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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1899
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- Deutsch
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231, 4. Oktober 1899. Nichtamtlicher Teil. 7203 nach seinem Tode den Rechtsnachfolgern desselben gesetzlich zugesprochen ist. Das Eigentum an Geisteswerken ist als solches in Japan anerkannt, wenn auch nicht für dauernd, sondern nur in der eben bezeichneten Beschränkung. Dessen ungeachtet besteht es als solches nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen für die im Gesetz vorbehaltene Zeit. Daß Eigentum an Geisteswerken keine zeitliche Beschränkung ver trage, wie Hölscher glaubt, ist in dieser Allgemeinheit un richtig. Ebenso wie es zeitlich beschränktes Sacheigentum giebt, läßt Eigentum an Geisteswerken in seiner Bestellung und Ausübung zeitliche Beschränkung ebenfalls zu, z. B. wenn cs zeitlich beschränkt auf einen Verleger der Ausübung nach übertragen wird. Betrachtet man die Ausarbeitung einer Erfindung in ihrer materiellen Unterlage als ein Geisteswerk, das eine Nachbildung durch andere zuläßt und deswegen vom Erfinder als geistigen Eigentümer unter Patentschutz gestellt wird, so ergiebt sich hieraus beispielsweise ebenfalls eine zeit liche Beschränkung des in der Erfinderidee und seiner Aus gestaltung enthaltenen Geisteseigentums am Erfinderwerk. Wenn Hölscher die zeitlich nicht weitere Ausdehnung des Ur heberrechtes oder der gesetzlichen Anerkennung von Eigentum an Geisteswerken für eine nationale Wohlthat, das Gegenteil fiir ein nationales Unglück hält und dabei auf »den Segen gewisser Volks- und Universalbibliotheken« reflektiert, deren Herausgabe, weil die Schutzfrist für die darin publizierten Geisteswerke erloschen ist, die Zahlung einer Entschädigung an die überlebenden Erben und Rechtsnachfolger der Autoren jener Werke (Vorverleger) nicht mehr bedingt, so läßt sich dagegen vom allgemein-kulturellen Standpunkte allerdings wenig einwenden. Dadurch, daß jene Werke in die Hände auch mancher Unberufenen jetzt gelangen, dürfte indes auch manches Unglück mit dem von Hölscher »beispielsweise angeführten Haussegen« in den Familien seine Erklärung finden. Nicht nämlich alles, was lesbar ist um billigen Preis, kann, darf und braucht von allen deshalb gelesen zu werden. Eine andere Frage ist aber die, ob eine Thal, weil sie vielen zum Segen gereicht, dennoch nicht als ein Eingriff in wohlerwor bene Eigentumsrechte derjenigen erscheint, denen wir jenen Segen zu verdanken haben und für deren Erben und Rechts nachfolger jene segenspendenden geistigen Errungenschaften bisher einen Bestandteil ihres Privatvermögens bildeten. So lange jene Werke herausgegeben und gegen Entgelt ver trieben werden, dürfte man bei der hierdurch erzielten Ge schäftseinnahme die vorberechtigten Besitzer nicht vergessen. vr. Karl Schaefer. Kleine Mitteilungen. Postanweisungen mit Postkarte zur Empfangs bestätigung. — Eine postalische Neuerung ist, ivic schon früher mitgcteilt wurde, mit dem l. Oktober in Kraft getreten: die Ein führung von Postanweisungen mit angehängtcr Postkarte. Die neuen Formulare unterscheiden sich dadurch von den bisherigen, daß der Abschnitt für Mitteilungen des Absenders ein wenig breiter ist als bisher. Die angchängtc Antwortkarte, ebenso groß wie die Anweisung, hat auf der Rückseite den Vordruck zur Em pfangsbestätigung. Es stellt dies eine neue, größere Art von Postkarten dar. Die Formulare gelangen nur ungestempelt zur Ausgabe, und zwar in Mengen von mindestens fünf Stück zum Preise von fünf Pfennigen. Die Frankierung hat durch Aufkleben von Freimarken zu erfolgen. Auch die Antwortkarte muß vom Absender frankiert werden; sonst wird die Anweisung nicht an genommen. Vom Reichsgericht. Photographiecn auf Ansichts postkarten. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht Magde burg hat am 5. April d. I. den Kaufmann Heinrich Rubin und die Witwe Katharine Re in icke, Inhaber der Firma Reinickc L Rubin, von der Anklage des Vergehens gegen das Gesetz, betr. den Schutz der Photographiecn, freigesprochen. Der Kunsthändler Williams hat eine Photographie des Denkmals auf dem Kysshäuser für 1 ^ 50 in den Handel gebracht, die durch Aufdruck der Jahreszahl gegen Nachbildung geschützt ist. Die Angeklagten kauften eine solche Photographie und stellten danach 5000 Ansichts postkarten her, die sie in den Handel brachten. Das Landgericht hat sie, wie erwähnt, freigesprochen, und zwar unter Bezugnahme auf ein Urteil des Reichsgerichts, wonach derartige Postkarten, wenn sie überhaupt dem Zwecke einer Postkarte dienen können, als Werk der Industrie