgton v. 0." oder auf Wunsch des Nachsuchenden der kürzere Vermerk: „Oox^rigüt 189 . . . (Firma)" angebracht werden; bei Büchern auf dem Titelblatte oder auf der darauf folgenden Seite, bei allen anderen Werken an irgend einer sichtbaren Stelle. Bei denjenigen Werken, die in den Vereinigten Staaten hergestellt werden müssen, um dort das Lox^rigbt zu erlangen, als Bücher, Photographieen, Farbendrucke oder Lithographieen, und infolgedessen dort mit dem Oox^rigüt- Vermerk versehen werden, empfiehlt es sich, auch auf den in Deutschland zur Ausgabe kommenden Exemplaren, diesen Oop^rigüt-Vermerk zu drucken, da Verletzungen des erlangten Urheberrechtsschutzes nur dann (innerhalb zweier Jahre) verfolgbar sind, wenn die Erlangung des Schutzes dadurch bekannt gegeben worden ist, daß in sämtlichen Exemplaren jeder Auflage eines Buches aus dem Titelblatt oder auf der unmittelbar folgenden Seite oder bei den andern Schutzobjekten auf einem sichtbaren Teil dieser Objekte oder aber auf dem Karton der Lox^rigüt- Vermerk angebracht worden ist. 4. Ooxzu-igüt, kann ferner erlangt werden für neue Auflagen bezw. Ausgaben bereits früher erschienener Bücher oder anderer Werke, wenn diese neuen Auflagen bezw. Ausgaben wesentliche Veränderungen aufweisen. 5. Der Schutz wird gewährt 28 Jahre lang vom Tage der Eintragung in die Rolle; derselbe kann, und zwar auch zu Gunsten der Rechtsnachfolger des Urhebers, auf weitere 14 Jahre verlängert werden. Der Schutz des Amerikanischen Oox^rigbt-Gesetzes erstreckt sich auch auf Original-Illustrationen in periodisch erscheinenden Zeitschriften. Diese können folgendermaßen geschützt werden: 1. Durch Eintragung eines Oop^rlgüt auf ein Gemälde, eine Zeichnung, Statue, Bildhauerarbeit, ein Modell oder einen Entwurf zu einem Werke der schönen Künste durch den Künstler oder Eigentümer. Diese Eintragung schützt direkt und indirekt alle verschiedenen Herstellungsweisen, und ist hierzu die Einsendung einer Beschreibung und einer Photographie des Gemäldes u. s. w. notwendig. 2. Durch Eintragung des Oop^rigüt auf einen Holzschnitt. Diese Eintragung ist von besonderer Wichtigkeit für die Herausgeber von illustrierten Zeitungen, und ist hierzu die Eintragung des Titels und die Einsendung von zwei guten Abzügen des Holzschnittes erforderlich; es empfiehlt sich, nur die größeren Holzschnitte schützen zu lassen, da die LoxzUAbk-Kosten für kleinere sich schwerlich lohnen. 3. Durch Eintragung des Oopz-rigüt auf einen Stich, im Fall die Publikation mittels Photogravure erfolgt. Auch in diesem Falle ist die Eintragung des Titels und die Einsendung von zwei guten Abzügen des Stiches erforderlich. Für die Versendung der Abzüge empfiehlt es sich, sie auf Holzrollen zu wickeln oder starke Papierrollen zu ver wenden, um Verletzungen vorzubeugen. Die Amtliche Stelle in New Jork hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen der deutschen Verleger und insbesondere der Mitglieder des Börsenvereins bezüglich des Lop^riZüt in den Vereinigten Staaten von Amerika wahrzunehmen. Zu diesem Zwecke übernimmt dieselbe: 1) Die Besorgung aller Eintragungen in die in der Bibliothek des Kongresses zu Washington geführte Eintrags rolle und die fortlaufende Kontrollierung derselben in dem von dem Bibliothekar hepausgegebenen „Oatalogus ok l'iUs-lüitrlss ok tüo lüdrariau ot Oovgross". 2) Die Erteilung von Rechtsauskunft hinsichtlich dieser Eintragungen. 3) Die Gewährung von Rechtsbeistand hinsichtlich aller das Amerikanische Urheber- und Verlagsrecht betreffenden Fragen. Zur besonderen Beachtung wird empfohlen: Das Urhebcrrechtsgesetz in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Juli 1891. Im Aufträge des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig herausgegeben von der Amtlichen Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musikverlag in New Dort. 8». 32 S. Leipzig 1895. Preis für Mitglieder des Börsenvereins 50 für Nichtmitglieder 75 H. Leipzig, 25. September 1899.
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