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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1899
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- Deutsch
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237, 11. Oktober 1899. Nichtamtlicher Teil. 7411 Nichtamtlicher Teil. Der XXI. Kongreß der ^88oeik>.tioii littürLirs kt artiMgiis iutsruLtiollüls in Heidelberg, 23.—30. September 1899. (Vgl. Börsenblatt Nr. 232, 233.) III. Die Beschlüsse des Kongresses. 1. Deutschland betreffend. Der Kongreß konstatiert mit großer Freude den bedeut samen Fortschritt, der in dem Regierungsentwurf des deutschen Gesetzes zum Schutze des Urheberrechts zu erkennen ist, speziell in dem Schutze des Uebersetzungsrechts, der Aufhebung des Vorbehaltes der Aufführung bei musikalischen Kompositionen, der Ausdehnung des Urheberrechts auf jede Art der Ver vielfältigung und Verbreitung, der Verlängerung der Dauer des Schutzes, der Anerkennung des Individualrechts (äroit moral) und feiner Gesetzeskraft; aber, indem er bedauert, daß in verschiedenen Punkten die dem Urheber zuerkannten Rechte durch zahlreiche und übermäßige Einschränkungen wieder verringert sind, spricht er den Wunsch aus, daß in der de finitiven Redaktion des Entwurfs dem Texte eine Anzahl Verbesserungen hinzugefügt werden möchten, die schon bei verschiedenen Gelegenheiten durch die ^.ssooiatlon proklamiert worden sind. Diese bestehen in folgenden Wünschen: 1. Daß die beabsichtigte Reform sich auf alle Geistes produkte erstrecken möge, und daß alle Bestimmungen, die sich auf das litterarische und künstlerische Urheberrecht be ziehen, in einem einzigen Gesetz zusammengefaßt werden mögen. 2. Daß die Redaktion des Entwurfs vereinfacht werde, indem man ihn von den zahlreichen Einzelheiten befreit und die Aufzählung der Einschränkungen durch allgemeine Regeln ersetzt, insbesondere durch die genaue Bestimmung der zu schützenden Werke uud der Verletzungen der Urheberrechte. 3. Daß die ausschließliche Befugnis, ein Werk öffentlich vorzutragen, dem Urheber zusteht, auch wenn das Werk er schienen ist. (Entwurf 8 12, Absatz 3.) 4. Daß alle Zeitungsartikel ohne Ausnahme geschützt seien, auch ohne das Verbot des Nachdrucks oder den all gemeinen Vorbehalt der Rechte, wobei indessen dem Rechte der Citation Rechnung zu tragen ist nach Maßgabe des Bedürfnisses der öffentlichen Erörterung. (Entwurf §17, Absatz 2.) 5. Daß die Uebertragung eines Werkes der Tonkunst auf Vorrichtungen für solche Instrumente, die zur mechani schen Wiedergabe von Musikstücken dienen, untersagt sei oder wenigstens der Zustimmung des Urhebers bedürfe; daß aber auf alle Fälle das Recht der Autorisation einer öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst mittelst solcher In strumente dem Urheber Vorbehalten bleibe. (Entwurf tz 21.) 6. Daß die Beschränkungen des Rechtes der öffentlichen Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst durch 8 26 des Entwurfs sämtlich in Fortfall kommen; mindestens sollte in Ziffer 1 des 8 26 des Entwurfs den Worten »Volksfesten«, »Mustkfesten« und »Tanzlustbarkeiten« das Wort »populären« hinzugefügt werden, und in Ziffer 3 dieses Paragraphen statt »Vereinen« gesagt werden: »Vereinen, deren Mitglieder die Ausführenden der Aufführung sind.