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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-06
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Erscheint (in Verbindung mit den »Nach richten auS dem Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., für Nichtmitglieder 20 Psg., für Nichtduch- Händler S0 Psg. die dreigespaltene Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Biirsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Freitag den 5. Juni. 1896. Amtlich Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Vom 27. Mai 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit theilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen be stimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Maaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Maaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Ange bots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen An gaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Maaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art hersrcllt oder in den geschäft lichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben ver ursachten Schadens gegen denjenigen, der die Angaben ge macht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der Anspruch auf Schadensersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn dieselben die Unrichtigkeit der Angaben kannten. Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handels gebrauch zur Benennung gewisser Maaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter die vorstehenden Bestimmungen nicht. Im Sinne der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 sind den Angaben tatsächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet unir geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. Unter Maaren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- wirthschaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch landwirthschaftliche zu verstehen. 8 2. Für Klagen auf Grund des 8 1 ist ausschließlich zu ständig das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine ge werbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, welche im Jnlande weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist Dretuudiechzigjlei Jahrganz. er Teil. ausschließlich zuständig das Gericht des inländischen Aufent haltsortes, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Ge richt, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. 8 3. Zur Sicherung des im Z 1 Absatz 1 bezeichneten An spruchs können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den 88 814, 819 der Civilprozeßordnung bc- zeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die den Anspruch begrün dende Handlung begangen ist; im klebrigen finden die Vor schriften des Z 820 der Civilprozeßordnung Anwendung. 8 4. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders gün stigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt.sind, über die Beschaffenheit, die Herstel lungsart oder die Pleisbemessung von Maaren oder gewerb lichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugs quelle von Maaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben thatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe bis zu cintausendfünfhundert Mark bestraft. Ist der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwider handlung gegen die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefüngniß bis zu sechs Monaten erkannt werden; die Bestimmungen des § 245 des Strafgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. - 8 5. Durch Beschluß des Bundesraths kann festgesetzt werden, daß bestimmte Maaren im Einzelverkehr nur in vorge schriebenen Einheiten der Zahl, der Länge und des Gewichts oder mit einer auf der Maare oder ihrer Aufmachung nnzu- bringenden Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbs mäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe des Inhaltes unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden. Die durch Beschluß des Bundcsraths getroffenen Be stimmungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffent lichen und dem Reichstag sogleich oder bei seinem nächsten Zusammentritt vorzulegeu Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundes raths werden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 8 6. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbs- geschäst eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Maaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behauptungen thatsächlicher Art auf stellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Ver-
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