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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1896
- Sprache
- Deutsch
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die Verleger den Vorschriften der neuen Gewerbegesetznovelle bisher so wenig nachgekommen sind Mit Recht befürchtet man, wie in den Versammlungen der Lokalvereine auch be tont wurde, daß sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also vom I. Januar k. I. ab, Widerwärtigkeiten aller Art einstellen werden. In der letzten Sitzung des Berliner Ver eins machte speziell der Kollege Zastrow darauf aufmerksam, daß, wie die jetzigen Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung fälschliche Auslegung und Anwendung bis in die neueste Zeit hin seitens der unteren Organe der Exekutiv-Behörden ge funden hätten, mit Sicherheit auch solche Jrrtümer hinsichtlich des 8 56 Absatz 3 zu erwarten seien. Infolgedessen faßte die Versammlung einstimmig den Beschluß, die Leitung des Central-Vereins aufzufordern, ein Cirkular an die Verleger zu veranlassen, nicht nur sämtliche Lieferungen der neu herauszugebenden, sondern auch die der älteren Werke mit der Gesamtpreis-Angabe zu versehen. Wir können uns den oben ausgesprochenen Befürchtungen und Wünschen nur anschließen und empfehlen den Verlegern und Grossisten, sei es durch Ueberdruck oder durch Abstempelung der Um schläge, sämtliche auf Lager befindliche Lieferungen mit dem Preisaufdruck zu versehen. »Wenn dies auch über das Erfordernis des Gesetzes hinaus geschehen würde, so würde damit doch allen Mißhelligkeiten begegnet werden. Man komme uns nicht mit dem klaren Wortlaut des Absatz 3 des Z 56, der gar keinen Zweifel darüber zulasse, daß nicht die Ablieferung bestellter Hefte, sondern nur der Vertrieb mittels erster Hefte inhibiert werden kann. Es ist seit Inkrafttreten der Gewerbenovelle von 1883 wohl kaum ein Kollege, der nicht seine Erfahrungen mit den be hördlicherseits gemachten falschen Auslegungen gemacht hat. Wenn auch jeder, sofern er sich überhaupt der Mühe der weiteren Verfolgung, die der damit verbundenen Scherereien wegen noch die meisten unterlassen, unterzieht, noch zu seinem Recht gekommen ist, die geschäftlichen Störungen und Schädi gungen bleiben unersetzt. Erst kürzlich hörten wir von einem Fall, in dem ein sich recht und schlecht ernährender Kollege auf einem Gute während einer Unterhaltung mit einem Angestellten des Gutes von einem Gensdarmen angehalten wurde, den Hausierschein zu zeigen. Als der Kollege darauf hinwies, daß er eines solchen nicht bedürfe, wurde ihm, und zwar nicht gerade mit den sanftesten Worten, sondern unter Androhung der Sistierung verboten, in dem Bezirk weiter zu arbeiten Was blieb ihm anderes übrig, als nach Hause zu reisen und von da aus eine Beschwerde zu veranlassen. Reisezeit und Reise geld aber gingen verloren. In einem anderen Falle wurde einem Kollegen durch den Amtsvorsteher das weitere Arbeiten untersagt, weil er kein Druckschriften-Verzcichnis bei sich führte, trotzdem es sich nur um Ablieferung bestellter Hefte handelte. Auf die beim Landrat vorgebrachte Beschwerde wurde dem Amtsvorstehcr klar gemacht, daß er seine Instruktionen nicht kenne, und ihm gesagt, den Händler ruhig seines Weges ziehen zu lassen Vom Amtsvorstehcr zum Landrat und zurück nach dem ersten Orte zog aber einen Zeitverlust von ca. 6 Stunden nach sich, und der Betreffende hatte für den Tag genug. Wir meinen nun, wenn so etwas am grünen Holze geschieht, wie kann man sich über eine irrtümliche Auslegung seitens der unteren Beamten wundern! Nur um zu beweisen, wie leicht eine mehr oder weniger empfindliche Störung im Geschäfts betrieb veranlaßt werden kann durch falsche Instruktionen oder Auslegungen der Gesetzesparagraphen, führen ivir obige Beispiele, die sich mit Leichtigkeit verdutzendfachen ließen, an. »Gensdarmen und Polizisten werden von nun an auch auf die Preisangabe sehen und, wo diese fehlt, einfach kon fiszieren und den Weiterbctrieb inhibieren; denn das Gesetz verlangt ja, daß der Preis auf jeder einzelnen Liefe rung enthalten sein soll. Das ist für den Exekutivbeamten der springende Punkt, und hiernach wird er sehen, da ihm eine Unterscheidung zwischen Vertreiben und Abliefern nicht geläufig ist. Ist der Preis aber auf allen Heften enthalten, dann ist jedem irrtümlichen Eingreifen vorgebeugt, und die Verleger haben den Vorteil, ihre Verlagsartikel ungehindert expediert zu sehen.