Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1896
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- 1896-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1896
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- Deutsch
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3818 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 148, 29. Juni 1896. einklagen will, kann dies nicht sofort thun. Er muß vorerst den Schuldner an dessen Wohnort vor den Friedensrichter (Vermittler) laden und dort den Versuch machen, im Wege der gütlichen Unterhandlung die gänzliche oder teilweise An erkennung der Schuld zu erwirken. (Friedensrichterlicher Vergleich.) Gelingt dies, so ist der bezügliche Protokoll auszug der Titel, auf Grund dessen die Zwangsvollstreckung möglich ist. 10. Proz-cßsührung. Bleibt die friedensrichterliche Verhaudlmig rcsultatlos, so steht es dem Gläubiger frei, ent weder die Klage einfach ruhen zu lassen, wodurch in der Sache nichts präjudizicrt wird, oder aber vom Friedensrichter die Weisung« zu verlangen. Die Weisung ist ein amtlicher Schein, der lediglich die genau formulierte Streitfrage enthält Erst mit der Einreichung der Weisung beim zuständigen Gericht beginnt der Prozeß. Das Sühneverfahren (Ziffer 9) hat Vorteile und Nachteile. Es hält die Erledigung des Streites um Wochen und Monate auf. »Eine Zollstation« nennt diese Einrichtung Feuerbach, »bei welcher man für die Erlaubnis, den Weg der Justiz zu betreten, einstweilen ein Wcggcld zu entrichten hat.« Anderseits ermöglicht das Sühneverfahren nicht selten einen Vergleich und kostet nicht viel, womit der Partei unter Umständen mehr gedient ist, als mit einem teuren Prozeß. 11. Die Anwaltgebühren, welche aus dem Prozesse (Ziffer 10) für die obsiegende Partei entstehen, werden der unterliegenden Partei auferlegt, in einer Anzahl von Kan tonen (wie in Deutschland) ganz (nach dem sogen. Modera tionsverfahren), in den meisten Kantonen aber (auch z. B. in Zürich) nur zu einen: Bruchteile, d. h. die obsiegende! Partei erhält da auf ihre Anwaltskosten nur etwa '/2—^ Deckung zugesprochen, die »Prozeßentschädigung«. 12. Die Auwaltsgebühren aus der Zwangsvoll streckung, von denen wir betont haben, daß sie nach dem neuen Gesetze vom Gläubiger allein getragen werden müssen (Ziffer 2), wachsen in der Schweiz mit der Höhe der Beträge nicht in dem Maße, wie z. B. nach der deutschen Gebühren ordnung vom 7. Juli 1879. Deshalb ist die Zwangsvoll streckung wegen kleiner Beträge teurer, wegen hoher Be trüge billiger als in Deutschland. Neue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler. Mitteilungen für den Verband der Kreis- und Orts-Vereine im deutschen Buchhandel. Als Manuskript gedruckt. Neue Folge. Nr. 8. (20. Juni l896.) 4°. S. 61-64 nebst einer Beilage. Redaktion und Verlag des Vorstandes der Kreis- und Ortsvereinc im deutsche» Buchhandel z Z. in Dresden. Ickau's nsus lluobbilu(l>se-.4.c1rsssßll uaob llommissionürsu ntgba- bstiseb ^asainwsngsstsllt. Lrobsdskt. 4". 4 8. Vs,-lag von los. 0. Hubsr in Oissssn. llrsis-VsrLsiollniss von 8am. Ouoas in Dldorkslcl. Zpssiali- tlltsu: llalsnäse, ^.rtilrsl tue llontoe-, Haas- nncl 8obnlbsclark, öiläsrbüobsr, lug-sväsokriktsv, 8pio1s oto. sts. M. 32 8. mit ^bbilcknngsn. OonAres ints,-national clss eäitsurs, ssssion cts llaris. lluin 1896. bitncls pisparatoiis snr la suxprsssion clss «Zroits cls clonano appliquss aux procluotions intsllsotusllss. kaxport prsssnts par N. 8. lls 8ouclise ä llaris. gr. 8". 24 8. Mitthcilungen des Vereins der deutschen Musikalienhändler. Nr. 35. (1b. Juni 1896.) gr. 8^. S. 349 — 364. Herausge geben vom Verein der Deutschen Musikalienhändler in Leipzig. S p r e ch s a a L. Sonderdrucke ans Zeitschriften. Reiner Zeitverlust, auch für die Verleger, ist es, wenn sic die Sonderdrucke aus Zeitschriften in den Inseraten nicht als solche bezeichnen. Da läßt der Sortimenter Exemplare der be treffenden Schrift kommen, und wenn sie da sind, merkt er, daß die wichtigsten Kunden sie schon gelesen haben. 