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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960610
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189606101
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-06
- Tag1896-06-10
- Monat1896-06
- Jahr1896
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1896
- Autor
- No.
- [1] - 3449
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Erscheint sin Verbindung mit den -Nach richten an» dem Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahrcSprcis: für Mitglieder ei» Exemplar 10 für Nichtmitglieder SO X. Börsenblatt für den Anzeigen: siir Mitglieder Il> Psg,, für Nichlmitglieder M Psg,, siir Nichtbuch händler SO Psg, die dreigespaltene Petit- zcile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 132. Leipzig, Mittwoch den 10. Juni. 1896. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Herr Oswald Seehagen in Berlin hat uns aus An laß der Feier seiner fünfzigjährigen buchhändlerischen Thätigkeit ein besonderes Geschenk von 1000 Mark für den Unterstützungsverein zur freien Verfügung über geben. Wir bringen diese reiche Zuwendung hocherfreut zur An zeige und sprechen dem treubewährten Freunde unseres Vereins mit den herzlichsten Glückwünschen auch an dieser Stelle den wärmsten Dank im Namen der Notleidenden unseres Berufes aus. Berlin, den 2. Juni 1896. Der Vorstand des Untrrstützniigsvrrriils deutscher vnchhäiidler und Lilchhandluiigögehiilfen. E. Paetel. H. Hoefer. M. Winckelmann. vr. K. Weidling. Nichtamtlicher Teil. Unsere Verkehrs-Ordnung. I. Der Aschenbrödel-Paragraph. Die in Aussicht stehende Revision der Verkehrsordnung giebt mir Anlaß, die allseitige Aufmerksamkeit, insbesondere auch der Kreis- und Ortsvereine, für die Notwendigkeit einer Umgestaltung des Z 20 in dem Sinne zu erbitten, daß der Sortimenter der unwürdigen Stellung des Aschenbrödels enthoben wird, zu der ihn die jetzige Fassung verurteilt, gegen welche ich schon bei der ersten Einführung, nicht minder bei der 1891er Beratung meine Stimme erhoben habe. Die jetzige Fassung zieht Len Sortimenter zur Ersatzpflicht für ohne seine Schuld verlorene Pakete heran, gleichviel ob er Absender oder Empfänger (Nichtcmpfänger müßte es richtiger heißen), und gewährt nur dem Verleger Ersatz, aber auch unter allen Umständen, dem Sortimenter hingegen in keinem Falle, dieser muß mitzahlen, auch wenn sein Kommissionär den betreffenden Beischluß für ihn gar nicht erhalten oder doch offenbar keinesfalls an ihn abgesandt hat; ebenso muß er (unter Umständen wenigstens) mitzahlen, selbst wenn er ganz ordnungsmäßig seinen Beischluß nach dem Kommissions platze hat abgehen lassen. Einen Schutz gegen letztere Mit zahlungspflicht kann er sich zwar dadurch schaffen, daß er sich von seinem Kommissionär nach Ankunft jeder an diesen ab gefertigten Sendung die Uebereinstimmung ihres Inhaltes mit dem beigefügten Avis bestätigen läßt, doch ist es wün schenswert, darüber auch durch die Verkehrsordnung eine Sicherheit herzustellen. Entsprechen würde etwa folgende Umgestaltung des Paragraphen: »Die Haftbarkeit des Adressaten für die ihm auf Ver langen oder nach geltendem Brauche über den Kommissions platz gesandten Pakete beginnt mit deren Uebergabe an seinen Kommissionär. Für jedes von auswärts einge troffene, auf dem Kommissionsplatze abhanden gekommene Rechnungspaket ist der Kommissionär des Absenders diesem gegenüber haftbar, falls er die Uebereinstimmung des In haltes der bezüglichen Sendung mit dem erhaltenen Avis briefe anerkannt hat. Dem Adressaten gegenüber haftet er gemeinsam mit dessen Kommissionär, wenn er letzterem Drkiunüjechjlgjler Jahrgang. nicht das alleinige Verschulden Nachweisen und somit die alleinige Haftbarkeit zuschieben kann.« Die Herren Kommissionäre werden sich ohne Zweifel über die Art und Weise verständigen können, in welcher sie die Ersatzpflicht unter sich regeln; vielleicht richten sie eine Art Versicherungskasse ein, doch das ist ihre Sache und ge hört nicht in die Verkehrsordnung. Wenn die vorgeschlagene Fassung geeignet erscheint, einer seits die Ungerechtigkeit der Stellung zu beseitigen, zu welcher die bisherige den Sortimenter hcrabdrückt, andererseits aber auch das alleinige Recht des Verlegers auf Schadenersatz, so will sie gleichermaßen eine richtigere Berechnung dieses Er satzes als mit der Hälfte des Fakturabetrages. Handelt es sich um Remittenden, so macht ja freilich in manchen Fällen der Verleger ein ganz gutes Geschäft, indem er für ihm wert lose Verlagswerke den halben Nettopreis vergütet erhält; aber nicht jedes verloren gehende Paket enthält Remittenden, und nicht alle Remittenden sind minderwertige Bücher. Ich bin nicht dagegen, daß im Verlauf der weiteren Besprechung eine Lösung der Frage versucht wird, ob nicht für die Remittenden- haufen der Ostermesse eine mäßigere Abschätzung als der Fakturapreis Platz greifen darf; heute kommt es mir zunächst darauf an, dem Grunkffatz zur Anerkennung zu verhelfen, daß die Ersatzpflicht auf diejenigen Schultern gelegt wird, auf die sie nach Recht und Billigkeit gehört, nämlich auf die des verantwortlichen Kommissionärs bezw. der beiden beteiligten Kommissionäre. Welche Unzukömmlichkeiten jetzt möglich sind, werden einige Beispiele zeigen: 1) Ein Verleger schickt einem Sortimenter das letzte Exemplar der Auflage eines Buches zu, von dem ein Neu druck nicht rötlich ist, der Beischluß kommt richtig in Leipzig, aber nicht beim Besteller an. Dieser muß deshalb, statt den sicheren Gewinn an dem vielleicht ziemlich kostspieligen Werke einzuheimsen, den dritten Teil des Nettopreises als Strafe zahlen für einen Fehler, den unmöglich er gemacht haben kann, dabei auch noch die Unzufriedenheit seines Kunden über sich ergehen lassen, und der Verleger wird ebenfalls durch fremdes Verschulden um die Hälfte seiner sicheren Einnahme gebracht. Ist das gerecht oder billig? 2) Der Verleger verlangt ein gangbares Buch zurück, 470
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