anzusehen sind, woraus folgt, daß auf die darauf angebrachten Abbildungen das Nachbildungsgesetz keine Anwendung findet. — Die gegen dieses Urteil von dem Staats anwalt und dem Nebenkläger Williams eingelegte Revision wurde am 2. d. M. vom Reichsgericht als unbegründet verworfen. Detailhandel, Warenhäuser, Konsumvereine im Verein für Sozialpolitik. (Vgl. Börsenblatt Nr. 228.) —In der Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik, die in diesen Tagen in Breslau getagt hat, entwickelte sich folgende Diskussion über das Thema -Entwickelungstendenzen im Detail- Handel»: Kaiser-Breslau, der Vorsitzende des Breslauer Vereins der Detaillisten, sprach sich in sehr lebhafter Weise gegen die Waren häuser und Konsumvereine aus. Seine Ausführungen erregten durch ihre oft drastischen, wenn auch recht unsachlichen Wendungen die Heiterkeit der Versammlung. Rechtsanwalt Or. Meschelsohn-Berlin stellt zunächst die Frage: Sind ausreichende Gründe vorhanden, ein Einschreiten der Gesetzgebung herbeizuführen? Bewcispflichtig dafür seien die jenigen, die das notwendige Uebel der Gesetze vermehren wollen. Die Frage sei zu verneinen. Die Statistik widerlege das Bestehen eines Notstandes der kleinen Gewerbetreibenden. Die Konkurse in den vierzehn größten Städten Deutschlands seien in den letzten sechs Monaten erheblich zurückgegangen. Unbegründet sei die Behauptung, die Lage der Angestellten in den großen Warenhäusern sei unbe friedigend. Es stehe fest, daß die Lage der Handelsangestellten um so schlechter wäre, je kleiner der Geschäftsbetrieb sei. Redner schilderte eingehend die Lohn- und Arbeitsverhältnisse der Angestellten in dem größten deutschen Warenhause. Man spreche voni -alten, soliden Handel». Im Hansahaus zu Bergen zeige man noch die alten Gewichte, die für den Einkauf und die für den Verkauf, und dazu die Anweisung an die Lehrlinge, ja niemals diese beiden verschiedenen Gewichtssorten zu verwechseln. (Heiter keit.) Unreelle Händler habe es früher gegeben und werde es auch weiter geben. In den Kreisen der Interessenten des kleinen Han dels gingen die Meinungen über die Mittel zur Abhilfe weit aus einander. Vor allem aber fehle der Nachweis, daß überhaupt der Kleinhandel im Niedergang begriffen sei. (Beifall.) Professor vr. Tiersd orff: Jeder erkenne an, daß die Konsum vereine neben großen Vorteilen auch manche Nachteile aufwiesen, so unter anderem die demokratische Verfassung, die oft eine straffe Leitung unmöglich mache. Die Vorteile aber seien so große, daß die Entwickelung dieser Vereine nicht mehr aufzuhalten sei. Ein Dividendenverbot würde bei der großen Mitgliederzahl der Vereine nicht allzu sehr die Entwickelung beeinträchtigen. Der Steuerfreiheit der Konsumvereine wolle Redner nicht das Wort reden. Den gemeinschaftlichen Einkauf zu besteuern, wäre dagegen eine Ungerechtigkeit. Eine Schädigung der Konsumvereine bedeute eine Schädigung der Arbeiterschaft, und deshalb sei eine solche Steuer durchaus verwerflich. (Beifall.) Bergrat Gothein-Breslau: Am meisten litten unter der Existenz der Warenhäuser nicht die Konkurrenten, sondern die Handelskammern (Heiterkeit), die als Vertreter von Handel und Gewerbe mit der Erörterung dieser Frage unausgesetzt beschäftigt würden. Der Staat sei nicht verpflichtet, Kleinhändler gegen Großhändler zu schützen. Sonst könnten auch die Sozialisten kommen und eine Grundsteuer verlangen, die den Großgrundbesitz unmöglich mache, oder eine Vermögenssteuer, die jede Bildung großer Vermögen verhindere. Die Entwickelung sei nicht zu hindern; eine crcchtere Steucrverteilung sei aber wünschenswert. Bessere Aus- ildung sei die Hauptsache für den Detaillistcn. Das liege nicht in der Staatshilfe, sondern in der Selbsthilfe. (Beifall.) Oberbürgermeister Bender-Breslau bemerkte, ihm seien selb ständige Existenzen auch lieber als Angestellte; aber etwas anderes sei es doch, einen Starken künstlich schwach zu machen, um solche selbständigen Existenzen zu schaffen. Es wäre gut, wenn der Verein für Sozialpolitik fiir diese Frage, in der noch viel mit Gefühlen operiert werde, ausreichendes Material sammeln würde. Die bayerische Umsatzsteuer sei ganz verfehlt, sic setze in der That eine Strafe auf die Intelligenz. In einer mittelalterlichen Urkunde vom Jahre 1523 aus Thorn habe der Redner folgende, offenbar aus dem bayerischen Gesetz abgcschriebcne Stelle gefunden: (Große Heiterkeit.) -Kein Handmerksmann soll etwas Neues erdenken oder er finden und dasselbe gebrauchen, sondern jeder soll aus bürger licher und brüderlicher Liebe seinem Nächsten folgen und sein Handwerk ohne des Nächsten Schaden treiben.» 959*
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