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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-10-16
- Erscheinungsdatum
- 16.10.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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242 16. Oktober 1896. Nichtamtlicher Teil. 6605 Deutsche Zeitschriften und Zeitungen in den Vereinigten Staaten N.-A. Die deutschen Zeitschriften-Verleger empfingen in diesen Tagen die nachfolgend abgedruckte Mitteilung und Aufforderung: Zur Beachtung für Verleger. New Jork, Ende September 1896. Nach den bestehenden Postgesetzen werden in den Ver einigten Staaten von Amerika nur solche Zeitschriften und Zeitungen zu billigen Raten per Post befördert, welche auf jeder Nummer folgendes angeben: Titel, Fortlaufende Nummer, Datum der Ausgabe, Erscheinungsweise (d. h. wie oft ausgegeben), Ort des Erscheinens, Jährlicher Abonnementspreis (in der betr. Landeswäh rung), Namen und Straßen-Adresse des Verlegers. Genau alle diese Angaben — wenn auch eventuell nur in kleiner Schrift und an irgend einer Stelle gedruckt — müssen fortan auch die ausländischen Zeitschriften und Zeitungen tragen; andernfalls werden dieselben nur zu viel höheren, nämlich 8fachen Porto-Raten (wie Bücher) befördert. Das verteuert den Bezug dieser Publi kationen so sehr, daß sicher ein beträchtlicher Teil der Ab nehmer das Abonnement aufgeben würde. Die Unterzeichneten haben sich vergeblich bemüht, die Post behörden zu bewegen, daß von Erfüllung dieser Bedingungen abgesehen werde; diese Bemühungen, sowie Gegenvorschläge sind resultatlos geblieben. Darum müssen wir nun die Herren Verleger, welche wünschen, daß ihre Publikationen auch fernerhin zu bis herigem Portosatze in den Vereinigten Staaten verbreitet werden, ersuchen, den betreffenden Anforderungen der dies seitigen Postbehörden zu entsprechen und uns ihre Absicht, dies zu thun, dadurch mitzuteilen, daß sie das angeheftete Formular alsbald ausfüllen und an Herrn Bernhard Hermann, Thalstraße 2, Leipzig, senden. Weiter bitten wir, an dieselbe Adresse direkt unter Schleife, unberechnet und franko 2 Exemplare der ersten Nummer der betr. Publikation zu schicken, welche alle die obengenannten Angaben enthält. Diese 2 Exemplare haben wir bei dem hiesigen Postamte einzureichen, wenn wir das Ersuchen um Zulassung der betr. Zeitschrift oder Zeitung zur Beförderung durch die Post zu den niedrigen Porto- Raten machen. Wir bitten um Beschleunigung dieser Meldung und Zusendung, weil wir schon zu Ende Oktober beginnen, Preislisten für das Jahr 1897 aufzustellen bezw. auszuschicken. Selbstverständlich müßten diejenigen Journale aus gelassen, oder könnten nur zu erhöhtem Preise ange- boten werden, in betreff welcher wir solche Meldung nicht erhalten haben. Bei dieser Gelegenheit bemerken wir, daß bei sehr hohen Geldstrafen verboten ist, in den Vereinigten Staaten zu ver breiten, was das amerikanische Urheberrecht verletzt (d. h. Nach druck oder Nachbildung). Als ein Vergehen wird aber mit Gefängnis- und Geldstrafen geahndet, wenn je mand — auch unwissentlich und unabsichtlich — Lotteri e - An zeigen verbreitet, wie solche in ausländischen Zeitschriften u. s. w. hin und wieder erscheinen. Wir müssen daher bitten, DrklundjechjlgM Iohr»ai>L Anzeigen in den für Nordamerika bestimmten Exem plaren wegzulassen. In den Vereinigten Staaten ist es postgesetzwidrig, Zeit schriften mit Beilagen, welche nicht dazu gehören, der Post zur Beförderung zu übergeben. Um Bestrafung zu ver meiden, müssen wir fremde Beilagen entfernen, und wäre es uns lieber, wenn solche gar nicht eingelegt würden. Benziger Brothers. G. E. Stechert. Dyrsen L Pfeiffer. E. Steiger L Co. The International News Co. B. Westermann L Co. Fr. Pustet L Co. S. Zickel. Kleine Mitteilungen. Po stauftrag oder Postnachnahme?