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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1899
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- Deutsch
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7202 Nichtamtlicher Teil. 231, 4. Oktober 18SS. Jahren ein Nachweis der Autorschaft vom Eigentümer des Geisteswerkes oder seinen Erben in Fällen, wo es sich um den Schutz des Werkes handelt, wenn streitig, nicht mehr geführt werden. Das Schriftwerk (Manuskript) bleibt mithin auch nach einer vom Dritten vorgenommenen mechanischen Vervielfältigung als materielle Unterlage für das Geistes werk und in seiner ursprünglichen Beziehung zum Autor vollständig bestehen, soweit es sich um den gewöhnlichen Fall der Uebertragung von Vervielfältigungsrechten am Schrift werk handelt. Wird das Manuskript nach dem Abdruck ver nichtet, so tritt an dessen Stelle als materielle Unterlage für das Eigentum am Geisteswerk das dem Autor gelieferte Beleg-Exemplar. Dieses bildet alsdann auch die Grund lage für die vom Eigentümer des Geisteswcrkes ferner zu vergebenden Vervielfältigungen seines Werkes. Es lebt, nach Vernichtung des Manuskriptes, das Eigentum am Geistes werk in dem nun an seine Stelle getretenen Beleg-Exemplar, das dem Autor zur Verfügung gestellt wird, neu auf, um in dieser veränderten Gestalt die Grundlage für neue Ver vielfältigungen (Ausgaben) fortan zu bilden. Unrichtig ist, wie Hölscher glaubt: »mit der Vernichtung des Manuskriptes ginge das Eigentum am Werke auf die Abdrucke als solche über und hänge das Eigentum am Werke nun an sehr vielen fremden, ihm nicht gehörenden Gegenständen, wie es überhaupt eine falsche Beurteilung ist, wenn Hölscher die Grundsätze, die für das Sacheigentum im Rechte gelten, strikte auf das Eigentum an Geisteswerken in Anwendung gebracht wissen will, und sofern dies infolge der Sonder- eigenschaft des Eigentums an Geisteswerken in diesem oder jenem Falle nicht ineinandergeht, die Existenz von Eigentum am Geisteswerk überhaupt verneint. Das Eigen tum an Geisteswerken ist kein Sacheigentum und nicht identisch mit diesem in dem Sinne, daß sich die Konsequenzen, die aus dem Sacheigentum in bestimmten Fällen zu ziehen sind, einfach auf dieses übertragen lassen. Das sogenannte geistige Eigentum als die Summe der Rechte, die dem Schöpfer und Verkörperer eines Geisteswerkes im Hinblick auf das geschaffene Werk, also am Gegenstände zusteht und diesen Gegenstand in der Gesamtheit seiner Beziehungen zum Schöpfer (Urheber) erfaßt, ist nur ein Analogon zum Sach eigentum, das in mancher Hinsicht sich nicht mit diesem ver gleichen und vergleichsweise auf ein und dieselbe Stufe stellen läßt. Deswegen ist es aber demungeachtet Eigentum, ein Recht, das sich mit einem körperlichen Gegenstand für seinen ursprünglichen Besitzer und Schöpfer bleibend verbindet, mit diesem Gegenstand auf dessen Erben übergeht und nur in Verbindung mit dem körperlichen Gegenstand rechtliche Anerkennung und Anspruch auf Schutz gegen Eingriffe Dritter genießt. Vollständig verfehlt sind die Ausführungen Hölschers, daß auf den Käufer eines Buches das Eigentum am Geisteswerk übergehe bezw. übergehen müsse, wenn es über haupt den Charakter von Eigentum besäße. Wenu ich ein Buch erwerbe, so kaufe ich damit nicht das Eigentum am Geisteswerk dem Autor oder dessen Stellvertreter (Verleger) ab mit all seinen Beziehungen zum Werke, sondern ich er lange damit nur eine Kopie von einem fremden Geisteswerk zu den erforderlichen Herstellungskosten nebst Vergütung, ohne in die Rechte des Eigentümers am Werke oder in die Rechte des Vervielfältigers des Werkes zu treten. Ich besitze also lediglich Sacheigentum, nicht aber (durch Kauf) er worbenes Eigentum am Geisteswerk (Manuskript) als solchen, oder, wie Hölscher sagt, »geistiges Eigentum«, fremdes Geisteseigentum als mein (eigenes) Geisteseigentum. Ebenso wenig erhalle ich durch den Kauf eines Buches einen Bestandteil fremden Eigentums am Geisteswerk, z. B. Ver vielfältigungsrecht