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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1896
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- Deutsch
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184, 10. August 1896. Nichtamtlicher Teil. 4799 nachdem die in Japan geltende gesetzliche Schutzfrist für das nachgebildete Werk vollständig abgelaufen ist, mithin erst nach 5 Jahren vom Tode des Urhebers ab oder 35 Jahre nach vollzogener Registereintragung. Die Verjährung des Schadens ersatzanspruches läuft daher in Japan nicht so rasch ab wie in Deutschland, woselbst die 3 Jahre bereits mit der ersten Verbreitung des Nachdruckes beginnen. Was das Strafmaß bei Nachdruck oder unerlaubter Nach bildung betrifft, so bestraft Japan im allgemeinen geringer als Deutschland. Die bei Nachdruck bezw. Nachbildung dort wahlweise neben Geldstrafe allerdings tretende Gefängnisstrafe erreicht in ihrem Maximum nur ein Jahr. Auf Geldstrafe kann aber nur in einem Höchstbetrage von 300 Jens n- 1323 (in Deutschland 3000 erkannt werden; der Mindestbetrag der Geldstrafe beträgt 88 ^ 20 H — 20 Jens, in Deutschland 3 Ebenso wie in Deutschland ist auch die unerlaubte Nachbildung und der verbotene Nachdruck Antrags vergehen, in Japan genügt indes nicht die einfache Stellung eines Strafantrages gegen die Person, sondern es muß eine förmliche Klage mit Begründung und Angabe der Beweis mittel erhoben werden, um das Strafverfahren in Lauf zu setzen. Eine Beschlagnahme der Nachbildungs- und Nachdrucks exemplare ist in Deutschland nur zulässig bei denjenigen Per sonen, welche den Nachdruck veranstaltet oder veranlaßt haben oder in deren Besitz sich solche Exemplare zum Zwecke der gewerbsmäßigen Verbreitung befinden; nach japanischem Ur heberrecht findet eine Beschlagnahme auch der bereits in Privatbesitz ttbergcgangeuen Nachbildungen und Nachdrucks exemplare statt. Die in Beschlag genommenen Exemplare werden dort ohne Herstellungskostenberechnung dem Verletzten übergeben nebst dem Erlös für die bereits abgesetzten Exem plare; ebenso werden die Herstellungsplatten nach amtlicher Einziehung nicht vernichtet, sondern dem Verletzten ohne Entgelt ausgehändigt. In Japan nicht geschützte Schrift-, Bildwerke und Zeich nungen dürfen zwar von jedem schlechthin vervielfältigt und veröffentlicht werden. Indes werden Jnhaltsänderungen, Textverstümmelungen, Titelveränderungen, Weglassung des Urhebernamens oder Namensentstellungen mit einer Geldstrafe von 8 ^ 82 H bis 441 auf Antrag geahndet. Anderseits werden Urheber und Verleger mit Geldstrafe von 44 11 o) bis zu 441 ^ bestraft, wenn sie auf ihre veröffentlichten Schrift- oder Bildwerke oder Zeichnungen den Vorbehaltsver merk setzen, ohne die vorgeschriebene Registereintragung für das Werk erwirkt zu haben. Ein Nachdruckverbotsvermerk auf dem Manuskript oder dem veröffentlichten Werke von seiten des Autors ist mithin in Japan ganz ohne Wert. Die Strafklage wegen verbotenen Nachdruckes oder un erlaubter Nachbildung verjährt in Japan in zwei Jahren vom Tage der letzten Verbreitung (Verkauf oder Verteilung) des Werkes an gerechnet, und zwar unabhängig davon, ob der Verletzte hiervon Kenntnis hatte oder nicht. Bei nicht verbreiteten unerlaubten Vervielfältigungen läuft diese Frist vom Tage der letzten »Vervielfältigung« ab. In Deutsch land lritt bekanntlich schon nach drei Monaten Verjährung ein; die Verjährung der Antragsfrist beginnt aber hier erst mit dem Tage gegen den Antragsbcrechiigten zu laufen, an welchem dieser von der Rechtsverletzung und der Person des wirklichen Thäters Kenntnis hatte, was im Zweifel zu Gunsten des Berechtigten nicht vermutet wird. Dramatische Werke und musikalische Kompositionen ge nießen bezüglich der Verleihung des Schutzes gegen Nachdruck ganz die gleichen Rechte wie die übrigen Schriftwerke. Es ist also ein diesbezüglicher »Vorbehaltsvermerk« auf jedem vervielfältigten Exemplar anzubringen, auch ist der Vorbehalt an diesem Werke vor