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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1899
- Sprache
- Deutsch
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7448 Nichtamtlicher Teil. ^ 238, 12. Oktober 189S. Nichtamtlicher Teil. Die Unterschrift im Geschäftsverkehr. (Unter Hinweis auf die zum Teil geänderten Paragraphen des neuen Handelsgesetzbuchs.) Von vr. jm-. K. Schaefer. (Nachdruck verboten.) Die Unterschrift ist das im geschäftlichen Verkehr ge bräuchlichste Mittel, wodurch jemand eine für den Beweis von geschäftlichen Verhältnissen oder Geschäftsvorgängen er hebliche Thatsache als geschehen für und gegen sich anerkennt. Diese Thatsache kann eine eigene Erklärung des Unter zeichnenden sein, sie kann aber auch irgend ein anderer ge schäftlicher Vorgang, z. B. die Erklärung eines Dritten, sein, zu der man durch Beifügung seiner Unterschrift seine Zu stimmung erklärt oder das Verhältnis, in dem man zu jenem Vorgang steht, beurkundet. Die Abgabe der Unterschrift kann in der Regel nur persönlich und nicht in Stellvertretung durch eine andere Person geschehen, da jedermann nur seinen eigenen Namen unterschriftlich zu zeichnen berechtigt ist. Da indes das Geschäftsleben nach Vereinfachung geschäftlicher Formen strebt und Zeitersparnis sehr oft von unberechenbarem Gewinn ist und vor Verlusten schützt, so hat man in der Abgabe der Unterschrift durch Stellvertreter ein Mittel gefunden, das jene Vereinfachung und Erleichterung im Geschäftsleben herbei führt. Es ist dies die Bevollmächtigung einer dritten Person, den kaufmännischen Namen (Firma) unterschriftlich zu zeichnen, unter dem man im Erwerbsleben Geschäfte abschließt und sich unterschriftlich verpflichtet. Eine derartige Stellvertretung bei Abgabe der Unterschrift ist indessen nur für das kauf männische Erwerbsleben zu gunsten derer anerkannt, die zur Firmenführung berechtigt sind. Im bürgerlichen Leben giebt es eine solche Einrichtung nicht, hier besteht nur die Möglich keit einer Stellvertretung der Person in dem Sinne, daß ein Dritter zufolge Auftrags für jemand und au dessen Stelle geschäftlich thätig wird mit dem Rechte, in fremdem Namen, aber durch Abgabe seiner Unterschrift für die betreffende Person thätig zu sein, sie durch Zeichnung seines Namens andern gegenüber auftragsgemäß zu berechtigen und zu ver pflichten. Da die Abgabe der eigenen Namensunterschrift durch einen Stellvertreter im Geschäftsleben zu bedenklichen Konse quenzen führen kann, falls von ihr nicht in gewissenhaftester Weise Gebrauch gemacht wird, so hat man auf die Form der Unterschriftsabgabe durch den hierzu gewählten Vertreter ein besonderes Gewicht gelegt, und für die Erteilung einer derartigen Vollmacht die Eintragung in das Handelsregister (Prokura) oder wenigstens eine Form vorgeschrieben, in der eine derartige Namenszeichnung in Stellvertretung zu er folgen hat. Indessen jene in Artikel 44 und 48 des Handelsgesetzbuches gegebenen Formbestimmungen haben nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift. Zeichnet der zur Unterschriftabgabe Be vollmächtigte den Namen seines Machtgebers, ohne seinen eigenen Namen und das Vertretungsverhältnis beizufügen, so besteht die Abgabe der Unterschrift demungeachtet zu Recht mit aller Verbindlichkeit für den Machtgebcr nach Maßgabe des bestehenden Vertretungsverhältuisses. Die Form der Abgabe der Unterschrift hat aber noch eine andere verkehrs- mirtschaftliche Bedeutung, insofern nämlich, als in neuester Zeit mechanische Mittel (Gummistempel, Druck, autographische Reproduktionen rc.) an Stelle der handschriftlichen Zeichnung für die Abgabe von Unterschriften verwendet werden. Es fragt sich: welche Bedeutung ist jener Form der mecha nischen Unterschriftsabgabe, sei es durch den Namensträger