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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1896
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- Deutsch
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HL 302, 30. Dezember 1896. Nichtamtlicher Teil. 8795 3) USollsur ck'Isllwäs von Ulsrrs Uoti, 4) Lolomba von Urospsr Nsrimös, 5) Urc nsuvaino 6s Oolstts von Osanns Lobrclr, 6) U'invrcsiov von Unäovie llslsv/. Die Firma Calmann Levy behauptet nun, die vvn Herrn Kühtmann veröffentlichten Schulausgaben erschienen als wider rechtliche Vervielfältigungen der in ihrem Verlage erschienenen Werke französischer Autoren. Sie hat deshalb Klage auf Verbot der Herstellung und des Vertriebes der von Herrn Kühtmann herausgegebenen Werke erhoben. Am 3. Dezember d. I. fand vor der Civilkammer IV des Königlichen Landgerichtes zu Leipzig die Verhandlung in der Klagesache statt Die Firma Calmann Levy war durch Herrn Justizrat Or. Drucker in Leipzig, Herr Gerhard Küht mann durch Herrn Rechtsanwalt vr. Felix Zehme in Leipzig vertreten. Die Klägerin begründete ihren Antrag folgendermaßen: Jede der oben erwähnten Schriften giebt das französische Original, wennschon mit Auslassung einzelner Stellen, in seinem wesentlichen Inhalte wieder. Diese Ausgaben sind deshalb geeignet, dem Leser, auch dem Schüler, ganz be sonders aber solchen Lesern, die von der Existenz des Originales bisher noch keine Kenntnis hatten, das Originalwerk zu er setzen. An einigen wenigen Stellen ist der Text eines Kapitels oder des Teiles eines solchen durch einen den Inhalt des selben wiedergebenden Auszug in französischer Sprache ersetzt. Stets jedoch ist die Wiedergabe eine solche, daß dem Leser nicht einzelne Auszüge oder einzelne im Originalwerke bestimmt abgegrenzte Teile des letzteren geboten werden, sondern das Originalwerk selbst als ein Ganzes. Die sämtlichen bei dem Beklagten erschienenen Ausgaben stellen sich demnach mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Urhcberrechtsgesetzes vom 11. Juni 1870 und des deutsch- französischen Litterarvertrages vom 19. April 1883 als wider rechtliche Vervielfältigungen der klägerischen Werke dar. Die Ausnahmebestimmungen, welche das Urheberrechts gesetz in H 7 vom Nachdrucksverbote enthält, greifen im vor liegenden Falle nicht platz. Weder stellen sich die Erzeug nisse des Beklagten dar als Citatc, noch als zum Schulgebrauche bestimmte Sammelwerke, zusammengesetzt aus kleineren Werken verschiedener Schriftsteller, noch liegen die Aufnahme kleinerer Schriftwerke in ihrem Hauptinhalte, noch selbständige wissen schaftliche Werke vor, vielmehr sind alle diese Ausgaben hier und da gekürzte Wiedergaben des Originalwerkes und unter liegen sämtlich der verbietenden Bestimmung in § 4 Abs. 2 des Urheberrcchtsgesetzes, gleichgiltig, ob sie für den Unterrichts zweck bestimmt sind oder nicht. Diese für die Rechte an deutschen Verlagswerken maß gebenden Bestimmungen sind durch Artikel 4 des deutsch- französischen Litterarvertrages vom 19. April 1883 prä zisiert worden. Nach Artikel 4 dieses Vertrages ist es gegen seitig erlaubt, in einem der beiden Länder Auszüge oder ganze Stücke eines zum ersten Male in dem andern Lande erschienenen Werkes zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichung ausdrücklich für Schul- oder Untcr- richtsgebrauch bestimmt und eingerichtet oder wissenschaftlicher Natur ist Daß die bei dem Beklagten erschienenen Ausgaben nicht Auszüge der französischen Werke sind, bedarf keiner Erläute rung. Selbst wenn dieses der Fall ist, wird dadurch an der rechtlichen Lage nichts geändert; denn das Gesetz gestattet keinen Auszug eines ganzen Werkes in dem Sinne, daß die Wiedergabe mittelst Abdruckes wesentlicher Teile des Origi nales und Verbindung derselben durch gekürzte oder um schriebene Stellen des nämlichen Werkes bewirkt