Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960629
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189606296
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18960629
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-06
- Tag1896-06-29
- Monat1896-06
- Jahr1896
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erscheint (in Verbindung mit den -Nach richten auS dem Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 .//. Börsenblatt für den Anzeigcn: sür Mitglieder 10 Psg., slir Nicht,»itglieder 2Ü Psg., siir Nichtbuch- häudler gc> Pfg. die drcigcspaltc»- Pctit- zcile oder deren Rau»,. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum deS Börsenvereins der Dentschen Buchhändler zu Leipzig. .z-148. Leipzig, Montag den 29. Juni. 1896. Nichtamtlicher Teil. Die Schuldbelreibung in der Schweiz. (Nachdruck verboten.) Von einem unserer Mitarbeiter in der Schweiz*) erhalten wir folgende Mitteilung: Es erspart dem schweizerischen Anwälte zeitraubende Korrespondenzen, wenn die wegen Eintreibung von Forde rungen in der Schweiz nachfragenden Firmen auf fol gende, für den auswärtigen Handel wichtige Punkte des »Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbe treibung und Konkurs« vom 11. April 1889 (in Kraft seit 1. Januar 1892), dessen Bestimmungen im Auslande iinmer noch so gut wie unbekannt sind, aufmerksam gemacht iverden. 1. Mahnungen. Seit Inkrafttreten des erwähnten Bundesgesetzes hat es sich gezeigt, daß briefliche Zahlungs aufforderungen durch Anwälte in der Regel nichts nützen. Man verliere also damit keine Zeit und bediene sich sofort des Bundesgesetzes selbst. 2. Schuldbetreibung. Bei kleineren Forderungen, z B. unter 100 Franks, empfiehlt es sich in der Regel nicht, einen Anwalt zu bestellen, weil die Kosten der Zwangsvoll streckung nicht mehr, wie unter den alten, kantonalen Schuld betreibungsgesetzen auf den Schuldner abgewälzt werden können Der Gläubiger hat die Anwaltskosten selbst zu tragen. (Artikel 27.) Abschreibung der Forderung ist hier meistens das Beste. Davon besteht aber folgende wichtige Ausnahme: Wenn der Gläubiger schriftliche Schuldanerkennung besitzt, z. B. Schuldschein, Wechselunterschrift, Stundungsgesnch, brief liche Anerkennung der Faktur, briefliche Ermächtigung, den Fakturabetrag zu trassieren, Postkoupon über Abschlags zahlungen, oder dergl, so mag — wegen der dann verhält nismäßig geringen Kosten auch für den kleineren Betrag ein Anwalt bestellt werden. 3. Konkursbetreibung Wenn ein Schuldner nicht iin Handelsregister eingetragen ist (jeder größere Kaufmann und Fabrikant muß sich eintragen lassen, der Kleinkaufmann und Handwerker darf sich eintragen lassen), kann die Zwangs vollstreckung, im Gegensatz zu Deutschland und anderen Staaten, nur bis zur Pfändung gebracht, Konkurs auf Antrag des Gläubigers nicht herbeigeführt, also auch nicht, um Zahlung zu erlangen, angedroht werden. Steht er im Handelsregister, so ist die Konkursbetreibung möglich, die sehr rasch und wirksam ist. 4. Pfändungsbetreibung. Gegen den nicht einge tragenen Schuldner geht die Zwangsvollstreckung (sogar aus Wechselforderungen!) innerhalb der langen gesetzlichen Fristen vor sich. Auch kann ein solcher Schuldner monatliche Ab *) Rechtsanwalt Friedrich Schlatter in Zürich, Schweizerische Kreditanstalt, Thalacker 4, der auch schon früher im Börsenblatt (vgl. 1894 Nr. 183, 186) schätzenswerte Beiträge zu dieser Frage geliefert hat. Dreiuudiechzigster Jahrgang schlagszahlungen von 25°/g anbieten, die man sich ge fallen lassen muß. Dadurch zieht sich die Abwickelung der Sache in die Länge. Man kreditiere also mit Vorsicht den nicht registrierten Geschäftsleuten. Und hat man einen solchen Fall, so fasse man sich in Geduld; es bleibt nichts anderes übrig. 5. Schuldbetreibung ohne Rücksicht auf die Kan tonsgrenzen. Das neue Bundesgesetz gewährt den Vorteil, gegen jeden in der Schweiz wohnhaften Schuldner von jedem beliebigen Orte in der Schweiz aus, sogar ohne gerichtliches Urteil die Zwangsvollstreckung anzuheben und durchzuführen (auch den Einspruch des Schuldners vor dem Richter, ohne einen andern Anwalt am Wohnsitz des Schuldners bestellen zu müssen und ohne Klage im schriftlichen »Rechtsüffnnngs- verfahren« zu beseitigen), wenn der Gläubiger im Besitz schriftlicher Schuldanerkennung (Ziffer 2, Absatz) ist. Es kann also jetzt jeder schweizerische Anwalt Schuldbetreibnngen besorgen und Rechtsöffnungen erwirken nicht nur in seinem Wohnsitzkanton, sondern in jedem Kanton (In Baselstadt können nach einem kantonalen Gesetz, das voraussichtlich ab geändert wird, Anwälte anderer Kantone Schnldbetreibung anheben und durchführen, Baseler Anwälte aber nicht. Eine Singularität!) 6. Kautionen und Barvorschüsse. Für eine Zwangs vollstreckung und für das summarische Verfahren der Rechts öffnung (Ziffer 5) sind in der Regel Kautionen nicht zu be stellen, auch von der im Auslande wohnenden Partei nicht. Dagegen sind die Schuldbetreibungsgebühren bar vorzuschießen (Artikel 68) dem Amt und dem Anwalt. — Für den Civil- prozeß (Ziffer 10) hat die auswärts wohnende Partei immer zu kautionieren. 7. Auswärtige Civilurteile sind (abgesehen von untergeordneten Ausnahmen z. B. für italienische Urteile im Kanton Aargau) in der Schweiz nicht vollstreckbar. Eine schrift liche Schuldanerkennung ist also mehr wert als ein rechts kräftiges deutsches Urteil!! Dieser Satz verdient ausgeschnitten und über das Pult eines jeden deutschen Kaufmannes, der mit der Schweiz Geschäfte macht, befestigt zu werden. 8. Anwaltbestellung im Fall der Klage Wenn man für seinen Forderungsanspruch keine schriftliche Schuld anerkennung (Ziffer 2, Absatz) besitzt, fallen die Vorteile, die das Bundesgesetz dem Gläubiger diesfalls (Ziffer 5) ge währt, weg. Man ist genötigt, mit dem Gedanken sich ver traut zu machen, den Forderungsanspruch einzuklagen, d. i. im ordentlichen Prozeßwege ein Urteil zu erwirken Hierfür ist ein Anwalt zu bestellen, der dem Kanton angehört, in welchem der Schuldner wohnt, da nur ein solcher in der Lage ist, die Civilprvzeßordnung des Kantons in allen Einzel heiten zu beherrschen. Der Civilprozeß ist das in der Schweiz noch nicht zentralisierte Rechtsgebiet. Das erwirkte Urteil bildet dann den Titel für die Zwangsvollstreckung an Stelle der schriftlichen Schuldanerkennung (Ziffer 2, Absatz). 9. Sühneverfahren. Wer einen Forderungsanspruch 521
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite