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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Erscheint (in Verbindung mit den »Nach richten aus dem Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichlmitglicder 20 Börsenblatt «»zeigen: für Mitglieder 10 Psg., für Nichtmitglicder 20 Psg., für Nichtbuch- händlcr 30 Psg. die drcigespaltenc Pctit- zeile oder deren Raum. für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. ai 135. Eigentum deö Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Sonnabend den 13. Juni. 1896. Amtlicher Teil. Mitteldeutscher Buchhändler-Verband. s26370j Frankfurt und Wiesbaden, den 5. Juni 1896. Geehrte Herren Kollegen! Die Hauptversammlung des Börsenvereins am Sonntag Kantate, den 3. Mai 1896, beschloß auf Antrag des Börsen- vereins-Vorstandes, die von vielen Seiten gewünschte Revision der Verkehrsordnung von 1891 vorzunehmen, und es wurde der Vereinsausschuß mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Der Vereinsausschuß hat daraufhin die Kreis verbände und die anerkannten Ortsvereine aufgefordert, ihre Wünsche und Meinungen zum Zwecke der Revision baldigst kund zugeben; er überläßt es den Vorständen, die wünschenswerten Abänderungsvorschläge entweder durch den Vorstand oder durch den Vorstand unter Zuziehung von Vertrauensmännern oder durch eine außerordentliche Hauptversammlung ausarbeiten zu lassen. Bei der großen Bedeutung, welche die Verkehrsordnung im buchhändlerischen Rechtsleben — namentlich den Gerichten gegenüber — einnimmt, hält der Vorstand des Mitteldeutschen Verbandes es für geboten, eine Hauptversammlung zu berufen, damit von dieser die Beratung der Verkehrsordnung vorge nommen werde. Auf der Hauptversammlung ist jedem unserer Mitglieder Gelegenheit geboten, die Mängel unserer Verkehrs ordnung nach eigener Erfahrung zur Sprache zu bringen, und es kann dann dem Vorstand niemand den Vorwurf machen, daß er diese wichtige Angelegenheit in einseitiger Weise be handelt habe. Wir sind überzeugt, daß unsere Mitglieder von der Wichtigkeit dieser Frage durchdrungen sind und daß sie gern unserem Ruse folgen, wenn wir sie hiermit einladen, an der Hauptversammlung am 21. Juni vormittags 10 Uhr im Bahnhof-Hotel von Fr. Bruch vi8-L-vis vom Centralbahnhof zu Mainz teilnehmen zu wollen Die Tagesordnung beschränkt sich lediglich aus die Be ratung der Vcrkehrsordnung. Während der Verhandlung werden wir Frühstücks- und Erholungspausen eintreten lassen, und es wird die Versammlung beschließen, ob und wo wir uns am Abend zu einer zwanglosen gemütlichen Vereinigung zusammenfinden. Hochachtungsvoll Der Uorstanö des Mitteldeutschen Suchhänölel-beiliandrö. L. Gecks-Wiesbaden, M. Abendroth-Frankfurt a/M. H. Römer-Wiesbaden, K. Auffarth-Frankfurt a/M. Nichtamtlicher Teil. Die Titelnachahmung. Durch das mit dem 1. Juli d. I in Kraft tretende »Gesetz zur Bekämpfung des unlauter» Wettbewerbs- wird endlich auch dem deutschen Verleger eine Handhabe gegeben, um gegen eine ungehörige Konkurrenz vorzugehen, gegen die er bis jetzt machtlos gewesen ist: die Titelnach ahmung. Obgleich die Titelnachahmung unzweifelhaft die Kriterien des unlauter» Wettbewerbs in sich trägt, hatte die ursprüng liche Regierungsvorlage für das Gesetz, die - Grundzüge« vom 3.—5. Oktober 1894, den Buchhandel ganz unberücksichtigt gelassen. Auch der am 7. Januar 1895 veröffentlichte »Ent wurf« nahm ebensowenig Rücksicht auf die analogen Ver hältnisse im Buchhandel wie der im Dezember desselben Jahres im Reichstag beratene dritte Entwurf. Ja, es hat nicht an Stimmen gefehlt, welche die Regelung dieser Ver hältnisse auf eine Revision der Urheberrechtsgesetze verschieben wollten. Daß dies verkehrt gewesen wäre, habe ich schon früher an dieser Stelle ausgeführt. Nichtsdestoweniger stand auch die Regierung auf diesem Standpunkt; sonst hätte der dritte Entwurf die Angelegenheit der Titelnachahmung regeln müssen; denn der Börsenverein der Deutschen Buchhändler hatte unterm 16. März 1895 Drrüiodiechzlgller Jahrgang. eine, allerdings nicht veröffentlichte Eingabe an den Reichs kanzler gemacht und beantragt, den (damaligen) Z 6 des Entwurfs wie folgt zu fassen: »Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen (Urhebernamen, Titel), eine Firma, die äußere Ausstattung einer Ware ... in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechse lungen mit dem Namen (Urhebernamen, Titel) der Firma, der äußeren Ausstattung einer Ware . . . hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet . . .« Die beantragten, hier durch Sperrung hervorgehobenen Aenderungen blieben, wie gesagt, von dem nächsten Regie rungsentwurf unberücksichtigt. Unbekannt mit der nicht in die Oeffentlichkeit gekommenen Eingabe des Börsenvereins schlug ich im Börsenblatt vom 20. September 1895 vor, in den Text des H 6 des mittler weile erschienenen dritten Entwurfs hinter die Worte: »Wer... die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes« einfach einzuschalten »oder eines eigenen Erzeugnisses«. Aber auch dieser Vorschlag wäre wohl unberücksichtigt geblieben, wenn der Buchhandel in der zur Beratung des Gesetzes eingesetzten Kommission nicht einen tüchtigen Fürsprecher in der Person des Centrumsabgeordneten Oberlandesgerichtsrats Roeren ge funden hätte. Auf seinen Antrag wurde in das Gesetz an 480
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