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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1896
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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5066 Nichtamtlicher Teil. 195, 22. August 1896. gaben im Gesamtbeträge von 1750 14 H entgegen, so daß nur ein Kassenbestand von 327 26 H verbleibt. Der Voranschlag beziffert die Einnahmen auf 1291 ^26-Z, denen gegenüber voraussichtlich Ausgaben erwachsen werden von 1200 so daß nur ein geringer Uebertrag von circa 90 verbleiben würde. Von der Versammlung wird der selbe für noch ausreichend erachtet, da im nächsten Jahre nötigenfalls entsprechende Maßnahmen getroffen werden können. Von den Kassen-Revisoren, den Herren vr. Bon di und Rud. Heinze, ist die Kassenführung inzwischen geprüft und in bester Ordnung befunden worden. Dieselben stellen daher den Antrag auf Entlastung, die mit lebhaftem Danke für die sorgfältige Geschäftsführung unseres Herrn Schatzmeisters ein stimmig beschlossen wird. Bei Punkt 4 kommt der Schriftführer Herr Schirr meister auf den im Jahresbericht bereits beklagten Rückgang der Mitgliederzahl zurück und tritt für eine richtigere Ver teilung der Domizile der Vorstandsmitglieder ein, um eine lebhafte Agitation für Verbandszwecke im ganzen Gebiete zu ermöglichen. Die Versammlung schließt sich diesen Ausführungen an, und es werden für das Vereinsjahr als Beisitzer gewählt resp. wiedergewählt: Herr Johs. Stettner in Freiberg, Herr Bruno Troitzsch in Chemnitz, Herr Richard Bräu- ninger in Zwickau, Herr Arthur Graun in Zittau und Herr Albert Berger in Leipzig. Die anwesenden Herren nehmen die auf sie gefallene Wahl mit Dank an. Punkt 5 wird nach längerer Debatte, wobei Herr Förster-Zwickau die Notwendigkeit betont, den Ort der Haupt versammlung immer zu wechseln und gerade Städte zu wählen, in denen die Mitgliederzahl gering sei, um so auch auf diese Weise Propaganda zu machen, Bautzen als Ort der nächsten Hauptversammlung gewählt. Punkt 6 wird durch die Wahl des bisherigen Vertreters, unseres Vorsitzenden Herrn von Zahn, erledigt. Hierauf tritt die Versammlung in Punkt 7, die Beratung der Verkehrsordnung ein, nachdem die von Herrn Schirr meister gestellte Vorfrage, ob die Versammlung überhaupt eine Aenderung der Verkehrsordnung wünsche, durch Stimmen mehrheit in bejahendem Sinne entschieden worden ist. Die nach einzelnen Paragraphen erfolgende Beratung hat zum Ergebnis, daß 8 Paragraphen (§§ 1, 3, 4, 7, 13, 16, 24, 32) unverändert bleiben, bei 9 weiteren Paragraphen (§§ 6, 9, 15, 18, 19, 21, 22, 23, 28) nur unbedeutende Aenderungen mehr stilistischer Art beschlossen werden, während zu 17 Paragraphen größere Aenderungen und Zusätze nach zum Teil längerer Debatte mit mehr oder minder großer Mehrheit zum Beschluß erhoben werden, die im Nachstehenden angeführt sind: Zu § 2 tritt an Stelle des wcgfallenden Absatzes 2 folgender Zusatz: 2. der Mitglieder des Börsenvereins oder der von Ihnen vertretenen Firmen mit Nichtmitgliedern des Börsenvereins oder den von ihnen vertretenen Firmen. 3. der Nichtmitglieder des Börsenvereins und der von Ihnen vertretenen Firmen untereinander. Die Nichtmitglieder haben eine dem Börsenvereins- Vorstand abzugebende Erklärung zu unterzeichnen, worin sie die Bestimmungen der Verkehrs-Ordnung als für sich und die von ihnen vertretenen Firmen als verbindlich anerkennen Ihre Namen sind vom Vorstande im »Börsenblatt für den deutschen Buch handel« bekannt zu geben und auch im »Adreßbuchs des deutschen Buchhandels« bekannt zu machen. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt geändert: so lange für verpflichtet, als er eine Abänderung nicht bekannt gemacht oder sie dem Besteller vor der Zu sendung angezeigt hat. Zu § 8, Absatz 3 wird nachstehende Einschaltung be schlossen: mit Ausnahme der hierunter und in Z 10 aufge führten Fälle nicht verpflichtet. In § 10 soll cs in Absatz 2 wie folgt lauten: so ist der Verleger zur Rücknahme verpflichtet, falls ihm innerhalb dreier Monate die Thatsache mitgeteilt und das Werk zugestellt wird. Der Schluß von Absatz 1 in 8 11 wird folgendermaßen abgeändert: als die Beschädigungen nicht lediglich durch längeres Lagern oder infolge mangelhafter Herstellung ent standen sind. während zu Absatz 3 desselben Paragraphen der folgende weitere Zusatz beschlossen wird: doch muß er in diesem Falle dem Sortimenter eine direkte Aufforderung zusenden und ihm einen Termin einräumen, innerhalb dessen es ihm möglich ist, die Novitäten wieder zurückholen und remittieren zu können. Zu 8 >2 tritt nachstehender neue Zusatz: Bei eintretenden Streitigkeiten darüber, ob die em pfangene Sendung von dem Sortimenter verlangt ist, hat der Verleger dem Kommissionär des Sor timenters den Original-Bestellzettel zur Einsicht vor zulegen. Zusendungen von älteren Verlagswerken erfolgen nur auf ausdrückliches Verlangen von dem Sortimenter. Geschehen solche ohne Bestellung, so trägt der Verleger jede Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung, falls ihm binnen Monatsfrist nach Eingang der Sendung eine bezüg liche Anzeige gemacht worden ist. In § 14, Zeile 2 wird die Bestimmung »innerhalb eines Jahres« ersetzt durch: innerhalb des laufenden und nächsten Rechnungsjahres. §17 erhält folgenden Zusatz: Der Verleger hat nur dann das Recht, Remittenden, die ihm ohne die Originalverpackung zugehen, zurück zuweisen, wenn die Verpackungen mit der Firma und dem Titel des Werkes, zu dem sie gehören, bezeichnet worden sind und auf den Fakturen die Beigabe der Verpackung bemerkt worden ist. § 20 wird gestrichen und an Stelle dessen nachstehender Wortlaut dafür festgesetzt: Die Haftbarkeit des Adressaten für die ihm auf Ver langen oder nach geltendem Brauche über den Kom- missionsplatz gesandten Pakete beginnt mit decen Uebergabe an seinen Kommissionär. Für jedes von auswärts eingetroffene, auf dem Kommissionsplatze abhanden gekommene Rechnungs paket ist der Kommissionär des Absenders demselben haftbar, falls er die Uebereinstimmung der bezüglichen Sendung mit dem erhaltenen Avisbriefe anerkannt hat. Dem Adressaten gegenüber haftet er gemeinsam mit dessen Kommissionär, wenn er diesem nicht das alleinige Verschulden Nachweisen und somit die alleinige Haftbarkeit zuschieben kann § 25 wird durch folgende Fassung ersetzt: Unter »alter Rechnung« werden alle Buchungen verstanden, die in das einer Buchhändlermcsse voran gehende Kalenderjahr fallen. Unter »neuer Rechnung« sind alle Buchungen zu verstehen, die erst in der Buchhändlermesse geregelt werden, die dem Jahre, in dem die Sendungen erfolgt sind, nachfolgt. Zu 8 26 tritt der Zusatz:
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