« — Diesem Artikel schließt sich in derselben Nummer der »Deutschen Colportagezeitung« das nachfolgend wiedergegebene Eingesandt an: »Zur Gewerbe-Novelle. »Ich schließe mich den Ausführungen des Chemnitzer Vereins vollständig an; man muß sich in der That wundern, daß sogar in der letzten Zeit (in drei Wochen tritt das neue Gesetz für uns in Kraft) noch neue Werke herausgcgeben werden, ohne daß die Gesamtpreisangabe daraus zu finden ist Was denken denn die betreffenden Verleger? Wir müssen doch unsere Leute am 1. Januar gerade so wie jetzt hinausschicken; das Gesetz wird meiner Ansicht nach mit uns aber nicht spaßen. Wird am 1. Januar ein Sammler oder Expedient kontrolliert und das Auge des Gesetzes findet Bücher ohne Angabe des Gesamtpreises, so wird einfach Anzeige erstattet. Nun fragt sich, wer muß Strafe zahlen, der Sammler resp. Expedient oder die Firma? Meiner Ansicht nach alle drei, während der Verleger frei ausgeht, weil das Gericht sagen wird: »Sie brauchten ja Ihren Leuten keine Hefte mitzu geben, auf denen kein Gesamtpreis angegeben ist«. Freilich ist dies leichter gesagt als durchgeführt. Es ist unbedingt Pflicht, daß die Verleger schon jetzt anfangen, auf alle Hefte die Gesamtpreisangabe zu drucken, sonst kann einfach nicht mehr gearbeitet werden. »München, Adalbertstr. 41s,. Wilh. Herzog.« Unsittliche Zritungsinserate. Von Rechtsanwalt vr. Fuld in Mainz. (Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers gestattet.) In der Reichstagssitzung vom 4. Dezember wurden ver schiedene Petitionen behandelt, die sich auf die Wiedervorlegung eines Gesetzentwurfs über die Bestrafung der Unsittlichkeit nach dem Vorbilde jenes bekannten Entwurfs bezogen, der in der Litteratur wie auch in den parlamentarischen Annalen als Usx Usinrs bezeichnet wird. Der Reichstag überwies von ihnen nur diejenigen der Regierung zur Berücksichtigung, welche sich gegen die unsittlichen Zeitungsinserate richteten und eine Aenderung der Strafgesetzgebung mit Rücksicht auf diese verlangten. Seitens des Centrums wurde durch den Abgeordneten Spahn die Erklärung abgegeben, daß von ihm in der nächsten Zeit ein Gesetzentwurf werde eingebracht werden, der sich einerseits an den Inhalt der Usx Uoinrs, anderseits an die von dem Abgeordneten Rintelen gelegentlich der Beratung der Umsturzvorlage beantragten Erweiterungen des Straf gesetzbuchs anlehnen werde. Es muß in Hinblick auf diese Vorgänge mit der Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, daß der Reichstag in Bälde mit Vorschlägen gegen die sogenann ten unsittlichen Inserate befaßt werden wird, und, wie die parlamentarischen Verhältnisse zur Zeit liegen, steht zu be fürchten, daß jeder hierauf gerichtete Vorschlag von einer er heblichen Mehrheit im Reichstage angenommen werden wird. Für die periodische und nichtperiodische Presse und demnächst für den ganzen Buchhandel ist dieserhalb ein nicht kleines Interesse vorhanden, sich schon jetzt hiermit zu beschäftigen und die Bedenken hervorzuheben, die gegen eine Erweiterung des Strafrechts sprechen, wie sie in den Petitionen ver langt wird. Daß Zeitungsinserate, wenn sie unter den Begriff des »unzüchtig« im Sinne des § 184 St.-G.-B. fallen, in Ge mäßheit dieser Bestimmung strafbar sind, ist selbstverständlich;
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