auf mechanischem Wege zwecks Verbreitung. Ich erhalte also lediglich Sacheigentum zur persönlichen oder gewerblichen Benutzung vom Eigentümer des Geisleswerkes bezw. von dessen Rechtsnachfolgern (Verleger, Buchhändler) ausgehäudigt. Das Vervielfältignngsrecht, das an Geisteswerken haftet, erklärt Hölscher nicht als ein Kriterium des Eigen tums. Des Sacheigentums freilich nicht; aber es ist in Be zug auf die Art der wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Ausnutzung das wichtigste Kriterium des im Schriftwerk ver körperten Geisteseigentums. Eigentum an Geistcswerken, das der Ausübung nach ebenso wie das Sacheigentum teilbar ist, läßt sich als solches in dem von Hölscher gefolgerten Sinne (durch Abdruck) nicht »vervielfältigen«, ebenso wenig wie das Sacheigentum; es bleibt, auch wenn es eine Ueber tragung in fremde Sprachen zuläßt, was beim Sacheigentum nicht angängig ist, demungeachtet immer ein und dasselbe Eigentum am Geisteswerk, wenn es auch in der Uebersetzung eine neue materielle Unterlage erhält. Geisteseigentum läßt als solches eine Vervielfältigung in dem Sinne nicht zu, daß es auf eine nach seiner materiellen Unterlage mechanisch her gestellte Kopie (Buch rc.) übergeht, sondern es haftet an dem Ori ginalwerke und bleibt mit ihm verbunden bis zu seiner Ver nichtung. Wird das Originalwerk oder das etwa seine Stelle vertretende Belegexemplar mitsamt den nach diesem hergestellten Vervielfältigungen vernichtet, so besteht das Geisteswerk nicht mehr und auch sein gesetzlicher Schutz ist damit gegenstandslos geworden und für ewige Zeiten erloschen. Das Eigentum am Geisteswerk kann folglich vom Käufer mechanischer Vervielfältigungsexemplare nie mals verkauft, verschenkt oder vernichtet werden mit dem Exemplar, da an diesen Vervielfältigungen kein Geistes eigentum haftet, diese nur das Geisteswerk in der Re produktion wiedergeben, ohne selbst Gegenstand des Eigen tums des Autors an seinem Werke zu sein. Ein Vergreifen an fremdem Geisteseigentum ist also durch Verkaufen, Ver schenken oder Vernichten eines solchen Vervielfältigungsexem plars für den Käufer desselben gar nicht möglich. Wenn ich folglich ein Buch erwerbe, so kaufe ich damit nicht geistiges Eigentum für mich, sondern ich erhalte lediglich ein Verviel- fältigungsexemplar zur persönlichen oder gewerblichen Be nutzung des darin enthaltenen Geisteswerkes eines anderen. Ein geistiges Eigentum an Gedanken giebt es nicht. Deshalb kann auch, wie aber Hölscher dem Unterzeichneten in den Mund legt, ein Eigentum des Verfassers eines Geistes werkes, an den in diesem niedergelegten Gedanken niemals konstruiert werden. Insofern kann Hölscher mit Recht die in einem Werke niedergelegten Gedanken nach wie vor für »zollfrei«, d. h. der freien Benutzung Dritter unterliegend, erklären. Wenn aber Hölscher hieran anknüpfend die Frage aufwirft: »Wenn etwa nicht in den Gedanken, wo steckt dann nur das geistige Eigentum?« so läßt sich ihm darauf nur erwidern: Das Eigentum am Geisteswerk konzentriert sich in der vom Autor gewählten Form und Gestaltung seiner schriftlich fixierten, im Schriftwerk niedergelegten, verkörperten Gedankenäußerung als ganzes genommen. Dieser in die äußere Erscheinung tretende, durch die Schrift festgehaltene Komplex bildet das Geistes werk, ein konkreter Bestandteil desselben einen Teil dieses Werkes und als solches den greif baren Gegenstand des Schutzes von Geisteseigentum, das wohl mittels Vervielfältigungsexemplaren in den Kopf eines anderen seinem Gedankeninhalte nach übergeleitet, nicht aber, wie Hölscher meint, auf diesem Wege verkauft, gegen Verzinsung verliehen, gekündigt oder weggenommen werden kann. Wenn Hölscher das vom Unterzeichneten lediglich als Beispiel angeführte »Eigentumsrecht« an Geisteswerken in Japan 35 Jahre nach Erscheinen des Werkes erlöschen läßt, so ist dies unrichtig, da in Japan das Eigentumsrecht an Geisteswerken auf Lebenzeit des Urhebers und noch 5 Jahre
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