— Da seit dem 1. Juni die Postnachnahme unbeschränkt auf alle Postsendungen bis zum Hüchstbetrage von 400 zugelassen ist, und infolgedessen schon eine Gattung von Postsendungen, nämlich die .Postaufträge zu Bücherpostsendungen», als nunmehr überflüssig aufgehoben werden konnte, fragt es sich, inwieweit Postaufträge vorteilhaft durch Post nachnahmen zu ersetzen sind. Wenn man die .Postaufträge zur Accepteinholung- ausschließt, so haben Postaufträge und Postnachnahmen das gemeinsam, daß die Sendungen dem Empfänger erst nach Bezahlung des von dem Absender angegebenen Betrages ausgehändigt werden und bei Zah lungsverweigerung je nach der Bestimmung des Absenders, ent weder sofort oder nach einer siebentägigen Lagersrist, bis zu deren Ablauf die Einlösung noch erfolgen darf, an letzteren zurückgehen. Nur in zwei Punkten ist der Postauftrag vollkommener ausgestattet als die Nachnahmesendung, und zwar in der zulässigen Höhe des einziehbaren Betrages, welcher bei Postaufträgen auf 800 .F, bei Postnachnahmen auf 400 ^ festgesetzt ist, und in der Möglichkeit, den Postaufträgen Wechsel beizugeben, welche im Nichteinlösungs falle zum Protest gegeben werden sollen. In allen anderen Fällen hat die Postnachnahme, neben den sonst gleichen Bedingungen, vor dem Postauftrage den wesentlichen Vorteil der geringeren Gebühr. Eine vergleichende tabellarische Uebersicht wird hier am besten den Beweis erbringen. Das Porto beträgt einschließlich der Postanweisungsgebühr für die Rücksendung des eingezogenen Betrages und der Einziehungs gebühr bei Nachnahmesendungen: für für Po tnachnahmen Post- auf Drucksachen « § Briefen auf- träge bis 50 g bis 100 g bis 250 g sr-L L -- o s Z » bis 15 g über 15 g Bis § ö 5 50 23 25 30 25 30 30 40 100 „ 50 33 35 40 35 40 40 50 200 „ 60 43 45 50 45 50 50 60 400 . 70 53 55 60 55 60 60 70 Demnach sind für Nachnahmen bei allen Arten von Sendungen mehr oder weniger niedrigere Portosätze zu entrichten als für Postaufträge mit gleichen Einziehungsbeträgen. Nur die gewöhn lichen Briefe mit Gewichten über 15 g stehen bei einem einzu ziehenden Betrage von über 5 ^ in gleicher Taxhöhe mit den Postaufträgen. Aber auch in diesem Falle ist der eigentliche Brief dem Postauftrage vorzuziehen, denn während letzterem nur Wechsel, Quittungen und dergleichen mehr, aber keinerlei briefliche Mit teilungen beigegeben werden dürfen, unterliegt der Inhalt des Briefes keinerlei Beschränkung. Wenn nun auch die Postkarte in neuester Zeit schon vielfach als Quittung jeder Art von Geschäften, Vereinen u. s. w. ver wendet wird und als Nachnahme zur Versendung gelangt, so könnten die Drucksachen noch vielseitiger und mit größerem Vorteil bei Einziehung von Lotteriebeträgen, Anzeigegebühren u. s. rv. be nutzt werden. Die gedruckte Einlage dient alsdann als Belag, während der auf dem Briefumschläge unterhalb des Nachnahme betrages vermerkte Name des Absenders die Quittung bildet. Die Anwendung der Postaufträge würde sich demnach be schränken lassen auf die Einziehung von Beträgen über 400 und auf die Fälle, in denen der einzulösende Wechsel unter Umständen protestiert werden soll. (Franks. Ztg.) Beschlagnahme einer Theaterprogrammzeitung. — Die Nat.-Ztg. berichtet folgendes aus Bcrlin-Charlottenburg: -Die Konfiskation einer Thcaterprogrammzeitung ist seitens der Lhar- 892
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