8. 8. Geschäfts-Auflösung. Im Gicßcner Anzeiger vom 12. April d. I., der uns soeben zuging, finden mir die Bekanntmachung des Großherzoglichen Amts gerichts Gießen, vom 10. April, wonach die Firma E. Trcnk- ninnn dort von AmtSwegen im Firmenregister gelöscht worden ist. Der Einsender teilte uns mit, daß das gesamte Lager und Inventar gerichtlich versteigert worden sei, und zwar schon im Sommer 1895. Wie dem Einsender bekannt, sei seinerzeit von einer Seile Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, wegen Mangels an Aktiven aber wieder zurückgezogen worden. (Red.) Wer haftet für konfiszierte Bücher? Aus Veranlassung der Berliner Polizeidircktion wurden bei uns fünf Exemplare -Geheimnisse des Cermonienmcislers», die gerade auf dem Tische lagen und in: Fenster standen, konfis ziert. Wir ließen uns dies quittieren und sandten darüber Rcmittcndensnktur an die Vcrlagshandlung von Caesar Schmidt in Zürich. Antwort ivie folgt: Bezugnehmend auf die Bescheinigung der Polizei über Beschlag nahme des Buches teile ich Ihnen mit, daß die Exemplare auf II, re Bestellung hin gesandt wurden, Sie haben dieselben erhalten, folglich sind Sie dafür verantwortlich. Sie wollen also gefälligst Schritte zur Wiedererlangung der Exemplare thun. Eventuell müßte ich mein Recht vor dem Richter geltend machen lassen gegen Sie. Bremen. W. Valett L Co. Antivort. Obgleich ich mir über die Beantwortung der obigen Frage von vornherein klar war, ging ich doch zu meinem Anwalt, Herrn Schlatter, (der ja auch im Börsenblatt öfter schätzenswerte juristische Artikel veröffentlicht hat), und legte ihm die Sache vor. Die Ant wort lautet: Der jeweilige Eigentümer haftet für Schaden oder Untergang der Ware, einerlei ob diese durch Feuer, Diebstahl, Konfiskation rc. verursacht wurde. Wer ist nun Eigentümer? jedenfalls derjenige, welcher die Ware bestellt und in Empfang genommen hat, also in diesen: Falle die Firma Valett L Cie. in Bremen. Etwas anderes wäre es, wenn ich die Sachen unverlangt ge sandt hätte, dann müßte ich den Schaden tragen. Das ist jedoch nicht der Fall- Das fragliche Buch ist überhaupt nur auf Be stellung versandt, und es haften deshalb alle Empfänger für die ihnen nach Empfangnahme konfiszierten Exemplare. — Es macht hier keinen Unterschied, ob die Exemplare fest gekauft oder in Kommission bestellt sind. Sobald sich die Kommissionsware im Besitze des Bestellers befindet, haftet er auch für diese gerade so, wie für die von ihm fest bestellte. Jeder Verleger, sowie jeder unbefangene Sortimenter wird dieser Ansicht sein. Für jeden Juristen ist die Frage von vorn herein entschieden. Zürich, 25. Juni 1896. Caesar Schmidt. Richtigstellung. (Vgl. den Artikel -Zur Verkehrsordnung« in Nr. 142 d. Bl.) Die Erwiderung der Firma Schall L Grund (s. Börsenblatt Nr. 142) bedarf einer Richtigstellung. Was zunächst den Nachweis der Firma K. F. Koehler betrifft, daß der fragliche Band an mich übergeben worden sei, so steht diesem mein Nachweis entgegen, daß die Uebergabe eben nicht erfolgt ist, welches letzteres allerdings von der Verlagsfirma ohne stichhaltigen Grund bezweifelt wird. Daß dieser Zweifel an meiner Rechtlichkeit, der durch zwei dicke rote Fragezeichen ausgedrückt war, auch zu der in der Erwiderung angeführten -Antwort» ver anlaßt^ das wird jeder Kollege begreiflich finden, ebenso, daß ich den Band bezahlen wollte, wenn ich ihn -unter Berechnung» ver langte, im Gegensätze zur Gratislieferung. -In Rechnung- deckt sich doch nicht mit -unter Berechnung». Ebenso hinfällig ist das verweigerte Entgegenkommen unter Berufung auf meine Antwort. Diese Antwort erfolgte erst, nach-
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