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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960608
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und zwar vor allein aus dem Grunde, dah es gar keine Aenderung der Einrichtungen der Sortimenter verlange, daß diese also gar kein Interesse an der Sache hätten und über haupt nicht in Mitleidenschaft gezogen zu werden brauchten, daß es vielmehr allein durch die Einrichtung der Zahlungszettel der Kommissionäre herbeigesührt werden könnte. Aber die Mehrzahl der Anwesenden war auch gegen diese eine Aende rung, in der Annahme, daß die Arbeit während der Oster messe so erschwert werde, daß sie nicht durchzuführen sei Dies mag dahingestellt bleiben; jedenfalls sind die Arbeits verhältnisse in den verschiedenen Kommissionsgeschäften sehr verschieden, und dem einen mag 'Umstände bereiten, was der andere ohne Schwierigkeiten thun kann. Sicher ist, daß die Unbequemlichkeit der Einnehmcliste nach dem Namen alphabet, die doch mit Ruhe übertragen werden kann, für den einzelnen Verleger, der seine Konten u. s. w. nach dem Städtealphabet ordnet, gar nicht in Betracht kommt gegenüber der Hetzarbeit des Kommissionärs während der Ostermesse mit seinen Dutzenden und Hunderten von Zahlungslisten, die er in wenig Tagen zu übertragen hat. ganz abgesehen von den Nachtragszahlungen, bei denen überhaupt kein Alphabet durchzuführen ist. Wir bitten höflichst, dies in Betracht zu ziehen. »Das Resultat unserer Hauptversammlung war also, daß zunächst wieder jede Aenderung abgelehnt wurde. »Es muß somit den sehr geehrten Antragstellern anheim gestellt bleiben, Einmütigkeit unter den verschiedenen In teressenten, event. mit Hilfe des Börsenvereins, herbeizuführen, wozu auch ein feststehendes und allgemein acceptiertes Städte alphabet gehören würde. Erst dann kann das wirklich Wünschenswerte und Mögliche ausgeführt werden. Uns ist ein Zwang ebensowenig auf unsere Mitglieder, wie auf die etwa nicht einverstandenen Verlegerund Sortimenter möglich; eine zwiespältige Einrichtung ist aber von vornherein als un ausführbar zu betrachten »Leipzig, den 3. Juni 1896. »Im Aufträge ganz ergebenst Der Schriftführer des Vereins Leipziger- Kommissionäre « Sprechsaal. Dos Anszeichnen der Bücher. <Vgl. Börsenblatt Nr. 122, 128.) III. Der Vorschlag des Herrn I). Los. (vgl. Börsenblatt Nr. 122), das Auszeichnen der Bücher betreffend, wird, so dankenswert es ist, diese Sache hier einmal zur Sprache gebracht zu haben, in der Praxis schwer durchführbar sein. Es ist ja faktisch unglaublich, in welcher rücksichtslosen Weise oft die Bücher durch das Auszeichnen -verschmiert» werden. Selbst bei schön und sauber kartonierten Büchern, die den Preis-Auf druck deutlich tragen, wird der Preis rc. in möglichst großen Zahlen quer über den Titel-Umschlag herüber durch möglichst spitzen und harten Stist verewigt! Bei elegant gebundenen Artikeln gehört es durchaus nicht zu den Seltenheiten, die Preise samt Beiwerk auf dem Titelblatt cingezeichnct zu finden; viele kleben auch noch bei L cond. erhaltenen broschierten und gebundenen Artikeln ihre Firmcn-Eliquette an möglichst auffallender Stelle ein, oder stempeln die Bücher gar ab, remittieren aber dann ganz kaltblütig solche in diesem Zustande doch nicht mehr auslicferbaren Werke. Wehe aber dem Verleger, der die Annahme solcher und aus ähnliche Weise unverkäuflich gemachter Bücher verweigern wollte! Meiner Ansicht nach werden die Bücher am wenigsten verun ziert, wen» die Auszeichnung — wie ich es während meiner ehe maligen Sortimenter-Praxis z. B. bei C. Detloss's Buchhandlung in Basel gehandhabt snnd — oben auf der vierten Umschlagseitc resp. bei gebundenen Büchern oben aus der letzten resp. Hinteren Vorsah-Papierscite erfolgt. Außer Preis kann ruhig Datum, An fangsbuchstabe der Firma re. an dieser Stelle, selbstverständlich nicht unnötig groß, angebracht werden, wobei das Buch immer einen sauberen Eindruck machen wird. Wenn das Buch remittiert und wieder neu ausgelicsert wird, so kann die empfangende Firma, vorausgesetzt, daß die Währung keine andere ist, den bereits no tierten Preis stehen lassen und braucht nur Datum und Firmen- buchstabcn zu durchstrcichcn und ihre eigene Bezeichnung darunter zu setzen. Hier Einigkeit zu schaffen, dürfte doch nicht allzu schwer sein! Leipzig. G. M. Herzog. Nnckmchineverweigerung eines zurnckverlangten Buches. Mitte Januar d. I. wurde im Börsenblatte ein Buch zurück verlangt mit dem Zusatz: »nach dem 7. März wird nichts zurück genommen-. Da die Ostermeß-Nrbciten in Aussicht standen und sonst keine Veranlassung zu einer Sendung nach Leipzig war, so wurde die Remission des Verlangten im Februar vorgenommen und ging mit der ersten Remittenden-Sendung am 28. Februar ab. In einem am 13. Mai hier anlangenden Frachtballen erhielt ich den Beischluß wieder zurück mit der Notiz des Kommissionärs: -Remitt. kann ich laut Anzeige im Börsenblatt nur bis 7. März an nehmen-. Da meine Sendung ungefähr um diese Zeit in den Händen meines Kommissionärs sein mußte, so konnte es sich nur um wenige Tage Verspätung handeln. Ich sandte sofort an die Firma direkte Nachricht mit Postkarte unter Darlegung des Sachverhalts und remittierte gleichzeitig die 2 Exemplare des Buches unter Kreuzband. Dessen Annahme wurde verweigert, und eine Antwort traf bis heute — 29. Mai — nicht ein. Ferner wandte ich mich zu gleicher Zeit an den Kommissionär der betreffenden Firma mit der Bitte um Erklärung, warum der Beischluß erst 2'/, Monate nach Absendung wieder an mich gelangt sei. Auch vom Kom missionär kam keine Antwort. Nur zwei Annahmen scheinen mir möglich: entweder hat durch Versehen des einen oder anderen Kommissionärs das Paket eine Irrfahrt gemacht, oder aber — es ist bereits an Ort und Stelle gewesen und wieder zurückgesandt worden. Das betreffende Buch hat einen Umsang von nur 10 Bogen erzählenden sexuellen Inhalts und den hohen Preis von 3 Mark ord. Soeben erfahre ich durch einen mich besuchenden Kollegen, daß ihm das Gleiche widerfahren sei Es scheint also hier der Versuch vorzuliegen, durch rigoroses und rechtswidriges Gebühren den Absatz eines Werkes auf Kosten des Sortimenters künstlich in die Höhe zu treiben. Denn rechtswidrig und gegen die Verkehrsordnung stz 33 Absatz 4) verstoßend ist das Verfahren der Firma, von der noch hervorgehoben zu werden verdient, daß sie in der Hauptsache Sor timent betreibt. Es wäre dankenswert, wenn sich maßgebende Personen zu dieser Frage äußern wollten. k. U. K. Anzeigeblatt. Gerichtliche LekannImüHuntzen. Versteigerung. I2bbbbj Im Vcrsteigcrungsraume des hiesigen König! Amtsgerichts sollen Donnerstag. den 11. Juni 1896, von Vorm. 10 Uhr ab, verschiedene Bücher, darunter ca. 1099 Stück Nölting, Erich und Elsa, geb., u. dergl. mehr, gegen sofortige Barzahlung meist bietend versteigert werden. Leipzig, am 5. Juni 1896. Der Gerichts - Vollzieher beim König! Amtsgericht. Sekr. Freygang. s25223j Die Buch- und Kunsthandlung von Bolisen L Bonardel, Hamburg, Eims- büttler Chaussee 21, sowie eine Leihbibliothek, ist sofort event. unter Eintritt in das Miet verhältnis im Ganzen zu verkaufen. Aedor LLinterfeld, Konkursverwalter, Hamburg, Gr. Theaterstr. 39a.
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