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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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gedruckter Namens- oder Firmenunterschrift von dem Ge- schäftspersoual ohne Vorwissen des Namen- oder Firmen inhabers an Dritte abgegeben oder versandt werden und die Empfänger von der Offerte Gebrauch machen oder aus dem Inhalte der so gezeichneten Zusage oder Erklärung Ansprüche für sich ableiten. Hier bindet die auf mechanischem Wege abgegebene Unterschrift den Namens- und Firmeniuhaber nur dann, wenn die Begebung oder Versendung der frag lichen Aufzeichnung oder des Geschäftsformulars entweder s) durch eine Person stattgefunden hat, die zufolge er teilter Prokura oder Vollmacht im gegebenen Falle befugt war, den Namens- oder Firmeninhaber unterschriftlich zu vertreten, oder b) durch eine Person stattgefunden hat, die bei Ver sendung oder Begebung des Formulars im erteilten Auftrag desjenigen gehandelt hat, der den Namens oder Firmeninhaber uuterschriftlich zu vertreten befugt war. Das Geschäftspersonal kann, da es den Geschäftsinhaber unterschriftlich zu vertreten im allgemeinen nicht befugt ist, diesen durch Begebung oder Absendung von Geschäfts- formulareu mit gedruckter Namens- und Firmenunterschrift dritten Personen gegenüber nicht verpflichten, es sei denn, es hätte vom Prinzipal selbst oder von dessen zur Namens- uuterschriftabgabe berechtigtem Stellvertreter zur Begebung oder Absenkung solcher Formulare Auftrag oder die nach trägliche Genehmigung erhalten. Das Gebrauchmachen von Geschäftsfvrmularen mit rechtsverbindlichen Erklärungen und gedruckten Namens- und Firmenunterschriften seitens des zur Zeichnung nicht ermächtigten Geschäftspersonals ist rechtlich ohne jeden Belang. Liegt dagegen eine Vertretuugshandluug des zeichuungsberechtigten Stellvertreters vor, — zu der nach Artikel 53 des Handelsgesetzbuchs die Einwilligung des Prinzipals erforderlich ist —, so muß der Prinzipal die Begebung des Formulars an dritte Personen anerkennen und wird diesen gegenüber geschäftlich gebunden, wenn auch die Begebung des Formulars durch einen nicht zeichuuugs- berechtigten Geschäftsgehilfen stattgefunden hat. Hieraus geht hervor, daß, wenn auch im allgemeinen eine Verwendung geschäftlicher Aufzeichnungen oder gedruckter Formulare mit mechanisch hergestellten Unterschriften durch das nicht zeichnungsberechtigte Personal mit rechtlicher Wirkung nicht erfolgen kann, solche dessenungeachtet in vielen Fällen von diesen mit rechtlicher Wirkung vermittelt werden kann in der Weise, daß der Geschäftsherr oder sein zeichnungsberechtigter Stellvertreter der Zeitersparnis wegen das niedere Geschäftspersonal mit der Begebung oder Ver sendung solcher Mitteilungen und Formulare oder mit Vor nahme der unterschriftlichen Stempelung ausdrücklich oder stillschweigend beauftragt, in solchen Fällen aber auch die Folgen etwaiger Jrrtümer und Versehen in Person zu ver treten hat. In gewissen Fällen wird zur größeren Sicherstellung des Verkehrs bei Abgabe der Uuterschnft handschriftliche Zeichnung vom Gesetz verlangt. Es ist daher in diesen Fällen jede andere Zeichnung rechtlich wertlos. Diese Fälle sind: 1. Persönliche handschriftliche Namens- und Firmen zeichnung wird erfordert bei Anmeldung der Firma zur Eintragung in das Handelsregister. (Vergl. auch Z 12 neues H.GB.) 2. Die An- und Abmeldung der Prokuraerteilung beim Handelsgericht sind vom Prinzipal persönlich handschriftlich zu zeichnen. (Vergl. auch 8 53, Abs. 1 neues HG.B) 3. Die Zeichnung der Firma per procura mit Namens unterschrift des Prokuristen hat von diesem persönlich zu er folgen. (Vergl. § 53, Absatz 2 neues H.G.B.) Iabrgans. 