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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1899
- Sprache
- Deutsch
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7234 Nichtamtlicher Teil. HS 232, 5. Oktober 18SS. aula traten am Sonnabend den 23. September, mittags, die Mitglieder der Assoziation, die Spitzen der staatlichen und städtischen Behörden, sowie Angehörige des akademischen Lehr körpers u. a. zur Eröffnungsfeier zusammen. Nachdem ein Sängerchor Schuberts 23. Psalm zum Vortrag gebracht, begrüßte Freiherr von Marschall die Versammlung im Namen der groß herzoglichen Regierung; ihm folgten Herr Prorektor Osthoff, Herr Oberbürgermeister vr. Wilckens, Herr Professor vr. Koch, denen sich Herr Otto Hörth als Vertreter des Frankfurter und Karlsruher Journalistenvereins anschloß. Die An sprachen wurden durch drei französische und einen belgischen Redner erwidert, die Herren Pouillet, Chaumat, Poupinel und Wouvermans. Mit dem »Chor der Priester« aus Mozarts Zauberflöte, wie der erste Gesang vorgetragen von dem Heidelberger Liederkranz, fand die Feier einen er hebenden Abschluß. Nachmittags 3 Uhr fand dann die erste Arbeitssitzung statt. Hierüber, sowie über die weiteren Sitzungen eingehend zu berichten, glaube ich unterlassen zu sollen, bis mir vom Bureau der Assoziation die erbetene Zusammenstellung der Beschlüsse zugegangen sein wird. Alsdann werde ich sie an dieser Stelle veröffentlichen. Nur ganz allgemein will ich bemerken (was ich schon vom Berner Kongreß sagte), daß die Assoziation in ihrer Wahrung der Autorenrechte sehr weitgehende Ansprüche er hebt, mit denen der deutsche Verlagsbuchhandel sich schwerlich einverstanden erklären wird. In den Vorträgen über das äroit iuorn.1 konstruierten die Berichterstatter, die Herren Mack, Maillard, Vaunois und Lermina, ein unveräußerliches Individualrecht der Autoren und Komponisten, wie es in dieser unantastbaren Schärfe wohl nicht durchführbar sein dürfte. Wohin würden wir geraten, wenn nicht z. B. den allgemeinen Besitzrechten das Expropriationsrecht des Staates, als Vertreters aller öffentlichen Interessen, gegenüberstände? Aehnlich verhält es sich doch auch mit dem Autorrecht. Die öffentlichen, allgemeinen Interessen beschränken dies ebenso in seiner Dauer und seiner Anwendbarkeit wie jedes andere Recht des Einzelnen. Sehr interessant waren die Berichte über die Recht sprechung, die gegenwärtigen geistigen Verhältnisse und die gesetzgebende Bewegung in verschiedenen Ländern. Es sprachen unter anderen die Herren Jselin-London über das in Vor bereitung befindliche englische Gesetz über Urheberrecht und Halperine-Kaminskp über den russischen Gesetzentwurf. Mit großer Aufmerksamkeit folgte die Versammlung den Aus führungen des Herrn vr. Osterrieth - Berlin, der über unseren deutschen Gesetzentwurf, betreffend den Schutz des Urheber rechtes, einen ausführlichen Bericht als Druckschrift vorlegte und erläuterte. Wenn auch die Vertreter des Börsenvereins in der Aussprache ihrer persönlichen Meinung in verschiedenen Punkten Herrn Osterrieth entgegentraten, so ist doch anzu erkennen, daß letzterer sich in seinen Forderungen in smaß- vollen Grenzen hielt, so daß es nicht schwer halten wird, die Anschauungen des deutschen Buchhandels mit denen des Herrn Osterrieth in Uebereinstimmung zu bringeu. Jeden falls wird es sehr interessant und lehrreich sein, die Ver handlungen des Kongresses über das Osterriethsche Referat weiteren Kreisen zugänglich gemacht zu sehen. Herr vr. Oster rieth hat es auf Beschluß des Kongresses in dankenswerter Weise übernommen, eine bezügliche Denkschrift auszu arbeiten, die auch an dieser Stelle die verdiente Beachtung finden wird. Herr Solcau, Delegierter der »8ooi6t6 äs8 ^ris äöoorrckiks« in Paris, sprach über den Schutz der Werke der angewandten Kunst, der ebenfalls in weitestgehender Weise von den an wesenden Architekten beansprucht wurde. Ueber den weiteren Verlauf des Kongresses, namentlich auch seines der Unterhaltung gewidmeten Teiles werde ich in einem folgenden Artikel berichten. Heidelberg, den 1. Oktober 1899. Otto Mühlbrecht. Kleine Mitteilungen. Vom Geldmarkt. — Der Diskont der Reichs bank ist am 3. Oktober auf 6 Prozent, der Lombardzinsfuß für Darlehen gegen Verpfändung von Effekten und Waren auf 7 Prozent erhöht worden. — Die Sächsische Bank erhöhte, den Maßnahmen der Reichsbank entsprechend, den Diskont ebenfalls auf 6 Prozent und den Lombardzinsfuß auf 7 Prozent. Vom Reichsgericht. Der ambulante Gerichtsstand der Presse. