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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1899
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- 1899-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1899
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- Deutsch
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HS 231, 4. Oktober 1899. Nichtamtlicher Teil. 7201 erweitern will. Das Schriftwerk als Objekt des Rechts schutzes entsteht (erst) mit der Vollendung der »Hand schrift«, also (erst) mit dem Augenblick, in dem das Er zeugnis der Geistesthätigkeit in der Außenwelt vor liegt«. (Allfeld, Seite 29 Note 3, Reichsgesetze, betr. das lite rarische Urheberrecht.) Sodann ebenda S. 79 Note 9: »Das (frei) Vorgetragene ist nicht veröffentlicht im Gegensätze zu den Manuskripten, selbst wenn der Vor trag etwa in einer öffentlichen Versammlung gehalten wurde. Vorträge (ohne Manuskriptunterlage) genießen somit nur die (gleichen) Vorrrechte der Manuskripte. Vgl. Klostermann, Urh.-R. S. 63.« Sodann ebenda: »Vorträge betr. Auch hier müssen die allgemeinen Merkmale eines schutzfähigen Objektes, insbesondere eines Schriftwerkes vorhanden sein.« Denselben Standpunkt nimmt auch in Z 1 Ziffer 1 der neue Entwurf eines deutschen Urheberrechtes ein, den Hölscher für seine Darlegungen als Beleg anführt, mit dem Unter schied, daß man dort die beiden bisherigen Schutzbestimmungen (8 4 und Z 5 b) in einen Paragraphen äußerlich vereinigt hat, lediglich der Einfachheit der gesetzlichen Behandlung halber. Im übrigen erklären die Motive zu K 1 des Entwurfes: »Der Kreis der geschützten Werke, wie ihn der Z 1 be grenzt, ist gegenüber dem geltenden Gesetz (vom 11. Juni 1870) unverändert. Allerdings können sie (die Geisteswerke) einen Schutz nur als Schriftwerke mithin dann beanspruchen, wenn der (dramatische) Vorgang schriftlich festgelegt ist. Diese Voraussetzung wird indessen, soweit das Werk überhaupt schutzwürdig ist, stets gegeben sein. Es bleibt daher der bisherige Allgemeingrundsatz, »Nachdruck« ist die unerlaubte Vervielfältigung eines Schriftwerkes, auch künftig im Prinzipe bestehen. Dem Schriftwerke des Autors ist im Schutze nur gleichgestellt bezw. gleichbehandelt das widerrechtlich von einem Dritten hergestellte Schriftwerk, da es das Geisteswerk des Autors eben enthält. Die un erlaubte Vervielfältigung solcher »materieller Unterlagen« soll gleichwie ein »Nachdruck« angesehen und derjenige, dessen Geisteswerk sich in solchen Unterlagen (Handschriften) verkörpert, soll rechtlich so behandelt werden, als ob er der Eigentümer oder Urheber der Handschrift wäre; er soll an dieser Handschrift den gleichen Schutz genießen, wie wenn er von vornherein der Eigentümer und Urheber der Handschrift gewesen wäre. Es greift also hier in gewissem Sinne die selbe Rechtspflege Platz, wie in den Fällen der Sachverbin- dung beim Sacheigentum. Wenn z. B. jemand auf eine fremde Holztafel ein Bild malt, so wird er schutzberechtigter Eigentümer der Holztafel ohne Willen des fremden Besitzers derselben. Umgekehrt ist dies hier beschränkt der Fall. Die materielle Unterlage, das nach einem freien Vortrage von Dritten hergestellte Manuskript, untersteht mit dem Augenblick ihrer Herstellung mit Bezug auf den Schutz gegen Verviel fältigung deren Inhaltes demjenigen, dessen Geisteswerk sich darin verkörpert. Die vermögensrechtliche Nutzung und Verwertung der durch fremde Hand für das Geisteswerk geschaffenen materiellen Unterlage durch Vervielfältigung soll dem Eigentümer des Inhaltes derselben gerade so zustehen, als wenn er selbst jene Unterlage sich geschaffen hätte, als wenn das Schriftwerk von seiner Hand herrühre oder in seinem Auftrag hergestellt worden wäre. Er verfügt darüber wie ein Eigentümer, soweit die Ausübung seines geistigen Eigen tums durch Vervielfältigung zum Zweck der vermögens rechtlichen Nutzung in Bettacht kommt. Insofern ist er dem Sacheigentümer der Handschrift gleichgestellt bezw. tritt er an seine