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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1896
- Sprache
- Deutsch
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47v8 Nichtamtlicher Teil. M 184, 10. August 1896. für Schriftwerke und stellt sich im Vergleich zum deutschen Urheberschutz nur relativ als eine größere Vergünstigung dar, nämlich in Fällen des Rücklasses von Werken verstorbener Künstler und Schriftsteller, die diese entweder unmittelbar vor Ableben oder in ihrer Jugend versaht haben. Bezüglich dieser Werke bewilligt das deutsche Urheberrecht nur eine 30jährige Schutzfrist nach Ableben, während das japanische Urheberrecht eine 35jährige Schutzfrist gewährt, welche vom Monat der noch bei Lebzeiten des Urhebers erfolgten Eintragung an läuft. Es können daher, was Japan anbelnngt, die Erben und Rechtsnach folger eines bedeutenden Künstlers oder Schriftstellers, Dramatikers, Komponisten unter Umständen ein großes Interesse daran haben, daß dessen nichtver- öffcntlichtcr reichhaltiger künstlerischer oder schrift stellerischer Nachlaß noch unmittelbar vor dessen Hinscheidcn zwecks Schutzerlangung eingetragen werde. Alsdann erstreckt sich für sie als Erben oder Rechts nachfolger die gesetzliche Schutzfrist auf volle 35 Jahre vom Sterbemonat an. Es kann so ein vermögens- rcchtlich bedeutsamer Teil der litterarischen und künst lerischen Hinterlassenschaft noch nutzbar gemacht werden, während im Fall der erst nach Ableben erfolgten Eintragung des Nachlasses die Schutzfrist nur fünf Jahre nach Tod beträgt oder mangels Eintragung gar kein Schutz bestehen würde. b) bei Kollektivwerken ist für die Berechnung der Schutzfrist in Japan der Zeitpunkt des Todes des letztlebenden Autors maßgebend (vergl. 8 9 deutsch. Urheberrechtsges.). e) für Werke, die von Korporationen (Staatsbehörden, Schulen, Vereinigungen) herausgegeben werden, ist für den Beginn des Laufes der Schutzfrist der »Monat« maßgebend, in welchem die Registereintragung für diese Werke erfolgte; von da ab läuft eine un unterbrochene Schutzfrist von vollen 35 Jahren. ck) für Liefern ngswerke (Schriftwerke, Bilder, Zeich nungen) ist dagegen für den Beginn des Laufes der Schutzfrist jeweils der Monat maßgebend, in welchem das einzelne Lieferungswerk »veröffentlicht« wurde. Von da ab läuft — vorherige Registereintragung jeder einzelnen Lieferung vorausgesetzt — zu Gunsten des Urhebers der einzelnen »Lieferungsausgaben« eine Schutzfrist auf Lebensdauer und noch fünf Jahre nach Tod des Urhebers. s) eine verlängerte Schutzfrist genießen gemein nützige Schriftwerke (Bildwerke und Zeichnungen) zu Gunsten derjenigen Urheber, ihrer Rechtsnachfolger und Erben, welche Nachweisen, daß Arbeitsaufwand und Kosten, die durch die Vorbereitung und Veröffent lichung dieser Werke enstanden sind, nach Ablauf der regulären gesetzlichen Schutzschrift noch nicht gedeckt sind. Es kann hier auf Antrag jede einschlägige gesetz liche Schutzfrist um zehn Jahre verlängert werden. Japan erkennt ein Heimfallsrecht von erblosem, noch nicht veröffentlichtem litterarischen oder künstlerischen Eigen tum insofern nicht schlechthin an, als es in diesen Fällen jedem Dritten gestattet ist, die »Veröffentlichung« auf eigene Kosten vorzunehmen und statt des Urhebers, die Nutzungen hieraus während des Laufes der Schutzfrist zu ziehen. Es bedarf hierzu einer vorherigen öffentlichen Be kanntgabe im Amtsblatt und in fünf Tagesblättern auf die Dauer von einer Woche. Die Benutzung der fremden Ur heberrechte seitens des Dritten ist aber erst nach Ablauf eines halben Jahres vom Tage der letzterfolgten öffentlichen Be kanntgabe an zulässig. Was die in Zeitschriften und Zeitungen erschienenen Artikel betrifft, so ist an diesen die Erlangung ausschließlicher Benutzungsrechte