4. Die Einreichung der gerichtlichen Anmeldung einer offenen Handelsgesellschaft, der Firmenänderung, der Verlegung des Sitzes derselben, des Eintritts neuer Gesellschafter, der Vertretungsbefugnis oder Aufhebung solcher hat unter persön licher handschriftlicher Namenszeichuung aller Gesellschafter zu erfolgen. Die vertretungsbcrechtigten Gesellschafter haben die Gesellschaftsfirma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich handschriftlich zwecks Einreichung beim Handelsgericht zu zeichnen. (Vergl. damit die Bestimmungen des neuen H.G.B. §8 106, 107, 108). 5. Das Gleiche gilt für die Anmeldung der Errichtung einer Kommanditgesellschaft und der Anmeldung von Zweig niederlassungen in betreff der persönlich haftenden Gesell schafter, der Anmeldung von Firmenänderungen, Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und des Eintrittes neuer Ge sellschafter. (Vergl. dazu die Bestimmungen in 8 162 des neuen H.G.B.) 6. Inventar und Bilanz sind vom Geschäftsinhaber und den persönlich haftenden Gesellschaftern handschriftlich zu zeichnen. (Vergl. 8 11 des neuen H.G.B.) 7. Die Tagesabschlüsse im Tagebuch des Handelsmäklers sind von diesem täglich nach Eintragung handschriftlich zu zeichnen, ebenso die Schlußnoten. (Vergl. 88 04 und 100 neues H.G B.) 8. Die Einreichung der gerichtlichen Anmeldung der Liquidation einer Handelsgesellschaft erfordert persönliche handschriftliche Namenszeichnung der Liquidatoren. (Vergl. 8 148, 1—3 des neuen H.G.B ) 9. Die Einreichung der gerichtlichen Anmeldung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien erfordert persönliche hand schriftliche Namenszeichnuug sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter, ebenso die Einreichung der gerichtlichen An meldung einer Zweigniederlassung solcher Gesellschaft (nach dem neuen Handelsgcsetzbuche genügt die Zeichnung durch sämtliche Vorstandsmitglieder). Ferner erfordert die Ein reichung der gerichtlichen Annieldung der Vertretung der Ge sellschaft die handschriftliche Namens- und Firmenzeichnung der Vertreter. (Vergl. auch 8 105 des neuen H.G.B.) 10. Die Einreichung der gerichtlichen Anmeldung des Gesellschaftsvertrages einer Aktiengesellschaft erfordert hand schriftliche Namenszeichnung der Gründer, des Aufsichtsrates und der Vorstandsmitglieder. Letztere haben (vergl. 8 105 des neuen H.G.B.) ihre Namensunterschriften bei Gericht zu deponieren. 11. Der Ladeschein muß von dem Frachtführer, eine Abschrift des Ladescheins von dem Auftraggeber handschrift lich unterzeichnet sein. (Vergl. 8 445 des neuen H.GB.) 12. Die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels hat auf demselben handschriftlich zu erfolgen. (Siehe indes 8 04 W.O.) 13. Die Protestaufnahme über einen Wechsel erfordert handschriftliche Namensunterschrift des den Protest aus nehmenden Beamten. 14. Die Einreichung der gerichtlichen Anmeldung einer Genossenschaft erfordert handschriftliche Namenszeichnung aller Vorstandsmitglieder. *) In den Fällen unter 6, 7 und 11 ist zwar eine Unter zeichnung durch Stellvertreter (Prokuristen, Bevollmächtigte) gesetzlich nicht ausgeschlossen; es dürfte indes in diesen Fällen, falls eine Stellvertretung erfolgt, anzunehmen sein, daß auch der Stellvertreter die fragliche Zeichnung an Stelle des Ver tretenen nur handschriftlich vornehmen kann und andere Unterzeichnungen (Firmendruck, Stempel) nicht genügen. *) Vergl. hierzu die neuen Zusatzbestimmungen in Artikel 10 lV. VIII. XII. u. Artikel 11 II. VI. X. Xlll. XIV. XIX. XXIII. des Einfuhr.-Gesetzes zum revidierten H.GB. betreffend die Genossen schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht. 991
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