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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1899
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- Deutsch
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7073 Nichtamtlicher Teil. 228, 30 September 1859. Geschäftsinhaber, der von mir stets 5 Prozent verlangte, als ich bei ziemlich bedeutenden Einkäufen von ihm das gleiche verlangte, sagte, er gäbe keinen Sconto, aber im Buchhandel könne man solchen verlangen, da es dort »so üblich« sei. Im großen ganzen wird der Rabatt vom Publikum nicht verlangt; im Gegenteil ist es mir schon des öfteren vorgekommen, daß angesehene Persönlichkeiten sich sehr darüber wunderten, wenn ich einen solchen bei Barzahlung in Abzug brachte. Der größte Teil der Käufer würde gar nicht an Rabatt denken, wenn er nicht erst von seilen der Buchhändler darauf gebracht würde. Warum soll auch der Fremde bezw. der Gelegenheitskäufer besser behandelt werden als der ständige Kunde, der jahraus, jahrein seinen Bedarf dem selben Geschäfte entnimmt und häufig nur der beider seitigen Annehmlichkeit wegen laufende Rechnung unter hält? Die 5 Prozent, die Herr Waitz so leichten Herzens als Belohnung gewähren will, bedeuten für sehr viele Geschäfte eine empfindliche Einbuße am Verdienst, ja bei manchen Buchhandlungen dürfte der Reingewinn wohl über haupt kein viel höherer als 5 Prozent sein. Die Bestimmung, daß auf Anfordern bis 5 Prozent Rabatt gewährt werden könne, sollte doch nur den Zweck haben, dem soliden Sorti menter eine bescheidenes Kampfmittel gegen die Schleuder firmen an die Hand zu geben, von dem man gelegentlich, ohne gegen die Satzungen zu verstoßen, Gebrauch machen kann, nicht aber diesen Rabatt nun ausnahmslos zu ge währen. Darauf, diesen Rabatt möglichst einzuschränken resp. ganz abzuschaffen, ist auch schon von vielen Seiten hin gearbeitet worden, und der darauf hinzielende Beschluß der Dresdner Buchhändler ist mit Freuden zu begrüßen. Bei allseitigem guten Willen wird das mit der Zeit auch durch führbar sein, wenn man nicht so ängstlich an die Sache herantritt. Darmstadt. G. zu Putlitz. Das Recht der Rezensionsexemplare. (Vgl. Börsenblatt Nr. 221.) In Nr. 221 des Börsenblatts lesen wir eine außer ordentlich interessante Gerichtsentscheidung über die Rezensions exemplare, die einen Stein ins Rollen gebracht hat und gewiß noch so manche Erörterung veranlassen wird. Wenn ich hier an dieser Stelle, und noch ehe die vom Beklagten eingelegte Berufung entschieden ist, die Frage einer kurzen Besprechung unterziehen will, so geschieht das in keiner Weise etwa, um mich auf die Seite einer der beiden Parteien zu stellen, ja selbst nicht einmal, um das Urteil im vor liegenden Falle anzuzweifeln, da bei dem in Rede stehenden Thatbestande besondere Umstände (der Vermerk, daß man auch unbesprochene Bücher nicht zurücksende) obwalten; es geschieht vielmehr lediglich darum, um die Eingangssätze der Urteils begründung näher zu beleuchten, die lauten: »Bei Zusendung von Rezensionsexemplaren seitens der Verleger an die Redaktionen liegt ein bindendes Ver- tragsverhältnis in keiner Weise vor« u. s. w. . . . . Es ift von der allergrößten Bedeutung, ob diese Ansicht richtig ist oder nicht; von ihr hängt in der Hauptsache jede Entscheidung in der Rezensionsexemplarfrage ab. — Und ich muß sagen, daß ich für mein Teil diese Prämisse, mindestens für die Zukunft, für unzutreffend halte. Sicher ist dies für das Recht des Bürgerlichen Gesetz buches; daher will ich dies zunächst betrachten, und daraus geht schon die Absicht dieser Zeilen hervor, daß sie nämlich die Frage als solche klären und nicht in jenen vorliegenden Streitfall sich mischen wollen. In drei Monaten ist ja das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft, und daher ist es vor