wird. Anderseits ist zwar die Wiedergabe von ganzen Stücken! eines Werkes gestattet, nicht aber diejenige eines Werkes in Stücken. Deshalb sind unter allen Umständen solche Repro duktionen unstatthaft, welche schon äußerlich — durch den Titel — als solche des ganzen Werkes auftreten und die ihrem Inhalte nach geeignet sind, dem Leser das Originalwerk als Ganzes in mehr oder minder litterarisch vollkommener Weise zu ersetzen. Ebensowenig sind die Ausgaben des Beklagten nur Stücke (Fragmente) der französischen Originale, denn sie ziehen den ganzen Inhalt des Werkes in den Kreis der Wiedergabe und reproduzieren dasselbe, allerdings mit einigen für die Entwickelung der Handlung unwesentlichen Auslassungen und Abkürzungen. Bei dieser Lage ist es gleichgültig, ob die von dem Be klagten veröffentlichten Ausgaben für den Schul- oder Unter richtsgebrauch eingerichtet sind oder nicht. Daß die Hinzu fügung von lediglich in der Uebersetzung des Textes bestehenden Noten, einer Anzahl Fragen und eines kleinen Wörterbuches, endlich die Hinweglassung einer Anzahl Stellen, welche der Herausgeber möglicherweise aus zutreffenden oder unzutreffen den Gründen als für den Unterrichtszweck nicht geeignet angesehen, vielleicht aber auch lediglich mit Rücksicht auf den ihm vorgeschriebenen Umfang des Buches, in Wegfall ge bracht hat, die Wiedergabe der französischen Werke als eine solche erscheinen lassen könne, welche für den Unterrichtszweck eingerichtet sei, ist nicht richtig. Nach alledem stellen sich die vom Beklagten veröffent lichten Ausgaben als Nachdruck dar. Der Beklagte wendet gegen diese Ausführungen der klägerischen Firma folgendes ein: Die von ihm herausgegebenen, in der Klagschrift er wähnten Ausgaben stellen sämtlich nur einen Auszug aus dem französischen Originalwerke dar. Dieses ergiebt sich schon aus einer Vergleichung des Umfanges der beiden Aus gaben. Die Ausgaben des Beklagten enthalten höchstens h'z des französischen Originalwerkes. Wenn auch die Ausgaben des Beklagten im allgemeinen den Gang der in einem jeden französischen Werke geschilderten Handlung wiedergeben, so erschöpfen sie doch keineswegs den Inhalt des Originales. Die Originalwerke sind von Anfang an bis zum Ende durch entsprechende Auslassungen gekürzt, ohne dabei den Faden der Erzählung zu durchschneiden. Der Zusammenhang ist durch Einschaltungen oder sonstige Veränderungen der dichterischen Konstruktion hergestellt. Es sind demnach die vom Beklagten veranstalteten Ausgaben keineswegs geeignet, an die Stelle der französischen Originalwerke zu treten. Maßgebend für den Schutz der Urheberrechte in Deutsch land und Frankreich ist der deutsch-französische Litterarvertrag vom 19. April 1883. Nach Artikel 1 dieses Vertrages steht den Urhebern litterarischer Werke in einem jeden der beiden Länder derselbe Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen Be einträchtigung ihrer Rechte zu, als wenn diese Beeinträchtigung gegen inländische Urheber begangen ist. Eine Ausnahme von dieser Regel ist in Artikel 4 des Vertrages bestimmt, wonach es erlaubt ist, in einem der beiden Länder Auszüge oder ganze Stücke eines zum ersten- male in dem anderen Lande erschienenen Werkes zu ver öffentlichen, wenn diese Veröffentlichung ausdrücklich für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt und eingerichtet oder wissenschaftlicher Natur ist. Eine fernere Ausnahme ist zu gunsten der Chresto mathien gemacht, welche sowohl Bruchstücke von sonst ge schützten Werken verschiedener Urheber, als auch ganze sonst geschützte Schriften von geringem Umfange enthalten dürfen. Die erstere dieser beiden Ausnahmen trifft hier zu. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß, wenn zum Zwecke des Unterrichtes im Französischen ein französischer Roman aus- 1183'
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