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht Frei berg i/S. hat am 13. Mai den Redakteur der wöchentlich er scheinenden Zeitschrift -Der Samen-, Dünger- und Futtermarkt-, vr. Friedrich Waage in Berlin, zu 7b.F Geldstrafe verurteilt, weil er nach den getroffenen Feststellungen den Leiter der pflanzen physiologischen Versuchsstation in Tharandt, Professor l>r. Robbe, beleidigt hat. Professor Robbe hatte auf einer Wanderversammlung eine aus kleinen gefärbten Steinchen hergestellte Nachahmung von Kleesamen, wie er von Händlern zur Verfälschung des echten Samens benutzt werden soll, ausgestellt, um die Interessenten auf die ihnen drohende Gefahr, betrogen zu werden, aufmerksam zu machen, vr. Waage, der zugleich Sekretär der Vereinigung der Samenhändler Deutschlands ist, veröffentlichte nun in der am 17. September v. I. erschienenen Nummer feines Blattes einen Artikel, der sich in scharfen, zum Teil beleidigenden Worten gegen das Vorgehen des Professors Nobbe wandte. Den Strafantrag hatte die Vorgesetzte Behörde des Professors Nobbe, das sächsische Ministerium, gestellt. In der Entgegnung auf die ihm zugestellte Anklage hat vr. Waage bestritten, daß das Landgericht Freiberg zur Ab urteilung der ihm zur Last gelegten Strafthat zuständig sei. In der Hauptverhandlung hat er den Einwand der Unzuständigkeit erst nach Schluß der Beweisaufnahme wiederholt. Das Gericht hat deshalb diesen Einwand nicht als rechtzeitig erhoben ange sehen. Es hat trotzdem die Frage der Zuständigkeit im Urteile erörtert und festgestellt, daß Tharandt als Thatort anzu sehen sei, da Professor Nobbe versichert habe, daß er auf das Blatt des Angeklagten abonniert habe, dieses also in Tharandt -aus- gegeben- werde. Im übrigen wurde festgestellt, daß der Ange klagte zwar in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe, daß aber aus der gewählten Form die Absicht der Be leidigung sich ergebe. In der Revision des Angeklagten, die am 3. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam, wurde abermals der Cin- wand der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Das Blatt des An- eklagten werde nur in Berlin ausgegcben und es sei dem Be- lagten gar nicht bekannt gewesen, daß auch ein Exemplar durch die Post nach Tharandt geliefert werde. Ferner wurde bestritten, daß Professor Nobbe in seiner Eigenschaft als Beamter beleidigt worden sei, demgemäß also die Giltigkeit des Strafantrages be mängelt. Das Reichsgericht erachtete sämtliche Revisionsrügen für unbeachtlich und erkannte auf Verwerfung der Revision. Vom alten preußischen Buchhändler-Examen. — In gegenwärtiger Zeit, wo die Frage einer Buchhändlerprüfung die Fachwelt wieder beschäftigt, wird der Abdruck nachfolgender Notizen Interesse finden, die sich im handschriftlichen Nachlaß eines Berliner Verlegers, Mitgliedes der Examinations-Kommission, gefunden haben und uns von dessen Sohne freundlich zur Ver fügung gestellt worden sind. Auf einem Quartblatt, das aus dem Anfang der sechziger Jahre stammen dürfte, finden wir da folgendes verzeichnet: Themata zu schriftlichen Aufsätzen. 1. Wird der Buchhandel durch den Reisebetrieb herabgewürdigt oder nicht? 2. Betrachtungen über die Verlegung, resp. Fixierung der Buch- Händler-Ostermcsse. 3. Ueber Konkurrenz im deutschen Buchhandel, und giebt eine gesteigerte den Maßstab der Bildung des deutschen Volkes ab? 4. Ueber ewiges Verlagsrecht mit Bezugnahme, daß jeder Buch händler Preußens im Jahre 1867 Schillers Werke drucken kann. 5. Parallelen zwischen dem österreichischen (süddeutschen) und norddeutschen Buchhandel. 6. Was versteht man unter wissenschaftlicher Litteratur, was unter allgemeiner? 7 8. Welche Vertriebsmittel sind bei streng wissenschaftlicher Litteratur und welche bei Volkslitteratur anzuwenden? 9. Entwurf eines Verlagskontrakts.
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