Stelle. Es ist daher unrichtig, wenn Hölscher aus der Ge- ErchSlinsechzigster Jahrgang. Währung eines Schutzes gegen Nachdruck für freie Vorträge, die ihre materielle Unterlage durch einen Dritten erhalten haben, folgert: »damit fällt aber ein Eck- und Grundstein des ganzen Gebäudes des Eigentumsbegriffes an Geistes werken in sich zusammen, denn hier fehlt die für den Eigen tumsbegriff notwendige körperliche Unterlage, und es schwebt deshalb das Eigentum vollständig in der Luft«. Das Ver- bietungsrecht, ein Geisteswerk behufs vermögensrechtlicher Ausnutzung zu vervielfältigen und zu verbreiten, ist eben hier nichts weiter als ein Ausfluß des Eigentumsrechtes an dein auch hier vorhandenen, allerdings durch einen Dritten ver körperten Werke nach dieser Richtung. Ueberhaupt nicht ver körperte Geisteswerke, bei denen jegliche materielle Unterlage fehlt, können eine derartige Wirkung für den Schöpfer nicht äußern, deshalb ist ein Eigentum und Schutz an Geistes werken ohne Körper und konkrete Substanz undenkbar. Diese vollkommen feststehende Thatsache spricht aber, wie der Unter zeichnete in seinen früheren Darlegungen ausgeführt hat, für das Vorhandensein von »Eigentum« an verkörperten Geistes werken und nicht bloß eines persönlichen Verbietungs-und Gestattungsrechtes des Urhebers des Werkes. Unrichtig ist, wenn Hölscher das Vorhandensein von »Eigentum« an Geisteswerken um deswillen bestreitet, weil die Art der wirtschaftlichen Ausnutzung dieses Eigen tums eine andere ist, als beim Sacheigentum. Wenn ich Eigentümer eines Ochsen bin, so kann ich hieran inein Sach eigentum wirtschaftlich uur so ausnützen, daß ich beispiels weise den Ochsen zum Ziehen oder zur Aufzucht ver wende oder ihn schlachte oder zun: Schlachten verkaufe, auch dadurch etwa, daß ich den Riesen-Ochsen mechanisch ver vielfältigen lasse, um aus diesen Vervielfältigungen unter Verbleib des Ochsens in meinem Eigentum Nutzen zu ziehen. Nicht aber kann ich den Ochsen als solchen vervielfältigen. Bei Geisteswerken vollzieht sich die wirtschaftliche Ausnützung des daran vorhandenen Eigentums in der hier zulässigen besonderen Form der mechanischen Vervielfältigung des Schriftwerkes als solchen. Wenigstens ist diese Art neben dem Verleihen des Manuskriptes gegen Entgelt die häufigste und wertvollste. Der Eigentümer des Geisteswerkes (Manu skriptes) vervielfältigt entweder selbst auf eigene Rechnung und zieht den Nutzen hieraus, oder er überläßt einem anderen gegen Entgelt die Vervielfältigung und den sich ergebenden Nutzen. Im letzteren Falle bleibt er stets »Eigentümer« des Geisteswerkes als solchen, er überträgt nur die Nutzung aus der Vervielfältigung des Werkes, sei es ganz oder zum Teil, auf einen anderen. Das Schriftwerk, die körperliche Unterlage seines Eigentums (Manuskript), verbleibt ihm hierbei voll zu Eigentum, es geht nicht etwa dadurch, daß von einem Dritten (Verleger) darnach gesetzt und verviel fältigt wird, in das Eigentum dieses Dritten über, ebenso wenig geht hier geistiges Eigentum über. Der Eigentümer eines Geisteswerkes tritt bloß Vervielfältigungsrechte am Manuskripte ab, überträgt solche auf einen anderen. Nachdem dies geschehen ist, hat er einen Anspruch auf Heraus gabe des Manuskriptes an den Vervielfältiger als Eigen tümer derjenigen materiellen Unterlage, in der er sein Geistes werk verkörpert hat. Eine eigenmächtige Vernichtung des Manuskriptes als der dem Geisteswerk zur Verkörperung dienenden Unterlage wider Willen des Urhebers bezw. Eigentümers des Geistes werkes durch den Vervielfältiger konnte für diesen sehr ge fährlich werden und Schadensersatzansprüche verschiedenster Art nach sich ziehen; z. B. dient das Manuskript (auch nach dem eine Vervielfältigung statthatte) dem Eigentümer des Geisteswerkes nach wie vor als Ausweis, daß er das so ver körperte Werk geschaffen hat. Vernichtet der vervielfältigende Dritte das Mannskript, so könnte unter Umständen nach 959
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