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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1899
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- Deutsch
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6474 Nichtamtlicher Teil. pU 211, 11. September 1899 1898 in Kraft getretenen buchhändlerischen Verkehrsordnung im Anschluß an das neue bürgerliche Gesetzbuch und Handels gesetzbuch die Schaffung einer gewissen Festigkeit in den Usancen und Gewohnheiten des buchhändlerischen Verkehrs und, so fährt er mit einer nicht unanfechtbaren Logik fort, »mit Befriedigung kann der Verlags- und Sortiments buchhandel infolgedessen auf das verflossene Jahr zurück blicken«. Das Absatzgebiet habe sich für den Verlag ver mehrt, und das Sortiment habe durch hervorragende Erschei nungen (z. B. Bismarcks »Gedanken und Erinnerungen«) größere Umsätze erzielt. Leider mehrten sich aber Tag für Tag die Klagen über den Wettbewerb der Warenhäuser und Bazare, die Jugendschriftenlitteratur und Bilderbücher zu Spottpreisen verkauften. Ebenso nehme das Kolportageunwesen von Jahr zu Jahr zu und bedränge namentlich durch die ver lockenden Teilzahlungen den kleinen Mann. Innerhalb des Buchhandels stünden namentlich die Buchhändler in der Pro vinz Hannover einmütig und thatkräftig zusammen, um den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und um die zu stärken, die kreu und gewissenhaft die Satzungen, Bestimmungen und die Verkehrsordnung des Buchhandels halten. Dieselbe Klage, die wir in dem Bericht aus Frankfurt finden, kehrt in dem, übrigens schon in Nr. 140 des Börsen blattes teilweise wiedergegebenen Düsseldorfer Bericht wieder, daß nämlich »manches tüchtige Werk, das eine weite Verbreitung seinem Werte nach wohl verdient hätte, spurlos uittergehe«. Doch fügt hier der Berichterstatter die Erklärung bei, daß bei der Masse neuer Erscheinungen es dem Sorti menter häufig an Zeit und Muße fehle, sich eingehend für sie zu verwenden. Der Düsseldorfer Bericht ist auch der einzige der uns vorliegenden, der sich mit dem ministeriellen Verbot der Drahtheftung von Schulbüchern befaßt. Gerade dieser Punkt hätte unseres Erachtens in allen Berichten recht nachdrück lich hervorgehoben und eingehend erörtert werden müssen, damit an geeigneter Stelle die Grundlosigkeit jener Verfügung von neuem in Erinnerung gebracht worden wäre. Ja, die Klage über jenes ungerechtfertigte, den Verleger schädigende Verbot dürfte überhaupt nicht verstummen; hierfür bieten die Handelskammerberichte stets neue Gelegenheit. In dem Düssel dorfer Bericht heißt es in Bezug hierauf, daß das Verbot im Buchhandel berechtigte Verstimmung hervorgerufen habe, weil er die Ueberzeugung von der Notwendigkeit und Zweckmäßig keit des Verbotes nicht gewinnen könne. »Dem Fachmanne kann es nicht entgehen, daß die Drahtheftung bei gebundenen Büchern niemals geeignet ist, Gefahren hervorzurufen, weil ein Durchdringen des Drahtes durch den festen Rücken ganz ausgeschlossen ist. Wenn auch durch die Hinausschiebung des Inkrafttretens des Verbotes größerer Schaden für den Buch handel vermieden wurde, so wird ihn doch namentlich der Sortimenter an seinem Lager nicht unbedeutend empfinden müssen.« Mit dem belgischen Zoll auf typographische Produkte befassen sich die Handelskammerberichte von Aachen, Bingen, Elberfeld und Brüssel. Dieser Zoll wurde am 15. März vorigen Jahres bedeutend erhöht, sodann aber auf Vorstellung der deutschen Handelskammer zu Brüssel durch kgl. Erlaß vom 25. Juni 1898 wieder aufgehoben und durch einen neuen Tarif ersetzt, der eine wesentliche Ermäßigung der betreffenden Zollsätze brachte. Er ist in Nr. 152 des Börsen blatts 1898 zum Abdruck gekommen, wie auch in Nr. 164 desselben Jahres die Einwendungen der Handelskammer zu Halberstadt, die die Rechtmäßigkeit der Verordnung bestritt. Unter den »Typographischen Drucksachen« versteht die Verord nung »alle Drucksachen, die mit Hilfe beweglicher Leitern, sog. Drncklettern, mit oder ohne Clichös im Text hergestellt sind« (ausgeschlossen sind Etiketten und einige andere). Ueber die Wirkung dieser Zolländerungen sagt die deutsche Handelskammer zu Brüssel, daß, da die Statistiken für den ersten Teil des Jahres den Import nach Wert und für den Rest nach Gewicht augeben, ein zahlenmäßiger Vergleich mit den Vorjahren nicht möglich sei. »Nach allem, was wir hören, wird die Wirkung der geänderten Zölle als ungünstig an gesehen, wenigstens für schwere Artikel.