der Veröffentlichung in das amtliche Register einzutragen. Damit ist indes noch nicht das aus- DretundjeMlüsler Jahrga,^. schließliche Recht der öffentlichen Aufführung des Werkes für den Urheber erworben. Hierzu bedarf es der gleichzeitigen Anbringung des Vermerkes »Aufführungsrechte Vorbehalten« auf jedem Exemplar und der gleichzeitigen Eintragung dieses Vorbehaltes im amtlichen Register. Alsdann genießt der Verfasser auch den Schutz gegen öffentliche Aufführungen mit der Absicht der Gewinnerzielung auf Lebensdauer und noch 5 Jahre nach Tod. Deutschland kennt bekanntlich einen längeren Autorschutz gegen öffentliche Aufführung bei drama tischen oder musikalischen Werken — (letztere müssen hier bei Veröffentlichung den Vorbehalt der Aufführung an sich tragen) — ohne amtlichen Registereintrag. Noch nicht veröffentlichte und öffentlich aufgeführte dramatische oder musikalische Werke genießen auch ohne Registereintragung in Japan den Schutz gegen Vervielfältigung und gegen Aufführung. Die Schadenersatzklage wegen unerlaubter Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke verjährt in Japan schon in einem Jahre, aber erst nach Ablauf des Monates, in welchem die letzte unerlaubte Aufführung des Werkes stattfand. In Deutschland verjährt diese Klage allerdings erst in drei Jahren, allein diese Verjährung beginnt bereits nach jeder unbefugten öffentlichen Aufführung einzeln zu laufen und ohne Rücksicht, ob der Schadenersatzberechtigte von dieser Kenntnis hatte. Eine Strafverfolgung wegen unerlaubter Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke ist in Japan im Schutzgesetz nicht vorgesehen. Es scheinen demnach der artige öffentliche Aufführungen freigegeben zu sein und nur einen zivilen Anspruch auf Entschädigung zu erzeugen. Bezüglich des »Photographieenschutzes« in Japan ist zu sagen, daß Japan dem Hersteller eines photographischen Bildnisses in allen Fällen Urhcbereigentumsrechte unter dem Vorbehalte gewährt, daß diese Rechte vor stattgehabter Veröffentlichung des Bildes zur Eintragung an gemeldet wurden. Der Schutz tritt hier bei »Porträtbildern« schon mit der Anmeldung ein. Es kann indes jemand eine photo graphische Aufnahme bestellen und erklären, daß er das da nach gefertigte Bild bei dem Hersteller der Aufnahme hinter lege; alsdann ist der Photograph nur der Verwahrer des Bildes und derjenige, welcher das Bild hinterlegt hat, der Eigentümer. Vor der Veröffentlichung der Photographie muß auch hier die Anmeldung zur Registereintragung vorausgehcn. Jedesmal sind dem Eintragungsgesuch 2 Probebilder und der sechsfache Betrag des Preises eines Bildes beizufügen. Jedes durch Eintragung ins Register gegen Nachbildung ge schützte Bildnis muß Name und Wohnort des Urheber eigentümers, sowie das Datum der Eintragung des Vor behaltes der Urheberrechte am Bilde in das Register bei Vermeidung des Nichteintrittes des Schutzes enthalten. Das amtliche Register für Eintragung von Urhebereigentums rechten an Photographieen ist ein besonderes und wird neben dem Register für Schrift- und Bildwerke, Zeichnungen, dra matische und musikalische Werke amtlich geführt. Ueber die erfolgte Eintragung wird auch hier dem Berechtigten eine Bescheinigung ausgestellt. Der Photographieenschutz, den das japanische Urheberrecht gleichfalls direkt aus dem Eigentumsrechte ableitct als eine Art Nutzungsrecht, ist in allen Fällen durch vorherige Ein tragung des Rechtsvorbehaltes in das amtliche Register be dingt. Seine Dauer ist aber eine erheblich längere als in Deutschland, nämlich 10 Jahre, die erst nach Ablauf des Eintragungsmonates beginnen, während in Deutschland die Schutzdauer nur 5 Jahre betrügt, welche allerdings erst mit Ablauf des ersten Erscheinungsjahres zu laufen anfangen; durch Veröffentlichung einer Photographie ohne vorher er wirkte Registereintragung wird solche des Schutzes unfähig; so lange eine Veröffentlichung nicht stattgesunden hat, bleibt 653
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