selbst, sei es durch seine Stellvertreter beizumessen? Ist eine solche Unterschrift überhaupt von rechtlichem Belang, oder ist sie es nicht? Es ist hierauf folgendes zu sagen: Da, wo, sei es durch besondere gesetzliche Vorschrift, sei es durch das Reglement einer staatlichen Behörde, zur Abgabe der Namens unterschrift »handschriftliche Zeichnung« ausdrücklich verlangt wird (wir finden solche Vorschrift nicht nur an verschiedenen Stellen im Gesetz, sondern auch in den Reglements behörd licher Verwaltungsstellen, der Banken, Verkehrsanstalten) kann diese niemals mit rechtlicher Wirkung durch mechanische Unter- schriftabgabe erfolgen, weder vom Namensträger noch von seinem Stellvertreter. In allen anderen Fällen aber, wo eine solche Vorschrift nicht besteht, ist eine mechanische Unter schriftabgabe nicht nur zulässig, sondern hat diese unter bestimmten Voraussetzungen auch volle Rechtswirkung. Der Grund ist folgender: Die handschriftliche Unterschriftabgabe kann unter den heutigen' Verhältnissen deshalb nicht mehr als die allein zulässige Form der Namenszeichnung be trachtet werden, weil sie thatsächlich nicht mehr die einzig mögliche Art für die schriftliche Namensabgabe und die hierin zugleich liegende Willenserklärung des Zeichnenden mit Bezug auf den Inhalt der Unterzeichneten Urkunde ist. Abgesehen von den besonders in den Gesetzen und Verord nungen der Post- und Telegraphenbehörden vorgesehenen Fällen findet sich, was schriftliche Erklärungen anbelangt — und hierzu gehört ja auch die Erklärung durch Namens unterschrift — keine allgemeine gesetzliche Bestimmung, die vorschriebe, daß namensnnterschriftlichc Erklärungen nur hand schriftlich und nicht auch druckschriftlich oder auf anderem graphischen Wege wirksam erfolgen könnten. Wenn die Abgabe von Erklärungen durch stillschweigende Handlungen im Rechte als voll wirksam anerkannt ist, warum sollte nicht auch die Abgabe namensunterschriftlicher Er klärungen in anderer Form als durch Handschrift allgemein zulässig und wirksam sein? Die graphisch-mechanische Namenszeichnung dürfte vergleichsweise doch zum mindesten denselben Wert haben wie eine stillschweigend durch Hand lungen zu erkennen gegebene nichtschriftliche Willenserklärung, und es ließe sich sogar nicht mit Unrecht behaupten, daß eine Namensunterschrift im Zusammenhang mit einer bereits vorhandenen schriftlichen Willenserklärung sogar mündlich vollkommen wirksam abgegeben werden kann, sofern die in der Namensunterschrift liegende Anerkennung des Inhalts der schriftlichen Willenserklärung auch auf andere Weise als durch handschriftliche Namensangabe (Zeichnung) erkennbar zum Ausdrucke gebracht werden kann, z. B. durch entsprechende anderweite unzweideutige Erklärungen vor Zeugen oder vor Gericht. Geschäftliche Offerten, Zusagen u. dergl., die statt der handschriftlichen Namensunterschrift eine druckschriftliche, auto- graphische, lithographische, chemigraphische rc. Namens- oder Firmenzeichnung tragen oder mittels Gummi- oder Per forierungsstempels als vom Aussteller herrührend genügend gekennzeichnet sind, können in demselben Maße wirksam sein, wie handschriftlich Unterzeichnete Offerten, Zusagen u. dergl., weil der gedruckte oder aufgestempelte Name die handschrift liche Zeichnung des Namens vollkommen zn vertreten vermag. So lange derartige mechanische Unterschriftsabgaben vom Namens- oder Firmenträger persönlich erfolgen, mit Firmen oder Namensstempel versehene Formulare persönlich zur Ab gabe, Versendung und Zustellung gelangen, steht die Frage der Rechtsverbindlichkeit der über ihnen geschriebenen oder gedruckten Erklärung außer Zweifel. Etivas anders liegt dagegen der Fall, wenn geschäftliche Offerten, Zusagen rc. mit mechanisch auf-
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