« Der Aachener Bericht führt über diesen Bücherzoll, »der seit einiger Zeit in Belgien erhoben wird, während im all gemeinen in den Ländern, die der Berner Konvention bei getreten sind, die Druckerzeugnisse aller Länder freien Eingang haben«, aus, daß derselbe für mehrere Aachener Buchhand lungen eine nicht unerhebliche Benachteiligung bilde. Die Lage Aachens an der Grenze, sowie der Umstand, daß die Zahl der belgischen Buchhandlungen, die sich mit der Einfuhr deutscher Bücher befassen, nur klein ist, hatte zur Folge, daß Privatpersonen, sowie namentlich Lehranstalten, Pensionats und Klöster der belgischen Nachbarprovinzen vielfach Be ziehungen zu hiesigen Geschäften angeknüpft haben. Diese Geschäftsverbindungen werden nunmehr erschwert weniger durch die Höhe des Bücherzolls, die nicht von Bedeutung ist, als durch die damit verbundenen Umstände. Es wäre wünschenswert, daß, wie in Deutschland, England, Frankreich, Holland re. auch in Belgien der Bücherzoll wieder gänzlich aufgehoben würde. Ferner berichtet die Handelskammer zu Elberfeld, daß die veränderten belgischen Zollsätze sich sehr stark im Exportgeschäft des Kalenderverlags bemerkbar gemacht hätten, so daß der Export besonders in bunt gedruckten Artikeln ganz aufhören wird. Gleichwohl wurde eine Hebung des Absatzes erzielt. Durch die Beendigung des spanisch-ameri kanischen Krieges nahm der Kalenderexport nach Cuba rc. wieder zu, so daß für nächstes Jahr eine Belebung dieser Geschäfte zu erhoffen ist. In manchen Berichten finden sich auch wieder Klagen über die Konkurrenz der Bazare. Sie ist gewiß auch für den Sortimentsbuchhandel nicht zu unterschätzen, aber natur gemäß bei weitem nicht so gefährlich wie für andere Geschäfte. Die Großbazare sind das natürliche Produkt unserer wirt schaftlichen Entwickelung, und es wird ganz unmöglich sein, sie künstlich zu unterdrücken. Der Versuch dazu, den die Gesetzgebung durch eine Sonderbesteuerung machen möchte, ist ganz aussichtslos. Der Buchhandel kann sich aber in der Bazarfrage vorläufig noch selbst helfen, und es wäre von ihm ebenso überflüssig als unnütz, die Hilfe des Staates zu ver langen. (Schluß folgt.) kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Nachdrucksprozeß. (Nachdruck ver boten.) — Wegen wiederholten Nachdrucks ist vom Landgericht II in Berlin (vergl. den Bericht darüber im Börsenblatt 1899, Nr. 49) der Verlagsbuchhändler Alfred Michow in Charlottenburg zu 60 Geldstrafe und einer an den Nebenkläger L. zu zahlenden Buße von 150 ^ verurteilt worden. Außerdem ist auf Ein ziehung der Nachdrucke erkannt worden. In die Sammlung -Deutsch lands Liederschatz« hatte er die Lieder -Der kleine Rekrut« von Kücken und -Der Mensch soll nicht stolz sein» von Supps ohne Angabe der Komponisten ausgenommen und ohne die Erlaubnis der berechtigten Verleger einzuholen. M. bestritt, daß die Lieder Originalkompositionen von Kücken und Supps seien. Das Land gericht hat ihm das aber nicht geglaubt, mindestens aber ihm einen Vorwurf daraus gemacht, daß er sich nicht vergewissert hat, ob die Lieder gesetzlich geschützt sind oder nicht. — In seiner Re vision bestritt der Angeklagte abermals, daß es sich um Original kompositionen handle,'und behauptete, die fraglichen Lieder seien von den beiden -Komponisten» nur aus alten Volksliedern und Märschen zusammengesetzt worden. — Das Reichsgericht schenkte diesem Einwande keine Beachtung und verwarf die Revision. Die Farbe der Postwertzeichen. — Bald nach der Gründung des Weltpostvereins trat auch die Frage hervor, ob es l sich nicht empfehle, für diejenigen Postfreimarken, die die Grund-
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