« 7. Daß die Dauer des Schutzes gleichmäßig sei für alle Werke, die der Gesetzentwurf ins Auge faßt; daß sie auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers festgesetzt werde, und daß die Aufmerksamkeit der deutschen Regierung hin gelenkt werde auf die Notwendigkeit, die Schutzdauer in allen Ländern der Berner Konvention einheitlich zu gestalten, welche Einheit unmöglich sei, wenn ein geringerer Zeitraum als fünfzig Jahre gewählt oder ein Unterschied zwischen Werken der Litteratur und der Tonkunst gemacht wird. (Entwurf 8 28 und Z 32.) 8. Daß der Minimalzeitraum des Schutzes posthumer Werke auf dreißig Jahre nach der ersten Veröffentlichung fest gesetzt werde. (Entwurf 8 33.) 9. Daß die Nicht-Reichsangehörigen, was den Schutz ihrer Werke betrifft, den deutschen Reichsangehörigen völlig gleichgestellt werden. (Entwurf 8 56 und 57.) 10. Daß die Bestrafung des fahrlässigen Nachdruckes, wie sie das jetzt geltende deutsche Gesetz vom 11. Juni 1870 vorsieht, in dem Entwurf wiederhergestellt werde, weil nur verhältnismäßig selten der Vorsatz des Nachdrucks nach zuweisen ist. (Entwurf 8 ^O.) Der Kongreß beschließt, daß Herr Osterrieth beauftragt wird, einen Schlußbericht abzufassen, der die Kritik seines ersten Berichts und die Verhandlungen des Kongresses dar über enthält. Dieser Bericht soll dem Uurssu äs l'^.88c>ois,- tiov littsrsrrs st artwtigus ivtsrivckionUs vorgelegt werden, der ihn im Namen der ^.Woeiaticm der deutschen Regierung einreichen wird. 2. Großbritannien betreffend. Der Kongreß konstatiert mit lebhafter Genugthuung, daß die Entwürfe des englischen Gesetzes über das oop^riAbt der literarischen und künstlerischen Werke einen ernsten Fort schritt bedeuten, und spricht, unter Vorbehalt der nachfolgenden Punkte, den Wunsch aus, daß diese Entwürfe so bald als möglich zu Gesetzen erhoben werden möchten. Der Kongreß erklärt für wünschenswert: -H Daß eine Bestimmung getroffen werden möge, die in klarem Ausdruck in Uebereinstimmung mit der Berner- Konvention die Rechte der Urheber feststcllt auf Werke, die vor dem Inkrafttreten der Konvention veröffentlicht sind, und daß diese Bestimmung ebensowohl auf Länder angemendet werden möge, die erst später der Konvention beitreten werden, wie auf diejenigen, die gegenwärtig schon an diese an geschlossen sind; b) daß die vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetze veröffentlichten Werke nicht zwei verschiedenen Behand lungen unterworfen werden; o) daß eine Bestimmung getroffen werden möge, die allen Urhebern ohne Ausnahme das vopvritstck ebenso gewährt, wie es den englischen Urhebern zusteht. Der Kongreß ersucht das sowits äs I'^.88ooig,tiov, die englischen Gesetzentwürfe auf ihre Uebereinstimmung mii der Berner Konvention hin zu prüfen und sich mit der englischen Gesellschaft der Autoren in Verbindung zu setzen, um diese Uebereinstimmung herbeizuführen in denjenigen Punkten, wo sic fehlt, wie z. B. in dem Vorbehalt des Rechtes der Auf führung bei dramatischen Werken. 3. Italien betreffend. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die Arbeiten zur Abänderung des gegenwärtig geltenden italienischen Ge setzes zum Schutze des Urheberrechts bald beendet werden möchten, und erneuert den Wunsch, daß Italien, wie die übrigen Staaten, im Auge behalten möge, die auf dem Türmer Kongreß (1898) angenommenen Grundsätze, betreffend die Einheitlichkeit aller Gesetze zum Schutze des Urheberrechts, auch bei Abänderung seiner Gesetzgebung zur Geltung zu bringen. 985*
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