durch Eintragung und Vorbehaltsvermerk vor deren Veröffentlichung nicht ausgeschlossen. Ohne solche Eintragung sind sie, wenn einmal veröffentlicht, beliebig vom Urheber wie von Dritten benützbar. Eine gesetzliche Be schränkung ist nur gemacht, was die von solchen Artikeln, Berichten und Romanen etwa veranstaltbaren Sammel werke und Separatausgaben betrifft. Solche Veröffent lichungen sollen dem Urheber vor Ablauf von zwei Jahren vom Tage der Veröffentlichung des Artikels in der Zeitung oder Zeitschrift an zu Gunsten des ersten Herausgebers der selben nicht gestattet sein, wenn die veröffentlichten Zeitungs oder Zeitschriften-Artikel, -Berichte oder -Romane in »Fort setzungen« erschienen, mithin größeren Umfanges sind. Wichtig ist, daß — was in Deutschland nicht der Fall — als unerlaubte Nachbildung bezw. Nachdruck bestraft wird die Vervielfältigung eines Schriftstückes, einer Zeichnung oder eines Bildes unter Vornahme von Veränderungen, welche sich als »Verkürzung« oder »Vermehrung« des Textes oder des Bildinhaltes darstellen. Es muß folglich die Vervielfältigung eines geschützten Schrift- oder Bildwerkes, wenn sie vom Ur heber oder dessen Rechtsnachfolger eingeräumt wird, text inhaltlich genau so wiedergegeben werden, wie sie lautet oder sich darstellt. Selbst das Beifügen von Anmerkungen oder Kommentaren ist nicht erlaubt, und es machen solche Zusätze die Vervielfältigung zu einer verbotenen und strafbaren. Es ist dies der Standpunkt, welchen der Berliner Rechtsgelehrte Pro fessor Köhler vertritt. Dieser Standpunkt ist aber in der Rechtsprechung unserer Gerichte bis heute noch nicht zum vollen Durchbruch gelangt. In diesem Sinne ist auch die auf Täu schung des Publikums berechnete Vervielfältigung bloßer »Titel« litterarischer Werke, einer Zeichnung oder eines Bildes nach japanischem Urheberrecht eine verbotene Nach bildung und als solche strafbar. Die deutsche Rechtsprechung dagegen erkennt bloße Titelbenutzungen, Streichungen von Nachdrucksverboten auf zur Veröffentlichung übergebenen Werken nicht allgemein als Nachdruck bezw. unerlaubte Nach bildung an. An Schrift- und Bildwerken ist, so lange sie vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nicht veröffentlicht sind, ein Nach druck und eine unerlaubte Nachbildung auch ohne vorherige Registereintragung möglich. Es wird aber in diesem Falle nicht schon die vom Dritten vorgenommene »Vervielfälti gung«, sondern erst die erfolgte »Herausgabe« des Werkes vor der Veröffentlichung des Originalwerkes als Nachdruck bezw. unerlaubte Nachbildung bestraft. Nur bei nicht zum Verkaufe vom Urheber bestimmten noch nicht veröffentlichten Schrift- und Bildwerken, Zeichnungen genügt zum Nachdrucks- bezw. Nachbildungsthatbestand die bloße Vervielfältigung des Werkes ohne vorherige Genehmigung. Auch mittels photo graphischer Aufnahme von Schrift- und Bildwerken ohne Ge nehmigung des Urhebers kann Nachdruck bezw. unerlaubte Nachbildung begangen werden. Nach japanischem Rechte ver botene Nachdrucke, unerlaubte Ucbcrsetzungsausgaben, unbe fugte Nachbildungen von Bildwerken, welche im Ausland hergestellt werden, werden als solche in Japan schon mit der Einführung oder dem Feilbieten der Nachbildung verfolgt, vorausgesetzt, daß der Urheber des Originalwerkes seine Ur heberrechte in das kaiserliche Register in Tokio vor der Ver öffentlichung hat eintragen lassen. Ist dies aber nicht der Fall, so ist eine Verfolgung und Beschlagnahme im Ausland hergestellter und dort bereits veröffentlichter Werke in Japan nicht möglich. Die Schadensersatzklage aus unbefugten Nachbildungen und Nachdruck verjährt zwar wie in Deutschland in 3 Jahren, ! allein diese Verjährungsfrist nimmt in Japan erst ihren Lauf,
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