allem wichtig, zu untersuchen, was dann in dieser wichtigen Frage Rechtens sein wird, da gewiß so manche Verleger, aber auch die Redaktionen gern Klarheit haben möchten über die Rechtsverhältnisse, die sich an die Uebersendung von Rezen sionsexemplaren knüpfen. Am Schluffe will ich jedoch auch den vorliegenden praktischen Fall wenigstens streifen. Zunächst also das Bürgerliche Gesetzbuch. Dieses be stimmt in seinem K 151 folgendes: »Der Vertrag kommt durch die Annahme des An trags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Er klärung nach der Verkehrssttte nicht zu erwarten ist- u. s. w Es entsteht also ein völlig giltiger und mit allen nötigen Erfordernissen ausgerüsteter Vertrag auch durch stillschweigende Annahme einer Offerte, wenn nämlich eine ausdrückliche Amrahme nach der Verkehrssttte nicht erwartet wird. Auf den Fall der Rezensionsexemplare an gewendet, hat dies folgende Bedeutung und Wirkung: Der Verleger, der einer Redaktion ein Rezensionsexemplar mit der Bitte um Besprechung einsendet, macht damit der Redaktion einen Antrag, das Buch gegen eine Gegenleistung zu besprechen; denn daß etwa ein Rechtsgeschäft nicht be absichtigt und nur eine Gefälligkeit von seiten der Redak tionen hier gewollt sein soll, das ist doch bei dem heutigen Zuge unseres Geschäftsverkehrs ein Widersinn. Ja, es ist sogar meines Erachtens außer allem Zweifel, daß der Verleger hier in ein Rechtsverhältnis mit der Redaktion eintreten will, dergestalt nämlich, daß seine Offerte auf Ueberlassuug des Exemplars gegen Veröffentlichung einer Besprechung geht. Denn es wäre naiv, anzunehmen, daß die Redaktionen Raum und Zeit hergeben würden, wenn ihnen nicht ein Aequivalent in Gestalt des besprochenen Buches gegeben wird. Ebenso wäre es anderseits ein Widersinn, anzunehmen, daß die Verleger ihre Bücher verschenken wollen, wie wir unten noch des näheren sehen werde». Etwa nur das Lesendürfen eines neu erschienenen Buches wird niemandem Entgelt genug sein dafür, daß er durch Besprechung des Buches dem Ver leger zu größerem Absatz verhelfen, seine Zeit und den teuren Raum seiner Zeitung opfern will. Ich muß also scharf betonen, daß eine andere als diese Auffassung von der juristischen Natur der Rezensionsexemplar-Versendung meines Erachtens der Verkehrsütte vollständig zuwiderlaufen würde. Und auch der denkwürdige und hochbedeutende Z 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches betont ausdrücklich, daß Rechtsgeschäfte so aus zulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Berkehrssitte es erfordern. Ist es aber sicher, daß in der Uebersendung von Rezensions exemplaren eine Offerte des dargestellten Inhalts liegt, so ist es weiter sicher, daß nach dem oben angeführten tz 151 eine ausdrückliche Annahme dieser Offerte nicht notwendig erscheint, da es ja ganz der Verkehrssitte zuwiderläuft, daß man etwa von jeder Redaktion eine Empfangsbestätigung erhielte des Inhalts: »Buch empfangen. Nehme Offerte dankend an. Belegexemplar der Besprechung wird Ihnen zugehen - oder dergleichen. Es ist vielmehr Sitte, daß eine Empfangsbestätigung oder Antwort auf eine Rezensions exemplarsendung nie erfolgt, sondern daß nur nach geschehener Besprechung Belegabzug gesendet wird. Ist es aber richtig, was ich oben ausführte, daß heut zutage nicht mehr lediglich aus Gefälligkeit besprochen wird, sondern daß das Exemplar die Gegenleistung bildet, so ist damit auch bewiesen, daß das Exemplar nur dann in den Besitz der Redaktion oder eines einzelnen Mitarbeiters übergeht, wenn eine Besprechung wirklich erfolgt. Denn es wäre wiederum naiv und wider alle Verkehrssttte, zu verneinen, daß die Verleger ihre Bücher an die Redaktionen verschenken und es vielleicht gar als eine besondere Gefälligkeit ansehen
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